Full text : Bismarck. Sein Leben und sein Werk.

und  anders  als  in  der  Geltung  Königlich  Preußischen  Courant-Geldes  anzunehmen.
  Spätestens  vom  1.  Januar  1837  an  aber  —  wenn  Wir  es  nicht  schon  früher
  zu  gestatten  für  zweckmäßig  befinden  sollten  —  bleibt  es  Jedermann  überlassen,
  ob  derselbe  die  gedachten  Konventions-Einzwölftel  -Thalerstücke  im
Privat-Verkehre  und  bey  Zahlungen,  welche  in  Preußischem  Gelde  zu  leisten
sind,  noch  zu  dem  Werthe  des  Preußischen  Courantes  oder  gar  nicht  annehmen
  wolle.

VII.
Dagegen  lassen  Wir  es  hinsichtlich  der  Konventions-Einsechstel  -Thalerstücke,

  mit  Ausnahme  der  bereits  herabgesetzten  Herzoglich  Braunschweigschen,
bey  deren  Geltung  als  Konventions-Geld  noch  bewenden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen,  solches  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen  und  befohlen,  daß  dasselbe
  durch  den  Abdruck  im  Regierungs-Blatte  zur  Kenntniß  und  Nachachtung
aller  Unserer  Behörden  und  Unserer  Unterthanen  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  26.  April  1886.

Garl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vt.  Ernst  Müller.
Gesetz,
die  Herabsetzung  derjenigen  Konventions-Einzwölftel
  -Thalerstücke,  welche  weder
Königlich  Sächsischen,  noch  Kurfürstlich
Sachsischen,  noch  Herzoglich  Scchsischen
Stempel  haben,  und  die  Bedingungen  und
Fristen  betreffend,  unter  und  binnen  welchen
  sie  in  den  öffentlichen  Kassen  noch  zu
dem  Werthe  des  Koöniglich  Preußischen
gröberen  Courant  =  Geldes  angenommen
und  ausgegeben  werden  dürfen.