Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Armenstreitsachen.

stanz  der  BezA.  (ZG.  §  39),  und  zwar  dersenige,
  dessen  Bezirt  der  beklagte  Armenverband
  angehört  (AUW  G.  8  38,  LVS.  8  57).
Nur  für  Entscheidungen  darüber,  ob  das  Verbleiben
  eines  Hilfsbedürftigen,  dessen  Uberführung
  verlangt  worden  war,  in  seinem  bisherigen
  Aufenthaltsorte  anzuordnen  ist  (UW.G.
§  56),  sowie  darüber,  ob  ein  Transport  notwendig
  oder  in  welcher  Art  er  auszuführen
ist  (§  58  das.),  hat  der  BezA.  des  Aufenthaltsortes
  zu  entscheiden  (BAH.  12,  143;
15,  130).

II.  Klagegrund  kann  nur  die  Ausübung
der  öffentlichen  Armenpflege  und  die  hieraus
dem  Kläger  erwachsene  Belastung  mit  Kosten
sein,  die  nach  dem  UW  G.  von  dem  beklagten
Armenverband  zu  tragen  waren  oder  von
ihm  zu  erstatten  sind.  Dagegen  kann  die
Klage  nicht  auf  einen  privatrechtlichen  Titel
(Vertrag,  Auftrag  u.  dgl.)  gegründet  werden
(B#.  12,  119;  13,  127;  16,  158).  Die  Befugnis
  zur  Klageerhebung  ist  nicht  davon  abhängig,
  daß  der  Kläger  zur  Armenpflege  verpflichtet
  war,  und  besteht  auch  dann,  wenn
der  Kläger  ohne  Verpflichtung  Armenpflege
geubt  hat,  sei  es  in  irriger  Annahme  seiner

erpflichtung,  sei  es,  weil  Gefahr  im  Verzuge
war.  Die  Klage  ist  überall  zulässig,  wo  ein
Anspruch  des  unterstützenden  Armenverbandes
gegen  einen  andern  Armenverband,  zu  dessen
Gunsten  er  sonst  überbürdet  sein  würde,  auf
Ausgleichung  der  Armenlast  begründet  ist
GBAs.  34,  102).  Andere  als  armenrechtliche
Ansprüche  unterliegen  nicht  der  Entscheidung
um  armenrechtlichen  Streitverfahren.  Hierbei
ist  aber  auch  über  privatrechtliche  Fragen  zu
befinden  (z.  B.  über  Einreden  der  Zahlung
usw.),  wenn  die  Entscheidung  über  den  Anspruch
  hiervon  abhängt  (BA.  29,  67).  Die
Zuständigkeit  der  Spruchbehörde  erstreckt  sich
nicht  (BApP.  29,  136)  auf  Streitigkeiten  zwischen
einem  Kreis=  und  einem  Ortsarmenverband
über  die  Beitragspflicht  des  ersteren  bei  der
außerordentlichen  Armenpflege  (s.  Landarmenverbände),
  auch  nicht  auf  Klagen
31,  173),  mit  denen  die  Herauszahlung
*  von  einem  Armenverbande  erhobenen
Fränkengeldee  des  Unterstützten  oder  die
Feeststellung.  welchem  Armenverband  ein  Erattungsanspruch
  gegen  einen  Drittverpflichteen
  zusteht  (s.  Erstattungsansprüche  der

eimenverbände  V),  begehrt  wird.  Abgesehen
  hiervon  kann  der  Rlageantrag  nicht
pfte  auf  Erstattung  von  verauslagten  Armenalegekosten
  im  bestimmten  Betrage,  sondern
such  auf  Feststellung  der  grundsätzlichen  Erfall
  angspflicht  für  einen  bestimmten  Pflegeun

  hinsichtlich  der  Vergangenheit  oder  der
des  unft,  vorbehaltlich  des  späteren  Aachweises
einem  busages  der—u  erstattenden  Kosten  in

nderen  '

(Ba#.  4  erfahren,  gerichtet  werden
der  ine  Ergänzung  oder  Berichtigung
Verf  lageanträge  ist  im  Laufe  des  ganzen
Klaahrens  zulässig  (BH.  22,  164).  Auch  eine
die  genhäufung  darf  stattfinden,  mögen
schudeblagten  Armenverbände  als  Gesamt-Eiträu

  oder  auf  einmal  für  verschiedene

me  oder  Leistungen  oder  derart  in

 

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Anspruch  genommen  werden,  daß  die  Klage
egen  den  nachfolgenden  Beklagten  für  den
all  (eventuell)  erhoben  wird,  daß  sie  gegen

den  ersten  Beklagten  Reinen  Erfolg  hat.

Voraussetzung  ist  hierbei  aber,  daß  für  alle

Beklagten  dieselbe  Spruchbehörde  zuständig

ist  (BAH.  27,  75;  30,  159;  32,  118).  Auch  die

Erhebung  einer  Widerklag  e  ist  zulässig  (BA#.

27,  80).  Eine  Beiladung  kann  in  erster

Instanz  erfolgen,  wenn  sie  nach  landesgesetzlicher

  Vorschrift  zulässig  ist  (in  Preußen  nach

LVG.  870),  aber  nicht  mehr  in  der  Berufungsinstanz,

  wenn  sie  in  der  ersten  Instanz  unterblieben

  war  (B#Ab.  31,  180).  Zur  Vertretung
der  Ortsarmenverbände  sind  die  Vorsteher
der  betreffenden  Kommunalbezirke,  in  Preußen
die  Gemeindevorstände,  die  Gutsvorsteher

(nicht  die  Gutsbesitzer,  falls  sie  von  diesen

verschieden  sind)  und  die  Vorsteher  der  Gesamtarmenverbände

  befugt  (BAb.  18,  155;

19,  149;  31,  198).

IV.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bez.
findet  die  Berufung  an  das  Bundesamt
  für  das  Heimatwesen  (s.  d.)  statt,
soweit  nicht  die  Organisation  oder  örtliche
Abgrenzung  der  einzelnen  Armenverbände
Gegenstand  des  Streites  ist  (UW.  8  41).
In  letzterer  Beziehung  ist  die  Feststellung  des
BezA.  nicht  anfechtbar,  also  insbesondere  hinsichtlich
  der  Fragen,  zu  welchem  Gemeindebezirt
  das  Grundstück  gehört,  auf  welchem
sich  der  Hilfsbedürftige  aufgehalten  hat  (BAp.
8,  138),  ferner  ob  eine  Ortschaft  einen  besonderen
  Gemeinde  Guts-bezirk  bildet  oder
nicht  (BA.  14,  118),  ob  eine  Gemeinde  einem
Gesamtarmenverband  angehört  (B#.  22,  166)
u.  dgl.  Die  Berufung  findet  nur  gegen  das
ergangene  Urteil  statt,  aber  nicht  gegen  Beweisbeschlüsse,
  prozeßleitende  Verfügungen
und  sonstige  das  Verfahren  betreffende  Anordnungen
  des  BezA.  (BA.  26,  140;  29,  139).
Hier  ist  die  Zuständigkeit  des  O.  als  Beschwerdeinstanz
  nach  LV.  §  110  begründet.
Die  Berufung  kann  auch  lediglich  gegen  die
Entscheidung  über  die  Kosten  eingelegt  werden
  (BAH.  15,  23),  was  in  anderen  Verwaltungsstreitsachen
  nach  LVG.  8  105  nicht
zulässig  ist.  Sie  ist  bei  Verlust  des  Bechts
mittels  binnen  14  Tagen  nach  Behändigung
der  Entscheidung  des  Bez.  bei  diesem
schriftlich  einzulegen  (AlWG.  §  46).  Die  Bechtfertigung
  der  Berufung  kann  entweder  gleichzeitig
  mit  der  Anmeldung  oder  innerhalb
weiterer  vier  Wochen  dort  eingereicht  werden.
Ihre  Unterlassung  hat  (abweichend  von  dem
preußischen  Verwaltungsstreitverfahren)  den
Verlust  des  Rechtsmittels  nicht  zur  Folge.
Von  sämtlichen  Schriftsätzen  und  ihren  Anlagen
  sollen  Abschriften  beigefügt  werden
(UWS.  8  46).  Die  Berufung  steht  einem  Beigeladenen
  nur  dann  zu,  wenn  er  durch  die
ergangene  Entscheidung  in  seinen  eigenen
Rechten  verletzt  worden  ist  (BApH.  33,  110).
Bei  einer  notwendigen  Streitgenossenschaft
wahrt  die  Einlegung  der  Berufung  durch
einen  von  ihnen  die  Frist  auch  für  die  übrigen
(BA.  31,  73).  Eine  Wiedereinsetzung  gegen
die  Versäumung  der  Frist  (BaA#.  21,  177)  oder
ein  Anschluß  an  die  Berufung  des  Gegners

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