Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  41.  1918.  227

8  6.

Die  Weber  haben  die  Abschnitte  der  Bezugszulassungen  dem  Kriegsausschuß  für
Textil-Ersatzstoffe,  Berlin  W.  8,  Unter  den  Linden  34,  mit  Mirag  auf  Freigabe  der
Garne  auf  dem  von  diesem  vorgeschriebenen  Formblatt  unter  Angabe  der  Kontingentsnummer
  K  100  einzureichen.  Das  Spinnen  der  Garne  und  die  Anfertigung  der  Papiergewebe
  dürfen  erst  nach  der  vom  Kriegsministerium,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  erteilten
  Erlaubnis  erfolgen.

8  7.

Die  Hersteller  von  Papiergewebesäcken  haben  für  jeden  aus  dem  Papiergarnkontingent
  der  Reichs-Sackstelle  hergestellten  und  abgelieferten  Sack  eine  Vergütung
von  ½  %  des  Verkaufspreises  an  die  Reichs-Sackstelle  abzuführen.  Am  1.  und  15.  eines
jeden  Monats  ist  der  Reichs-Sackstelle  auf  dem  vorgeschriebenen  Formblatt  Rechnung
zu  legen.

8  8.
Die  Reichs-Sackstelle  ist  befugt,  im  Falle  eines  sachlichen  Bedürfnisses  Ausnahmen
  von  den  Vorschriften  der  §§  1—6  zuzulassen.
§69.l
Diese  Ausführungsbestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  Februar  1918.

Die  Reichs-Sackstelle.
Pedell.

(2)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1918,  betreffend  unmittelbare  Belieferung
  von  Großverbrauchern  durch  Verbandmittelhersteller.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  23.  d.  Mts.
über  unmittelbare  Belieferung  von  Großverbrauchern  durch  Verbandmittelhersteller
  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Ministeriums  vom  4.  Januar  d.  Is.  in  Nr.  6  des  Regierungsblatts  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  28.  Februar  1918.

»  Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.

Im  Auftrage:  Heuck.  L.  v.  Meerheimb.
            
Fulltext access denied for pi rbl_ms_1918 and pageNo 365