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und sie sich die Krankheit nicht auf die in §. 59 Abs. 4 bezeichnete. Weise selbst
zugezogen haben.
Sofern ein Landjäger fünfunddreißig Jahre oder länger gedient hat (vergl. S§. 73
bis 75), ist zur Begründung seines Invalidirungsgesuchs der Nachweis der Dienstunfähigkeit
nicht erforderlich.
Im Fall der Invalidirung wird den Landjägern ein lebenslänglicher Invalidengehalt
aus der Staatskasse gewährt (zu vergl. jedoch §§. 80 und 81).
Die Bestimmungen über die für den Fall eines im Dienst erlittenen Unfalls dem
betroffenen Landjäger oder seinen Hinterbliebenen zu gewährende Entschädigung bleiben
unberührt.
F. 69.
Wird ein Landjäger vor vollendetem neunten Dienstjahr wegen Dienstunfähigkeit,
welche ohne seine Schuld eingetreten ist, aus dem Landjägerkorps entlassen (§. 24), so
bleibt unbeschadet der Bestimmung des §. 68 Abs. 4 vorbehalten, demselben bei vorhandener
Bedürftigkeit, oder wenn die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung
oder sonstigen Beschädigung ist, welche der Landjäger bei Ausübung des Dienstes
oder aus Veranlassung desselben sich zugezogen hat, eine angemessene Unterstützung aus
der Staatskasse zu bewilligen.
§. 70.
Zum Nachweis der Dienstunfähigkeit eines seine Invalidirung nachsuchenden Landjägers
ist die Erklärung des Korpskommandeurs erforderlich, daß er das Gesuch für
begründet erachte. Der Abgabe dieser Erklärung hat in allen Fällen eine auf persönlicher
Untersuchung beruhende Begutachtung des Körper= oder Geisteszustandes des Landjägers
Seitens eines im württembergischen Staatsdienst angestellten Arztes oder eines
aktiven Sanitätsoffiziers vorauszugehen.
§. 71.
Ohne Ansuchen kann die Invalidirung eines Landjägers erfolgen, wenn bei demselben
die Voraussetzungen des §. 68 Ziff. 1 oder 2 zutreffen und der Landjäger der
an ihn ergangenen Aufforderung, seine Invalidirung nachzusuchen, nicht entsprochen hat.
§. 72.
Die Invalidirung eines Landjägers (§§. 68 und 71) erfolgt durch Uns auf den