Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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KC.  18.

Die  Anmusterung  eines  erst  nach  Anfertigung  der  Musterrolle  geheuerten
Schiffsmannes  erfolgt  nach  Maaßzebe  er  S.  13.  bis  15.  vor  der  Musterungs.
behörde  des  Hafens,  in  welchem  dieselbe  zuerst  geschehen  kann.

Die  Musterungsbehörde  hat  den  nackträglch  geheuerten  Schiffsmann,  unter
Bezugnahme  auf  das  über  seine  Anmusterung  aufgenommene  Protokoll,  von
welchem  der  Schiffer  eine  Ausfertigung  erhält,  in  der  Musterrolle  nachzutragen.
Wenn  während  der  Dauer  der  Gültigkeit  der  Musterrolle  ein  Schiffsmann  ausscheidet,
  so  ist  dies  von  der  Musterungsbehörde,  vor  welcher  derselbe  abgemustert
wird  (F.  19.),  oder  in  Ermangelung  einer  Abmusterung  von  der  Multenmgs.
behörde  des  Hafens,  in  welchem  es  zuerst  geschehen  kann,  in  der  Musterrolle  zu
bemerken.

F.  19.

Nach  der  Abdankung  erfolgt  die  Abmusterung  der  Schiffsmannschaft  vor
der  Musterungsbehörde  (F.  1#2.)  des  Hafens,  in  welchem  dieselbe  abgedankt  wird.

Die  Abmusterung  besteht  darin,  daß  der  Schiffer  die  Schiffsmannschaft
unter  Vorlegung  der  Musterrolle  der  Musterungsbehörde  vorstellt  und  beide  vor
der  letzteren  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  verlautbaren.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  bei  der  Abdankung  in  das  Seefahrtsbuch  eines
jeden  Schiffsmannes  einen  Vermerk  über  die  Rang-  und  Dienstverhältnisse,  worin

erselbe  gestanden  hat,  einzutragen.  Die  Musterungsbehörde  hat  diesen  Vermerk
unter  Bescheinigung  der  Abmusterung  zu  beglaubigen.  Sie  ist  verpflichtet,  die
Ausgleichung  der  zwischen  dem  Schiffer  und  der  Schiffsmannschaft  etwa  bestehenden
  Streitigkeiten  zu  versuchen.

Ueber  die  Abmusterung  wird  von  der  Musterungsbehörde  ein  kurzes  Protokoll
  aufgenommen,  dessen  Vollziehung  von  Seiten  des  Schiffers  und  der  Schiffsmannschaft
  es  nicht  bedarf.

KC.  20.

Wird  ein  einzelner  Seosen  abgedankt,  so  ist  seine  Abmusterung  nach
Maaßagabe  des  vorstehenden  Paragraphen  zu  bewirken.

KC.  21.

Wemn  in  Folge  eines  Seeunfalls  die  Abdankung  eines  Schiffsmannes  nicht
möglich  ist,  so  hat  die  Mu  erungsbebörde  des  Hafens,  in  welchem  es  zuerst  geschehen
  kann,  nach  Feststel  ung  der  Sachlage  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  in  dem  Seefahrtsbuche  des  Schiffsmannes  zu  vermerken.

5.  22.
Im  Auslande  tritt  in  Bezug  auf  die  Anfertigung  der  Musterrolle,  deren

Vervollständigung  oder  Berichtigung,  sowie  auf  die  An-  und  Abmusterung  an
die  Stelle  der  Musterungsbehörde  der  im  Artikel  537.  des  Handelsgesetzbuchs  be-(Nr.

  6732.)  zeich-