Zweiter Teil. Verfahren. 8§ 150, 151. 117
5) Hat der Gerichtsherr bereits auf den Antrag des An-
gellagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
eine Versäumung der Berufungspflicht bewilligt, so ist diese
Entscheidung auch für das ernfungsgericht bindend. Ein
neuer Antrag ist zegenstandslos. RMGer. I. 23. Sept. 1904.
E. 7, 265. P. E. VIII. Nr. 4. Das Goeiict ist an den Beschluß
gebunden, und zwar selbst dann, wenn sich später herausstellt,
daß das Gesuch auf Wiedereinsetzung mit Unrecht bewilligt ist.
Vgl. Loewe, 5 46 A 3.
6) Vgl. § 373.
150.1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer Ent-
scheidung oder Verfügung nicht gehemmt.
Es kann?) jedoch ein Aufschub 3) der Vollstreckung
angeordnet werden.
1) Vgl. § 47 RStr PO.
2) Von Amts wegen und auf Antrag; sie kann sowohl
von der Stelle, bei der das Gesuch angebracht ist — § 148 —
als auch von der über den Antrag entscheidenden Stelle er-
folgen. § 375 Abs. 2 ist analog anzuwenden. Ebenso Kopp-
mann, § 150 A. 2.
3) Auch die Unterbrechung der Vollstreckung kann an-
geordnet werden.
Zweiter Titel.!)
Verfahren in erster Instanz.
Erster Ubschnit.
Ermittelungsverfahren.
151.2) Anzeigen strafbarer Handlungen, sowie An-
träge auf Strafverfolgung gegen Personen, welche der
Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, sind von Personen
des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der aktiven
Marine auf dem Dienstwege, von Militärbeamten bei
der vorgesetzten Dienstbehörde des Beschuldigten anzu-
bringen. 3)4) 5)
Für die Anbringung solcher Anzeigen und Anträge
durch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Personen