Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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und  sie  sich  die  Krankheit  nicht  auf  die  in  §.  59  Abs.  4  bezeichnete.  Weise  selbst
zugezogen  haben.

Sofern  ein  Landjäger  fünfunddreißig  Jahre  oder  länger  gedient  hat  (vergl.  S§.  73
bis  75),  ist  zur  Begründung  seines  Invalidirungsgesuchs  der  Nachweis  der  Dienstunfähigkeit
  nicht  erforderlich.

Im  Fall  der  Invalidirung  wird  den  Landjägern  ein  lebenslänglicher  Invalidengehalt
aus  der  Staatskasse  gewährt  (zu  vergl.  jedoch  §§.  80  und  81).

Die  Bestimmungen  über  die  für  den  Fall  eines  im  Dienst  erlittenen  Unfalls  dem
betroffenen  Landjäger  oder  seinen  Hinterbliebenen  zu  gewährende  Entschädigung  bleiben
unberührt.

F.  69.

Wird  ein  Landjäger  vor  vollendetem  neunten  Dienstjahr  wegen  Dienstunfähigkeit,
welche  ohne  seine  Schuld  eingetreten  ist,  aus  dem  Landjägerkorps  entlassen  (§.  24),  so
bleibt  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  68  Abs.  4  vorbehalten,  demselben  bei  vorhandener
  Bedürftigkeit,  oder  wenn  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung
  oder  sonstigen  Beschädigung  ist,  welche  der  Landjäger  bei  Ausübung  des  Dienstes
oder  aus  Veranlassung  desselben  sich  zugezogen  hat,  eine  angemessene  Unterstützung  aus
der  Staatskasse  zu  bewilligen.

§.  70.

Zum  Nachweis  der  Dienstunfähigkeit  eines  seine  Invalidirung  nachsuchenden  Landjägers
  ist  die  Erklärung  des  Korpskommandeurs  erforderlich,  daß  er  das  Gesuch  für
begründet  erachte.  Der  Abgabe  dieser  Erklärung  hat  in  allen  Fällen  eine  auf  persönlicher
  Untersuchung  beruhende  Begutachtung  des  Körper=  oder  Geisteszustandes  des  Landjägers
  Seitens  eines  im  württembergischen  Staatsdienst  angestellten  Arztes  oder  eines
aktiven  Sanitätsoffiziers  vorauszugehen.

§.  71.

Ohne  Ansuchen  kann  die  Invalidirung  eines  Landjägers  erfolgen,  wenn  bei  demselben
  die  Voraussetzungen  des  §.  68  Ziff.  1  oder  2  zutreffen  und  der  Landjäger  der
an  ihn  ergangenen  Aufforderung,  seine  Invalidirung  nachzusuchen,  nicht  entsprochen  hat.

§.  72.
Die  Invalidirung  eines  Landjägers  (§§.  68  und  71)  erfolgt  durch  Uns  auf  den