Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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wissen;  so  muß  der  Untersuchungs-Richter,  wenn  diese  Angabe  einem  Zweifel  unterworfen  ist,
durch  weitere  Fragen  an  den  Zeugen  und  auf  anderem  Wege  untersuchen,  ob  nicht  jener  nach
den  Verhältnissen  des  Orts  und  der  Zeit  den  Vorfall  hätte  wahrnehmen  müssen,  wenn  sich
dieser  wirklich  ereignet  hätte.

Art.  208.

Wenn  der  Zeuge  den  Verdächtigen  nicht  namhaft  zu  machen  weiß,  denselben  jedoch  zu
erkennen  sich  getraut,  oder  wenn  ein  Irrthum  des  ersteren  in  ver  namentlichen  Bezeichnung
des  letzteren  zu  vermuthen  ist;  so  soll  der  Zeuge  zu  genauer  Beschreibung  des  Verdächtigen
nach  Gestalt,  Sprache,  Kleidung  und  anveren  Kennzeichen  veranlaßt  und  ihm  sodann  der
Verdächtige  zur  Anerkennung  vorgestellt  werden.

Nach  Beschaffenheit  der  Umstände  ist  hierbei  letzterer,  so  weit  es  thunlich,  mit  andern
ihm  ähnlichen,  dem  Zeugen  unbekannten  Personen  zusammenzustellen,  auch  die  Anerkennung
so  zu  veranstalten,  daß  der  Zeuge  von  dem  Verdächtigen  nicht  gesehen  werden  kann.

Handelt  es  sich  um  die  Anerkennung  von  Sachen;  so  muß  mit  gleicher  Vorsicht  verfahren
  werden.

Art.  209.

Der  Untersuchungs-Richter  hat  bei  Widersprüchen  oder  Unwahrscheinlichkeiten  in  den
Aussagen  des  Zeugen  nähere  Erklärung  zu  fordern;  bei  unbestimmten  oder  unpassenden  Antworten
  die  Frage  zu  wiederholen  und  zu  erläutern,  und  wenn  der  Zeuge  Zurückhaltung  zeigt,
oder  sich  sonst  durch  sein  Benehmen  verdächtig  macht,  denselben  auf  die  Vereidung  hin=  oder
zurückzuweisen  (Art.  211.),  und  ihn  daran  zu  erinnern,  daß  nicht  bloß  durch  Verfälschung,
sondern  auch  durch  Verschweigung  der  Wahrheit  falsches  Zeugniß  abgelegt  werde.

Art.  210.  "

Lügen  der  Zeugen  vor  Gericht  werden  mit  Geldbuße  bis  zu  20  fl.  oder  mit  Gefaͤngniß
bis  zu  acht  Tagen  bestraft.

Diese  Strafe  kann  bis  zu  Gefängnig  von  vier  Wochen  erhöht  werden,  wenn  durch  die
vorgebrachte  Unwahrheit  einem  Dritten  Nachtheil  zugefügt  worden  iß.

Bei  Rückfällen  kommt  die  Vorschrift  der  Art.  103.  und  104.  des  Polizei-  Strafgesetzes
zur  Anwendung.

Art.  211.
Nach  geendigter  Vernehmung  muß  dem  Zeugen  das  Protokoll  über  seine  Aussage  vor-