Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

56  2.  Buch.  2.  Abschnitt.  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches.

8  29.  Der  rechtliche  Charakter  des  Deutschen  RNeichs.)

Nach  der  herrschenden  Meinung  ist  das  Deutsche  Reich  ein  Bundesstaat.")
  Die  Untertanen  der  Einzelstaaten  sind  auch  Untertanen  des
Reiches.  Reichsgesetze  verpflichten  Einzelstaaten  und  deren  Staatsangehörige
  unmittelbar.

Die  Souveränitäts?)  ruht  bei  „der  Gesamtheit  der  verbündeten
  Regierungen“  (Bismarck),  die  sich  durch  Abgesandte
zum  Bundesrat  vertreten  lassen.

Zweiter  Abschnitt.
Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches.

Erstes  Kapitel.
8  30.  Herrschaftsbereich  (Staatsgebiet).

Nach  Art.  1  der  NV.  besteht  das  Bundesgebiet  aus  den  Staaten
Preußen  mit  Lauenburg"),  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,
Oldenburg?),  Braunschweig  ),  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha7),  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarz=1)

  Laband,  Staatsr.  Bd.  1  S.  51  ff.  v.  Seydel,  Kommentar  S.  22  ff.  Haenel,
Staatsr.  Bd.  1  S.  202  ff.  Meyer,  Staatsr.  S.  185  ff.  Arndt,  1.  c.  S.  49  ff.
Brie,  Theorie  S.  98.  Zorn,  Staatsr.  Bd.  1  S.  75  ff.

2)  Nach  Sendel,  Rehm  ist  das  Deutsche  Reich  ein  Staatenbund.

:)  Arndt  a.  a.  O.  S.  52  nimmt  eine  Teilung  der  Souveränität  unter  Reich
und  Einzelstaaten  an.

4)  Das  Herzogtum  Lauenburg  ist  mit  Preußen  seit  dem  13.  September  1865  in
Personalunion  verbunden.  Erst  durch  das  pr.  Ges.  v.  23.  Juni  1876  (GS.  S.  169)  ist
es  Preußen  einverleibt  worden.  Deshalb  war  in  Art.  1  seine  Erwähnung  als  Bundesgebietsteil
  noch  erforderlich.  —  Helgoland  ist  durch  Vertrag  vom  1.  Juli  1890  von
England  dem  deutschen  Kaiser  und  von  diesem  an  das  Deutsche  Reich  abgetreten
worden.  Durch  Reichsgesetz  v.  15.  Dezember  1890  (RGBl.  S.  207)  ist  die
Insel  in  das  Bundesgebiet  ausgenommen  und  mit  Preußen  vereinigt  worden  durch
pr.  Ges.  v.  18.  Febr.  1891  (GS.  S.  11),  wobei  es  dem  Schleswig-Holsteinischen
Kreise  Süderdithmarschen  zugeteilt  wurde.  Die  Reichsverf.  (außer  Abschnitt  VI
betr.  Zoll=  und  Handelssachen)  gilt  für  sie  zufolge  des  Reichsges.  v.  15.  Dez.  1890.
Bi  n  et  seinen  drei  Teilen:  Herzogtum  Oldenburg,  Fürstentum  Lübeck,  Fürstentum

irkenfeld.

6#)  Braunschweig  steht  gegenwärtig  unter  der  Regentschaft  des  Prinzen  Albrecht
von  Preußen.  Der  letzte  Herzog  Wilhelm  starb  am  18.  Oktober  1884  ohne  Leibeserben.
  Seine  nächsten  Agnaten  waren  die  Welfen  (hannoversche  Linie).  Da  der
Nächstberechtigte,  Herzog  von  Cumberland,  dem  ehemaligen  König  Georg  von  Hannover
zugeschworen  hat,  nie  auf  Hannovers  Wiedererlangung  zu  verzichten,  gilt  er  als  an
der  aktuellen  Ausübung  der  Regierung  behindert.  An  seine  Stelle  ist  der  von  der
Landesversammlung  gewählte  Regent  getreten.  Über  die  Regentschaft  ist  ein  Gesetz
vom  16.  Febr.  1870  erlassen,  dessen  §  6  durch  Gesetz  vom  4.  Dezember  1902
authentisch  dahin  interpretiert  worden  ist,  daß  die  Regentschaft  auch  nach  dem  Tode
des  jetzigen  Thronfolgeberechtigten  weiterdaure,  wenn  der  nächste  Agnat  wiederum
behindert  sei.

7)  In  Realunion  1826,  1852.