Metadata : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

548  8  90a.  Die  Beilagen  zur  Verfassungsurkunde.  2.  Beilage.

Zweites  RKapitel.
In  ihren  bürgerlichen  Handlungen  und  Beziehungen.

§  62.  Die  Religions=  und  Kirchen-Gesellschaften  müssen  sich  in
Angelegenheiten,  die  sie  mit  anderen  bürgerlichen  Gesellschaften  gemein
haben,  nach  den  Gesetzen  des  Staats  richten.5)

§  63.  Diesen  Gesetzen  sind  in  ihren  bürgerlichen  Beziehungen
sowohl  die  Obern  der  Kirche  als  einzelne  Mitglieder  derselben  auf  gleiche
Art  unterworfen.  5)

§  64.  Zur  Beseitigung  aller  künftigen  Anstände  werden  nach
solchen  Beziehungen  als  weltliche  Gegenstände  erklärt:
alle  Berträge  und  letztwillige  Dispositionen  der  Geistlichen;

b.  alle  Bestimmungen  über  liegende  Güter  2c.,  fahrende  Habe,
Nutzung,  Renten,  Rechte  der  Kirchen  und  kirchlichen  Personen;  )

C.  Verordnungen  und  Erkenntnisse  über  Verbrechen  und  Strafen
der  Geistlichen,  welche  auf  ihre  bürgerlichen  Rechte  einen  Einfluß
  haben;  )

d.  Ehe-Gesetze,  Nnsoferne  sie  den  bürgerlichen  Vertrag  und  dessen
Wirkungen  betreffen;)

e.  Privilegien,  Dispensationen,  Immunitäten,  Exemtionen  zum  Besten
ganzer  Kirchengesellschaften,  einzelner  Gemeinden  oder  Gesellschafts-Genossen,
  oder  der  dem  Religionsdienste  gewidmeten  Orte
7  Güter,  insoferne  sie  politische  oder  bürgerliche  Verhältnisse
berühren;

t.  allgemeine  Normen  über  die  Verbindlichkeit  zur  Erbauung  und
Erhaltung  der  Kirchen  und  geistlichen  Gebäude;  59)

g.  Bestimmungen  über  die  Zulassung  zu  Kirchenpfründen;  100)

 

?5)  Vergl.  hiezu  §§  65  und  66  l.  c.  und  Tit.  IV  §  9  Abs.  6  der  Verf.=Urk.,
  auch  Art.  XII  I.  c.  des  Konkordats.

"8)  Hieher  gehört  auch  die  Feststellung  der  Stolgebühren,  welche  durch  die
staatlichen  Behörden  erfolgt.

Vergl.  hiezu  Min.-E.  vom  19.  Dezember  1839  goi  Stolgebühren  der
protestant.  Vorstaktpfarreien  von  Nürnberg  betr.“  (Web.  3,  326  und  die  daselbst
in  Anm  angeführten  Bestimmungen).

"!y)  Vergl.  hiezu  Ziff.  II  der  Verordn.  vom  7.  Mai  1804  „die  Verhältnisse
der  geistlichen  Gewalt  betr.“  (Web.  1,  89),  auch  §  38e  der  2.  Verf.-Beilage,  ferner
Art.  XII  lit.  d  des  Konkordats.

"'8)  Vergl.  hiezu  §§  39—41  des  Personenstandsgesetzes  vom  6.  Februar
1875  (Web.  10,  574).  Unten  §  241.

*2)  Hiezu  siehe  das  Mandat  vom  4.  Oktober  1770  „in  puncto  concurrentiae
  zu  den  Kirchen  und  Pfarrhöfen“  (Web.  1,  10  und  Anm.  daselbst,
bezw.  die  in  dieser  Anm.  angeführten  Bestimmungen).

Näheres  s.  8  203.

1%  Vergl.  Verordn.  vom  28.  September  1854  (Web.  4,  648  f.)  über  die
Komursprüfung  der  katholischen  Pfarr=  und  Predigtamtskandidaten,  hiezu
Ziff.  8  der  Min.-E.  vom  8.  April  1852  (Web.  4,  380);

ferner  Verordn.  vom  27.  Oktober  1820  „die  neue  Reaktion  der  Beförderunge
  -Ordnung  der  protestantischen  Geistlichen  betr.“  (Web.  2,  51  und  Anm.  1
daselbst
«  Siehe  hiezu  auch  Art.  XI  des  Konkordats.