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Im Königreich Bayern.
Der Uebergangssteuerstelle Harxheim im Bezirke des Hauptzollamts Ludwigshafen am Rhein ist die
unbeschränkte Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben von Branntwein sowie zur Ausfertigung und
Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntweinsendungen ertheilt worden.
· Im Königreich Sachsen.
Am I. Dezember d. J. ist zu Roßbach in Böhmen ein mit dem dortigen K. K. österreichischen
Nebenzollamte zusammengelegtes, dem Hauptzollamte Eibenstock unterstelltes Königlich sächsisches Nebenzoll-
amt I. errichtet und demselben die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I bei
gelegt worden.
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen.
Die dem Steueramte zu Wasungen verliehene Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über
Tabackblätter (zu vergleichen Central-Blatt für das Deutsche Reich Nr. 47 von 1884) erstreckt sich auf die
Erledigung von Begleitscheinen I über Tabackblätter überhaupt und nicht blos auf derartige unter Eisenbahn-
wagen-Verschluß eingehende Begleitscheinsendungen.
In Elsaß-Lothringen.
Zu Saaralben im Bezirke des Hauptsteueramts Saargemünd ist für die Privat-Salzwerke:
„Saaralben“, „Salzbronn“ und „Solvay & C." bei Saaralben ein gemeinschaftliches Salzsteueramt er-
richtet worden.
2. Militär = Wesen.
Bekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 24. April 1878 (Central-Blatt 1878, S. 234) wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Marine-Oberstabsarzt Dr. Kügler in Bokohama — an Stelle des
zu anderweiter dienstlicher Verwendung abkommandirten Marine-Oberstabsarztes Dr. Gutschow — auf Grund
des §. 41 Nr 2 und 3 Th. I der Wehrordnung vom 28. September 1875 die Ermächtigung zur Aus-
stellung der daselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit bezw. bedingte Tauglichkeit derjenigen
militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Japan haben, mit der Maßgabe ertheilt
worden ist, daß es bei den bezüglichen Untersuchungen der unter Nr. 3 a. a. O. vorgeschriebenen Zuziehung
eines Offiziers der Kaiserlichen Marine nicht bedarf.
Berlin, den 26. Dezember 1884. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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Bekanntmachung.
Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 24. Januar 1884 (S. 22) wird die dem §. 1 Th. I der
Wehrordnung vom 28. September 1875 als Anlage 1 beigefügte Landwehr-Bezirks-Eintheilung
(Central-Blatt 1875, S. 609—626) in Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 6 a. a. O. auf Seite 610,
611, 612, 623, 625 und 626 an den einschlägigen Stellen berichtigt, wie solgt: