Full text : Staats-Lexikon.

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Strafkammern  der  Landgerichte  zuständige
  Die  Baständigkeit  der  letztern,  bei
welchen  das  Laienelement  nicht  vertreten
ist,  erstreckt  sich  aber  auch  auf  leichtere
Verbrechen,  welche  höchstens  mit  fünfjähriger
  Zuchthausstrafe  bedroht  sind,  ferner
auf  Verbrechen  jugendlicher,  noch  nicht  18
Jahre  alter  Personen,  auf  gewisse  Unuchtsverbrechen,
  auf  den  schweren  Diebahl
  und  schwere  Hehlerei,  auf  Betrug,
Diebstahl  und  Hehlerei  im  wiederholten
Rückfall,  endlich  auch  auf  die  in  verschiedenen
  Reichsgesetzen,  wie  z.  B.  im  Bankesetz,
  für  strafbar  erklärten  Handlungen.
meigentlichen  StrafverfahrenHauptverfa
  -6  ren)  bei  dem  Landgericht  geht  eine
Voruntersuchung  voraus,  wenn  dies
von  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  dem
Angeschuldigten  beantragt  wird.  Der  zur
übrung  von  Voruntersuchungen  bei  dem
kandgericht  bestellte  Untersuchungsrichter
  darf  am  Hauptverfahren  keinen
Anteil  nehmen.  Die  Hauptverhandlung
selbst  findet  statt  auf  die  von  der  Staatsanwaltschaft
  erhobene  Klage  hin  und  sach
vorgängigem  Verweisungsbeschlu
der  Straftammer.  Die  schweren  Verbrechen
  aber  gehören  vor  das  bei  den  Landgerichten
  periodisch  zusammentretende
chwurgericht,  bestehend  aus  drei  richterlichen
  Mitgliedern  und  zwölf  Geschwornen,
  welch  letztere  über  die  Schuld=  oder
Thatfrage  zu  entscheiden  haben.  In  diesen
Fällen  muß  stets  eine  Voruntersuchung
stattfinden.  Über  die  gegen  Kaiser  oder
Reich  gerichteten  Verbrechen  des  Hochverrats
  und  des  Landesverrats  entscheidet  das
Reichsgericht  nach  vorgängiger  Voruntersuchung
  Berufung,  welche  eine
nochmalige  Entscheidung  der  Sache  in
thatsächlicher  wie  in  rechtlicher  Hinsicht
herbeiführt,  ist  nur  gegen  Urteile  der
Schöffengerichte  zulässig;  sie  geht  an  die
Strafkammer  des  Landgerichts.  Strafurteile
  der  Landgerichte  und  der  Schwurgerichte
  dagegen  sind  nur  durch  das  Rechtsmittel
  der  Revision  anfechtbar,  durch
welches  lediglich  eine  nochmalige  Prüfung
der  Rechtsfrage  herbeigeführt  wird,  indem
die  Revision  nur  darauf  gestützt  werden
kann,  daß  das  angefochtene  Urteil  auf
einer  Verletzung  der  Gesetze  beruhe.  Ent-Strafrecht.



gegen  dem  frühern  gemeinrechtlichen  Strafprozeßrecht,
  wonach  die  Gerichte  von  Amts
wegen  gegen  den  Verbrecher  einschritten
(sogen.  Inquisitionsprozeß,),  hat  die
deutsche  Strafprozeßordnung  den  modernen
  Anklageprozeß  adoptiert,  wonach
die  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung
  durch  die  Erhebung  einer  Klage
bedingt  ist,  und  zwar  regelmäßig  der  öffentlichen
  Klage  der  Staatsanwaltschaft  und
nur  ausnahmsweise,  wie  z.  B.  bei  Beleidigungen,
  der  Privatklage  des  Verletzten.
Außerdem  hat  die  deutsche  Strafprozeßordnung
  das  Prinzip  der  Mündlichkeit
und  für  das  Hauptverfahren  das  der  Offentlichkeit
  ebenfalls  angenommen,  während
  für  die  Unabhängigkeit  der  Gerichte
  in  dem  Gerichtsverfa.  ungsgese  die
nötigen  Garantien  gegeben  sind.  Vgl.
Meves,  Straserfa-  ren  nach  der  deutschen
  Strafprozeßordnung  (3.Aufl.  1879);
v.  Holtzendorff,  Handbuch  des  deutschen
  Strafprozesrech  in  Einzelbeiträen
  (1877—  79,  2  Bde.);  Dochow,

eichsstrafprozeß  (2.  Aufl.  1879);  Kommentare
  zur  Strafprozeßordnung  von
Löwe,  Schwar  e,  Thilo  u.  a.

Strafrecht  nmigalrzhh  im  objektiven
  Sinn  Inbegriff  der  Rechtsregeln
über  strafbare  Verbrechen  (Jus  poenale);
im  subjektiven  Sinn  die  Befugnis,  wegen
verübten  Unrechts  Strafe  zuzufügen  (Jus
puniendi).  Dabei  pflegt  man  das  S.
im  erstern  Sinn  in  natürliches  (allemeines,

  philosophisches)  und  poberiven
  S.  einzuteilen,  je  nachdem  es
sich  um  strafrechtliche  Grundsätze  handelt,
welche  wir  durch  Denken  als  die  der  Idee
der  Gerechtigkeit  und  den  sozialen  Verhältnissen
  entsprechenden  erkennen,  oder
umdie  gegebenen  Strafrechtsnormen  eines
bestimmten  Staats.  Die  rechtlichen  Untersuchungen
  über  den  letzten  Grund  und
Zweck  der  Strafe  aber  werden  Strafrechtstheorien
  genannt.  Das  positive
deutsche  S.  insbesondere  beruhte  in  älterer
Zeit  auf  altgermanischen  Rechtsgewohnheiten
  und  auf  Satungen  des  römischen  und
kanonischen  Rechts,  bis  1532  in  der  peinlichen
  Gerichtsordnung  Karls  V.
(sogen.  Carolina,  Constitutio  crimina-Lis
  Carolina  =  C.  C.  C.)  ein  einheit-