Armenstreitsachen.
stanz der BezA. (ZG. § 39), und zwar dersenige,
dessen Bezirt der beklagte Armenverband
angehört (AUW G. 8 38, LVS. 8 57).
Nur für Entscheidungen darüber, ob das Verbleiben
eines Hilfsbedürftigen, dessen Uberführung
verlangt worden war, in seinem bisherigen
Aufenthaltsorte anzuordnen ist (UW.G.
§ 56), sowie darüber, ob ein Transport notwendig
oder in welcher Art er auszuführen
ist (§ 58 das.), hat der BezA. des Aufenthaltsortes
zu entscheiden (BAH. 12, 143;
15, 130).
II. Klagegrund kann nur die Ausübung
der öffentlichen Armenpflege und die hieraus
dem Kläger erwachsene Belastung mit Kosten
sein, die nach dem UW G. von dem beklagten
Armenverband zu tragen waren oder von
ihm zu erstatten sind. Dagegen kann die
Klage nicht auf einen privatrechtlichen Titel
(Vertrag, Auftrag u. dgl.) gegründet werden
(B#. 12, 119; 13, 127; 16, 158). Die Befugnis
zur Klageerhebung ist nicht davon abhängig,
daß der Kläger zur Armenpflege verpflichtet
war, und besteht auch dann, wenn
der Kläger ohne Verpflichtung Armenpflege
geubt hat, sei es in irriger Annahme seiner
erpflichtung, sei es, weil Gefahr im Verzuge
war. Die Klage ist überall zulässig, wo ein
Anspruch des unterstützenden Armenverbandes
gegen einen andern Armenverband, zu dessen
Gunsten er sonst überbürdet sein würde, auf
Ausgleichung der Armenlast begründet ist
GBAs. 34, 102). Andere als armenrechtliche
Ansprüche unterliegen nicht der Entscheidung
um armenrechtlichen Streitverfahren. Hierbei
ist aber auch über privatrechtliche Fragen zu
befinden (z. B. über Einreden der Zahlung
usw.), wenn die Entscheidung über den Anspruch
hiervon abhängt (BA. 29, 67). Die
Zuständigkeit der Spruchbehörde erstreckt sich
nicht (BApP. 29, 136) auf Streitigkeiten zwischen
einem Kreis= und einem Ortsarmenverband
über die Beitragspflicht des ersteren bei der
außerordentlichen Armenpflege (s. Landarmenverbände),
auch nicht auf Klagen
31, 173), mit denen die Herauszahlung
* von einem Armenverbande erhobenen
Fränkengeldee des Unterstützten oder die
Feeststellung. welchem Armenverband ein Erattungsanspruch
gegen einen Drittverpflichteen
zusteht (s. Erstattungsansprüche der
eimenverbände V), begehrt wird. Abgesehen
hiervon kann der Rlageantrag nicht
pfte auf Erstattung von verauslagten Armenalegekosten
im bestimmten Betrage, sondern
such auf Feststellung der grundsätzlichen Erfall
angspflicht für einen bestimmten Pflegeun
hinsichtlich der Vergangenheit oder der
des unft, vorbehaltlich des späteren Aachweises
einem busages der—u erstattenden Kosten in
nderen '
(Ba#. 4 erfahren, gerichtet werden
der ine Ergänzung oder Berichtigung
Verf lageanträge ist im Laufe des ganzen
Klaahrens zulässig (BH. 22, 164). Auch eine
die genhäufung darf stattfinden, mögen
schudeblagten Armenverbände als Gesamt-Eiträu
oder auf einmal für verschiedene
me oder Leistungen oder derart in
115
Anspruch genommen werden, daß die Klage
egen den nachfolgenden Beklagten für den
all (eventuell) erhoben wird, daß sie gegen
den ersten Beklagten Reinen Erfolg hat.
Voraussetzung ist hierbei aber, daß für alle
Beklagten dieselbe Spruchbehörde zuständig
ist (BAH. 27, 75; 30, 159; 32, 118). Auch die
Erhebung einer Widerklag e ist zulässig (BA#.
27, 80). Eine Beiladung kann in erster
Instanz erfolgen, wenn sie nach landesgesetzlicher
Vorschrift zulässig ist (in Preußen nach
LVG. 870), aber nicht mehr in der Berufungsinstanz,
wenn sie in der ersten Instanz unterblieben
war (B#Ab. 31, 180). Zur Vertretung
der Ortsarmenverbände sind die Vorsteher
der betreffenden Kommunalbezirke, in Preußen
die Gemeindevorstände, die Gutsvorsteher
(nicht die Gutsbesitzer, falls sie von diesen
verschieden sind) und die Vorsteher der Gesamtarmenverbände
befugt (BAb. 18, 155;
19, 149; 31, 198).
IV. Gegen die Entscheidung des Bez.
findet die Berufung an das Bundesamt
für das Heimatwesen (s. d.) statt,
soweit nicht die Organisation oder örtliche
Abgrenzung der einzelnen Armenverbände
Gegenstand des Streites ist (UW. 8 41).
In letzterer Beziehung ist die Feststellung des
BezA. nicht anfechtbar, also insbesondere hinsichtlich
der Fragen, zu welchem Gemeindebezirt
das Grundstück gehört, auf welchem
sich der Hilfsbedürftige aufgehalten hat (BAp.
8, 138), ferner ob eine Ortschaft einen besonderen
Gemeinde Guts-bezirk bildet oder
nicht (BA. 14, 118), ob eine Gemeinde einem
Gesamtarmenverband angehört (B#. 22, 166)
u. dgl. Die Berufung findet nur gegen das
ergangene Urteil statt, aber nicht gegen Beweisbeschlüsse,
prozeßleitende Verfügungen
und sonstige das Verfahren betreffende Anordnungen
des BezA. (BA. 26, 140; 29, 139).
Hier ist die Zuständigkeit des O. als Beschwerdeinstanz
nach LV. § 110 begründet.
Die Berufung kann auch lediglich gegen die
Entscheidung über die Kosten eingelegt werden
(BAH. 15, 23), was in anderen Verwaltungsstreitsachen
nach LVG. 8 105 nicht
zulässig ist. Sie ist bei Verlust des Bechts
mittels binnen 14 Tagen nach Behändigung
der Entscheidung des Bez. bei diesem
schriftlich einzulegen (AlWG. § 46). Die Bechtfertigung
der Berufung kann entweder gleichzeitig
mit der Anmeldung oder innerhalb
weiterer vier Wochen dort eingereicht werden.
Ihre Unterlassung hat (abweichend von dem
preußischen Verwaltungsstreitverfahren) den
Verlust des Rechtsmittels nicht zur Folge.
Von sämtlichen Schriftsätzen und ihren Anlagen
sollen Abschriften beigefügt werden
(UWS. 8 46). Die Berufung steht einem Beigeladenen
nur dann zu, wenn er durch die
ergangene Entscheidung in seinen eigenen
Rechten verletzt worden ist (BApH. 33, 110).
Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft
wahrt die Einlegung der Berufung durch
einen von ihnen die Frist auch für die übrigen
(BA. 31, 73). Eine Wiedereinsetzung gegen
die Versäumung der Frist (BaA#. 21, 177) oder
ein Anschluß an die Berufung des Gegners
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