Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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c. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden 
Jahreskursen gleichgestellt sind. 
1. Königreich Preußen. . 
Provinz Brandenburg. Provinz Westfalen. 
Das Real-Progymnasium zu Spremberg (bisher Das Real-Progymnasium zu Schalke. 
Realschule II. Ordnung, B. b. I. 1. des Ver- 
zeichnisses vom 19. April d. J.). 
(Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der wissen= 
schaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
nK. Oeffentliche. 
aa. Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören. 
Königreich Preußen. 
Provinz Sachsen. 
BDie höhere Bürgerschule zu Erfurt. 
(bb. Andere Lehranstalten.) 
b. Privat-Lehranstalten. 
Königreich Württemberg. 
LDie Privat-Lehranstalt von Friedrich Rauscher (Institut Rauscher) zu Stuttgart. 
Berlin, den 11. Oktober 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Bekanntmachung. 
De nachstehend bezeichneten Lehranstalten: 
1. der Landwirthschaftsschule zu Heiligenbeil (Königreich Preußen), 
+ 2. der Handelsschule des Dr. Lindemann (früher Nölle) zu Osnabrück (Königreich Preußen), 
Z3. der Knabenschule der Privat-Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Karl Kühn (früher Teich- 
mann) zu Leipzig (Königreich Sachsen),1) 
t4. der Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Pfeiffer (früher Dr. Schröter und Dr. Pfeiffer) 
zu Jena (Großherzogthum Sachsen) 
ist provisorisch gestattet worden, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungs- 
prüfung wohl bestanden haben. 
Berlin, den 11. Oktober 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Bekanntmachung. 
N ach einer Mittheilung der Königlich bayerischen Regierung ist die seither sechsklassige Realschule zu Eich- 
stätt (Verzeichniß vom 19. April d. J. S. 179, C. a. aa. II. 6.) in eine vierklassige Lehranstalt umge- 
  
0 Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines 
Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigt ist. 
Die mit einem #bezeichneten Anstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
1) Auf dieser Anstalt ist der obligatorische Unterricht im Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt. 
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