Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter Teil. Verfahren. 8§ 150, 151. 117 
5) Hat der Gerichtsherr bereits auf den Antrag des An- 
gellagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen 
eine Versäumung der Berufungspflicht bewilligt, so ist diese 
Entscheidung auch für das ernfungsgericht bindend. Ein 
neuer Antrag ist zegenstandslos. RMGer. I. 23. Sept. 1904. 
E. 7, 265. P. E. VIII. Nr. 4. Das Goeiict ist an den Beschluß 
gebunden, und zwar selbst dann, wenn sich später herausstellt, 
daß das Gesuch auf Wiedereinsetzung mit Unrecht bewilligt ist. 
Vgl. Loewe, 5 46 A 3. 
6) Vgl. § 373. 
150.1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer Ent- 
scheidung oder Verfügung nicht gehemmt. 
Es kann?) jedoch ein Aufschub 3) der Vollstreckung 
angeordnet werden. 
1) Vgl. § 47 RStr PO. 
2) Von Amts wegen und auf Antrag; sie kann sowohl 
von der Stelle, bei der das Gesuch angebracht ist — § 148 — 
als auch von der über den Antrag entscheidenden Stelle er- 
folgen. § 375 Abs. 2 ist analog anzuwenden. Ebenso Kopp- 
mann, § 150 A. 2. 
3) Auch die Unterbrechung der Vollstreckung kann an- 
geordnet werden. 
Zweiter Titel.!) 
Verfahren in erster Instanz. 
Erster Ubschnit. 
Ermittelungsverfahren. 
151.2) Anzeigen strafbarer Handlungen, sowie An- 
träge auf Strafverfolgung gegen Personen, welche der 
Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, sind von Personen 
des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der aktiven 
Marine auf dem Dienstwege, von Militärbeamten bei 
der vorgesetzten Dienstbehörde des Beschuldigten anzu- 
bringen. 3)4) 5) 
Für die Anbringung solcher Anzeigen und Anträge 
durch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Personen