Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XI. Jahrgang.
Inhalt: 1. Maaß= und Gewichts-Wesen: Bekanntmachung, 2. Zoll- und Steuer-Wesen: Befugnisse von Stenersteleen
Berlin, Freitag, den 28. September 1883. SWW 30.
betreffend die von den Aichungsstellen zur Beglaubigung 0
der von ihnen geaichten Gegenstände anzuwendenden 3. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheilung 280
Stempelzeihen Seite 279 4. Holizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiete.... ::n 280
1. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die von den Aichungsstellen zur Beglaubigung der von ihnen geaichten Gegenstände anzuwendenden
Stempelzeichen.
Auf Grund des Artikels 19 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzblatt
S. 473) wird unter Abänderung folgender Vorschriften und zwar:
1. des zu den §§. 72 bis 77 der Aichordnung vom 16. Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des
Bundes-Gesetzblatts) unterm 6. Mai 1871 erlassenen Nachtrags, Absatz 3 (Beilage zu Nr. 23
des Reichs-Gesetzblatts),
2. des §. 78 Ziffer 1 der Aichordnung
Nachstehendes bestimmt:
Zu 1. Der Fortgebrauch der Aichungsstempel mit den Inschriften N. D. B. (im Gebiete
des vormaligen Norddeutschen Bundes), G. H. (im Großherzogthum Hessen südlich des Mains)
und G. H. B. (im Großherzogthum Baden) ist über den 31. Dezember 1884 hinaus nicht weiter
gestattet.
Zu 2. Die vertieft gravirten kreisrunden Stempel mit hohler Fläche (für bombenförmige
Gewichte) kommen bei den Aichungsstellen fortan in Wegfall.
Berlin, den 6. August 1883.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
In Vertretung: Draßdo.
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