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wissen; so muß der Untersuchungs-Richter, wenn diese Angabe einem Zweifel unterworfen ist,
durch weitere Fragen an den Zeugen und auf anderem Wege untersuchen, ob nicht jener nach
den Verhältnissen des Orts und der Zeit den Vorfall hätte wahrnehmen müssen, wenn sich
dieser wirklich ereignet hätte.
Art. 208.
Wenn der Zeuge den Verdächtigen nicht namhaft zu machen weiß, denselben jedoch zu
erkennen sich getraut, oder wenn ein Irrthum des ersteren in ver namentlichen Bezeichnung
des letzteren zu vermuthen ist; so soll der Zeuge zu genauer Beschreibung des Verdächtigen
nach Gestalt, Sprache, Kleidung und anveren Kennzeichen veranlaßt und ihm sodann der
Verdächtige zur Anerkennung vorgestellt werden.
Nach Beschaffenheit der Umstände ist hierbei letzterer, so weit es thunlich, mit andern
ihm ähnlichen, dem Zeugen unbekannten Personen zusammenzustellen, auch die Anerkennung
so zu veranstalten, daß der Zeuge von dem Verdächtigen nicht gesehen werden kann.
Handelt es sich um die Anerkennung von Sachen; so muß mit gleicher Vorsicht verfahren
werden.
Art. 209.
Der Untersuchungs-Richter hat bei Widersprüchen oder Unwahrscheinlichkeiten in den
Aussagen des Zeugen nähere Erklärung zu fordern; bei unbestimmten oder unpassenden Antworten
die Frage zu wiederholen und zu erläutern, und wenn der Zeuge Zurückhaltung zeigt,
oder sich sonst durch sein Benehmen verdächtig macht, denselben auf die Vereidung hin= oder
zurückzuweisen (Art. 211.), und ihn daran zu erinnern, daß nicht bloß durch Verfälschung,
sondern auch durch Verschweigung der Wahrheit falsches Zeugniß abgelegt werde.
Art. 210. "
Lügen der Zeugen vor Gericht werden mit Geldbuße bis zu 20 fl. oder mit Gefaͤngniß
bis zu acht Tagen bestraft.
Diese Strafe kann bis zu Gefängnig von vier Wochen erhöht werden, wenn durch die
vorgebrachte Unwahrheit einem Dritten Nachtheil zugefügt worden iß.
Bei Rückfällen kommt die Vorschrift der Art. 103. und 104. des Polizei- Strafgesetzes
zur Anwendung.
Art. 211.
Nach geendigter Vernehmung muß dem Zeugen das Protokoll über seine Aussage vor-