Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr.  30.  Bekanntmachung,

den  zwischen  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  wegen

anderweiter  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Eisenbahnlinie

Zittau-Nikrisch  unter  dem  1.  Juni  1895  abgeschlossenen  Staatsvertrag
betreffend;

vom  31.  März  1896.

Nochdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung
wegen  anderweiter  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Eisenbahnlinie  Zittau-Nikrisch

  unter  dem  *  Juni  1895  ein  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist,  wird  derselbe

nach  erfolgter  Beiderseitiger  Allerhöchster  Ratifikation  in  der  Anlage  unter  O  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  —

Dresden,  den  31.  März  1896.

Die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
der  Finanzen.

v.  Metzsch.  v.  Watzdorf.

□Y

Zum  Zwecke  einer  anderweiten  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Eisenbahnlinie
  Zittau-Nikrisch  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Müller.

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Dr.  Paul  Hermann  Ritterstädt;

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Oberregierungsrath  Hermann  Kirchhoff
und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
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