IV. 5, Andere Nahrungs- und Genussmittel, 187
Herstellung alkoholhaltiger Fabrikate, welche zum menschlichen Genuss‘ dienen
können. Wer mit denaturiertem Branntwein handeln will, hat dies vorher anzumelden
und muss in seinen Verkaufsräumen eine Bekanntmachung aushängen,
wonach es u. a, verboten ist, denaturierten Branntwein mit weniger als 8o Gewichtsprozent
Alkohol zu verkaufen oder feilzuhalten und das Denaturierungsmittel abzuscheiden
oder seine Wirksamkeit durch Zusätze zu vermindem. Ohne Denaturierung
darf nach $ 29 Branntwein steuerfrei u, a. an Kranken-, Entbindungsund
ähnliche Anstalten, welche nicht nach $ 30 der Gewerbeordnung der Konzessionspflicht
unterliegen, sowie an öffentliche wissenschaftliche Anstalten (Laboratorien
u. dergl.) abgelassen und innerhalb ihres Betriebs zu sämtlichen wissenschaftlichen
oder Heilzwecken verwendet werden, wobei es. keinen Unierschied
macht, ob die Verwendung hierzu unmittelbar oder mittelbar, z. B. zum Reinigen von
Geräten, zur Desinfektion des Operateurs oder des Operationsfeldes, zur Heizung von
Inhalationsapparaten usw., stattfindet. Branntwein zur Herstellung von Äther oder
Essigäther wird nur dann steuerfrei belassen, wenn diese Fabrikate im Inlande
zu gewerblichen Zwecken oder zur Vornahme von Untersuchungen zu wissenschaftlichen
und anderen näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Die Trinkbranntweine unterliegen neben der steuerlichen Überwachung
der Kontrolle der Gesundheitspolizei nach Massgabe der Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes,
die insbesondere ihr Augenmerk auch auf die unerlaubte Verwendung
denaturierten und renaturierten Branntweins für Genusszwecke richtet.
Für die vorstehend geschilderten, auf dem Wege der Gesetzgebung
und der Verwaltung getroffenen Massnahmen zur Regelung des Verklehrs
mit alkoholischen Getränken waren zum Teil umfassende wissenschaftliche Vorarbeiten
erforderlich, an denen sich auch .das Kaiserliche Gesundheitsamt in umfassender
Weise zu beteiligen hatte. Namentlich lag ihm ob, durch. Ausführung
umfangreicher wissenschaftlicher Arbeiten bei der Erforschung der Zusammensetzung
der alkoholischen Getränke und bei der Ermittelung von Verfahren zur Erkennung
von Zusätzen und Verfälschungen mitzuwirken. Die hierher gehörenden
Schriften finden sich im Anhange unter A Ib 7 Wein, Bier, Branntwein namentlich
aufgeführt.
5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
Ausser den in den vorstehenden Abschnitten behandelten Lebensmitteln beanspruchen
noch einige andere vom gesundheitlichen Standpunkte eine besondere
Beachtung, weil sie häufig zu Gesundheitsschädigungen Anlass geben oder wegen
Verfälschung beanstandet werden. Als solche Lebensmittel kommen neben anderen
in Betracht: Gemüsekonserven, Pilze und Obstkonserven. Wenn man
davon absieht, dass das Gesetz, betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen,
vom 25. Juni 1887!) zur Verhütung von Bleivergiftungen die Verwendung
von bleihaltigen Kautschukschläuchen zu Leitungen für Essig verbietet,
so bestehen besondere gesetzliche Bestimmungen über den Verkehr mit den genannten
Lebensmitteln nicht; dieser wird daher lediglich durch das allgemeine
Nahrungsmittelgesetz vom ı4. Mai’ 1879?) sowie durch das Gesetz, betr. die Verwendung
gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln,
Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887 °) berührt.
Gemüsekonserven. Nach $ ı des Farbengesetzes ist unter anderen die
Verwendung von kupferhaltigen Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln
untersagt. Diese Bestimmung ist für die fabrikmässige Herstellung von Gemüsekonserven
insofern von Bedeutung, als dadurch das Verfahren, das in mehreren
Gegenden Deutschlands ebenso, wie in ausserdeutschen Staaten zur Erhaltung
oder Verbesserung der grünen Farbe dieser Konserven angewandt wurde, näm-1)
Vgl. 8.198. *) Vgl. 8.152. ®) Vgl. 8. 200.