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Strafkammern der Landgerichte zuständige
Die Baständigkeit der letztern, bei
welchen das Laienelement nicht vertreten
ist, erstreckt sich aber auch auf leichtere
Verbrechen, welche höchstens mit fünfjähriger
Zuchthausstrafe bedroht sind, ferner
auf Verbrechen jugendlicher, noch nicht 18
Jahre alter Personen, auf gewisse Unuchtsverbrechen,
auf den schweren Diebahl
und schwere Hehlerei, auf Betrug,
Diebstahl und Hehlerei im wiederholten
Rückfall, endlich auch auf die in verschiedenen
Reichsgesetzen, wie z. B. im Bankesetz,
für strafbar erklärten Handlungen.
meigentlichen StrafverfahrenHauptverfa
-6 ren) bei dem Landgericht geht eine
Voruntersuchung voraus, wenn dies
von der Staatsanwaltschaft oder von dem
Angeschuldigten beantragt wird. Der zur
übrung von Voruntersuchungen bei dem
kandgericht bestellte Untersuchungsrichter
darf am Hauptverfahren keinen
Anteil nehmen. Die Hauptverhandlung
selbst findet statt auf die von der Staatsanwaltschaft
erhobene Klage hin und sach
vorgängigem Verweisungsbeschlu
der Straftammer. Die schweren Verbrechen
aber gehören vor das bei den Landgerichten
periodisch zusammentretende
chwurgericht, bestehend aus drei richterlichen
Mitgliedern und zwölf Geschwornen,
welch letztere über die Schuld= oder
Thatfrage zu entscheiden haben. In diesen
Fällen muß stets eine Voruntersuchung
stattfinden. Über die gegen Kaiser oder
Reich gerichteten Verbrechen des Hochverrats
und des Landesverrats entscheidet das
Reichsgericht nach vorgängiger Voruntersuchung
Berufung, welche eine
nochmalige Entscheidung der Sache in
thatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht
herbeiführt, ist nur gegen Urteile der
Schöffengerichte zulässig; sie geht an die
Strafkammer des Landgerichts. Strafurteile
der Landgerichte und der Schwurgerichte
dagegen sind nur durch das Rechtsmittel
der Revision anfechtbar, durch
welches lediglich eine nochmalige Prüfung
der Rechtsfrage herbeigeführt wird, indem
die Revision nur darauf gestützt werden
kann, daß das angefochtene Urteil auf
einer Verletzung der Gesetze beruhe. Ent-Strafrecht.
gegen dem frühern gemeinrechtlichen Strafprozeßrecht,
wonach die Gerichte von Amts
wegen gegen den Verbrecher einschritten
(sogen. Inquisitionsprozeß,), hat die
deutsche Strafprozeßordnung den modernen
Anklageprozeß adoptiert, wonach
die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung
durch die Erhebung einer Klage
bedingt ist, und zwar regelmäßig der öffentlichen
Klage der Staatsanwaltschaft und
nur ausnahmsweise, wie z. B. bei Beleidigungen,
der Privatklage des Verletzten.
Außerdem hat die deutsche Strafprozeßordnung
das Prinzip der Mündlichkeit
und für das Hauptverfahren das der Offentlichkeit
ebenfalls angenommen, während
für die Unabhängigkeit der Gerichte
in dem Gerichtsverfa. ungsgese die
nötigen Garantien gegeben sind. Vgl.
Meves, Straserfa- ren nach der deutschen
Strafprozeßordnung (3.Aufl. 1879);
v. Holtzendorff, Handbuch des deutschen
Strafprozesrech in Einzelbeiträen
(1877— 79, 2 Bde.); Dochow,
eichsstrafprozeß (2. Aufl. 1879); Kommentare
zur Strafprozeßordnung von
Löwe, Schwar e, Thilo u. a.
Strafrecht nmigalrzhh im objektiven
Sinn Inbegriff der Rechtsregeln
über strafbare Verbrechen (Jus poenale);
im subjektiven Sinn die Befugnis, wegen
verübten Unrechts Strafe zuzufügen (Jus
puniendi). Dabei pflegt man das S.
im erstern Sinn in natürliches (allemeines,
philosophisches) und poberiven
S. einzuteilen, je nachdem es
sich um strafrechtliche Grundsätze handelt,
welche wir durch Denken als die der Idee
der Gerechtigkeit und den sozialen Verhältnissen
entsprechenden erkennen, oder
umdie gegebenen Strafrechtsnormen eines
bestimmten Staats. Die rechtlichen Untersuchungen
über den letzten Grund und
Zweck der Strafe aber werden Strafrechtstheorien
genannt. Das positive
deutsche S. insbesondere beruhte in älterer
Zeit auf altgermanischen Rechtsgewohnheiten
und auf Satungen des römischen und
kanonischen Rechts, bis 1532 in der peinlichen
Gerichtsordnung Karls V.
(sogen. Carolina, Constitutio crimina-Lis
Carolina = C. C. C.) ein einheit-