Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

—  71  —

  Der  Befund  jedes  einzelnen  Theiles  ist  kurz  und  bestimmt  und  unter  möglichster  Vermeidung  aller
Kunstausdrücke  und  unter  einer  besonderen  Nummer  zu  Protokoll  zu  geben.  Die  durch  arabische  Zahlen
zu  bezeichnenden  Nummern  sind  in  fortlaufender  Reihenfolge  fortzuführen.  Die  Veränderungen  der  Organe
müssen  vollständig  beschrieben  und  nicht  in  Form  von  bloßen  Urtheilen  gekennzeichnet  werden.  Aus  den
Beschreibungen  muß  sich  ergeben,  ob  die  Theile  z.  B.  „gesund“,  „entzündet“  etc.  waren.

Die  Beschreibung  erstreckt  sich  zunächst  auf  die  Größe,  Gestalt,  Farbe  und  Konsistenz  der  Theile;  erst
bashem  diese  allgemeinen  Verhältnisse  ermittelt  worden  sind,  werden  die  Theile  zerschnitten  und  weiter
beschrieben.

Das  Gutachten.

  §.  38.

Die  Obduzenten  haben  nach  Beendigung  der  Obduktion  sofort  ein  vorläufiges  Gutachten  über  den  Fall
ohne  weitere  Begründung  zu  Protokoll  zu  geben.  Die  Krankheit,  an  welcher  das  Thier  gelitten  hat,  ist
ausdrücklich  anzugeben.  Wenn  sich  über  die  Beurtheilung  des  Falles  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen
dem  beamteten  Thierarzte  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen  ergiebt  (vergl.  §.  16  des
Gesetzes),  so  ist  die  abweichende  Ansicht  der  letzteren  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

In  zweifelhaften  Fällen  und  in  Fällen,  wo  weitere  Untersuchungen  einzelner  Theile  nothwendig  sind,
ist  ein  besonderer  Obduktionsbericht  (motivirtes  Gutachten)  vorzubehalten.

Es  wird  mit  einer  kurzen  Geschichtserzählung  des  Falles  begonnen.  Dann  wird  der  Inhalt  des  Obduktionsprotokolls
  oder  der  dem  Protokolle  beigegebenen  Aufzeichnung  des  Befundes,  soweit  er  für  die  Beurtheilung
  der  Sache  von  Bedeutung  ist,  wörtlich  wiederholt.  Die  Begründung  des  Gutachtens  muß  auch  für
die  Nichtsachverständigen  verständlich  und  unter  möglichster  Vermeidung  technischer  Ausdrücke  abgefaßt  sein.

§.  39.
"  Wird  über  die  Obduktion  mehrerer  Thiere  nur  ein  Protokoll  aufgenommen,  so  müssen  in  demselben
die  einzelnen  Thiere  unter  fortlaufenden  Nummern  aufgeführt  und  bei  jedem  Thiere  der  technische  Befund,
sowie  das  Gutachten  (§§.  37  und  38)  besonders  vermerkt  werden.

Das  Obergutachten.

§.  40.
Im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  beamteten  Thierarzte  und  dem  von  dem
Besitzer  zugezogenen  approbirten  Thierarzte  über  den  Ausbruch  oder  Verdacht  einer  Seuche,  oder  wenn  aus
sonstigen  Gründen  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  bezüglichen  Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes  obwalten,
ist  sofort  ein  thierärztliches  Obergutachten  einzuziehen  (§§.  14  und  16  des  Gesetzes).

 

5.  Marine  und  Schiffahrt.

Dee  dritte  Heft*)  des  zweiten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  u.  Co.  in

Hamburg  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2,20  Mark  für  das  Exemplar
zu  beziehen.

Berlin,  den  19.  Februar  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

*)  In  Betreff  der  beiden  früheren  Hefte  s.  Central-Blatt  1880  Seite  721  und  783.