Volltext : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

IV.  5,  Andere  Nahrungs-  und  Genussmittel,  187

Herstellung  alkoholhaltiger  Fabrikate,  welche  zum  menschlichen  Genuss‘  dienen
können.  Wer  mit  denaturiertem  Branntwein  handeln  will,  hat  dies  vorher  anzumelden
  und  muss  in  seinen  Verkaufsräumen  eine  Bekanntmachung  aushängen,
wonach  es  u.  a,  verboten  ist,  denaturierten  Branntwein  mit  weniger  als  8o  Gewichtsprozent
  Alkohol  zu  verkaufen  oder  feilzuhalten  und  das  Denaturierungsmittel  abzuscheiden
  oder  seine  Wirksamkeit  durch  Zusätze  zu  vermindem.  Ohne  Denaturierung
  darf  nach  $  29  Branntwein  steuerfrei  u,  a.  an  Kranken-,  Entbindungsund
  ähnliche  Anstalten,  welche  nicht  nach  $  30  der  Gewerbeordnung  der  Konzessionspflicht
  unterliegen,  sowie  an  öffentliche  wissenschaftliche  Anstalten  (Laboratorien
  u.  dergl.)  abgelassen  und  innerhalb  ihres  Betriebs  zu  sämtlichen  wissenschaftlichen
  oder  Heilzwecken  verwendet  werden,  wobei  es.  keinen  Unierschied
macht,  ob  die  Verwendung  hierzu  unmittelbar  oder  mittelbar,  z.  B.  zum  Reinigen  von
Geräten,  zur  Desinfektion  des  Operateurs  oder  des  Operationsfeldes,  zur  Heizung  von
Inhalationsapparaten  usw.,  stattfindet.  Branntwein  zur  Herstellung  von  Äther  oder
Essigäther  wird  nur  dann  steuerfrei  belassen,  wenn  diese  Fabrikate  im  Inlande
  zu  gewerblichen  Zwecken  oder  zur  Vornahme  von  Untersuchungen  zu  wissenschaftlichen
  und  anderen  näher  bezeichneten  Zwecken  verwendet  werden.

Die  Trinkbranntweine  unterliegen  neben  der  steuerlichen  Überwachung
der  Kontrolle  der  Gesundheitspolizei  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  des  Nahrungsmittelgesetzes,
  die  insbesondere  ihr  Augenmerk  auch  auf  die  unerlaubte  Verwendung
  denaturierten  und  renaturierten  Branntweins  für  Genusszwecke  richtet.

Für  die  vorstehend  geschilderten,  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung
und  der  Verwaltung  getroffenen  Massnahmen  zur  Regelung  des  Verklehrs
mit  alkoholischen  Getränken  waren  zum  Teil  umfassende  wissenschaftliche  Vorarbeiten
  erforderlich,  an  denen  sich  auch  .das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  in  umfassender
  Weise  zu  beteiligen  hatte.  Namentlich  lag  ihm  ob,  durch.  Ausführung
umfangreicher  wissenschaftlicher  Arbeiten  bei  der  Erforschung  der  Zusammensetzung
der  alkoholischen  Getränke  und  bei  der  Ermittelung  von  Verfahren  zur  Erkennung
  von  Zusätzen  und  Verfälschungen  mitzuwirken.  Die  hierher  gehörenden
Schriften  finden  sich  im  Anhange  unter  A  Ib  7  Wein,  Bier,  Branntwein  namentlich
  aufgeführt.

5.  Andere  Nahrungs-  und  Genussmittel.

Ausser  den  in  den  vorstehenden  Abschnitten  behandelten  Lebensmitteln  beanspruchen
  noch  einige  andere  vom  gesundheitlichen  Standpunkte  eine  besondere
Beachtung,  weil  sie  häufig  zu  Gesundheitsschädigungen  Anlass  geben  oder  wegen
Verfälschung  beanstandet  werden.  Als  solche  Lebensmittel  kommen  neben  anderen
in  Betracht:  Gemüsekonserven,  Pilze  und  Obstkonserven.  Wenn  man
davon  absieht,  dass  das  Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  blei-  und  zinkhaltigen  Gegenständen,
  vom  25.  Juni  1887!)  zur  Verhütung  von  Bleivergiftungen  die  Verwendung
  von  bleihaltigen  Kautschukschläuchen  zu  Leitungen  für  Essig  verbietet,
so  bestehen  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  den  genannten
  Lebensmitteln  nicht;  dieser  wird  daher  lediglich  durch  das  allgemeine
Nahrungsmittelgesetz  vom  ı4.  Mai’  1879?)  sowie  durch  das  Gesetz,  betr.  die  Verwendung
  gesundheitsschädlicher  Farben  bei  der  Herstellung  von  Nahrungsmitteln,
Genussmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  5.  Juli  1887  °)  berührt.

Gemüsekonserven.  Nach  $  ı  des  Farbengesetzes  ist  unter  anderen  die
Verwendung  von  kupferhaltigen  Farben  bei  der  Herstellung  von  Nahrungsmitteln
untersagt.  Diese  Bestimmung  ist  für  die  fabrikmässige  Herstellung  von  Gemüsekonserven
  insofern  von  Bedeutung,  als  dadurch  das  Verfahren,  das  in  mehreren
  Gegenden  Deutschlands  ebenso,  wie  in  ausserdeutschen  Staaten  zur  Erhaltung
oder  Verbesserung  der  grünen  Farbe  dieser  Konserven  angewandt  wurde,  näm-1)

  Vgl.  8.198.  *)  Vgl.  8.152.  ®)  Vgl.  8.  200.