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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Das Hauptsteueramt zu Arnsberg ist nach Iserlohn und das bisherige Steueramt I. in Iserlohn
nach Arnsberg verlegt worden.
Der Bezirk des Hauptsteueramts zu Iserlohn umfaßt außer dem Bezirke des bisherigen Steueramts
daselbst die Bezirke der Steuerämter Arnsberg, Berleburg, Fredeburg, Lüdenscheid, Olpe und Siegen.
Das Hautsteueramt zu Iserlohn hat folgende Abfertigungsbefugnisse:
Aussertigung von Begleitscheinen I über die für den Fabrikanten Moritz Ribbert zu Hohen-
Limburg zum Bedrucken eingegangenen und demnächst wieder auszuführenden baumwollenen
Zeugwaaren;
Erledigung von Begleitscheinen 1 und II im Zollverkehr und über inländisches Salz;
Ausfertigung von Versendungsscheinen I1 und II und Erledigung von Versendungsscheinen II
über inländischen Taback;
Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs;
Abfertigungen im Eisenbahnverkehr:
a) Waaren-Ein= und Ausgang (§.S. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes),
b) Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 des Vereinsgzoll=
gesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Regulativs),
c) Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter;
Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Tabacks und Zuckers, des
letzteren jedoch ohne die Befugniß zur Polarisation;
Erhebung von Uebergangsabgaben sowie Ausfertigung und Erledigung von Uebergangesscheinen.
Das Steueramt l. zu Arnsberg ist befugt:
zur Eledigung von Begleitscheinen I üerr das für den Mattenfabrikanten Christoph Anhalt zu
Münster eingehende Kokosgarn;
zur Erledigung von Begleitscheinen II im Zollverkehr;
zur Ausfertigung von Versendungsscheinen 1 und II und Erledigung von Versendungsscheinen II
über inländischen Taback;
zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs;
zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen im Eisenbahnverkehr
. 96 des Vereinszollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Regulativs)
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Tabacks;
zur Erhebung von Uebergangsabgaben sowie
zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen.
Die Post-Zollabfertigungsstelle in der neuen Gröningerstraße zu Hamburg ist nach dem Dovenhof
an der zweiten Brandstwiete daselbst verlegt worden und führt fortan die Bezeichnung „Vereinsländisches
Hauptzollamt Hamburg, Post-Zollabfertigungsstelle im Dovenhof.“"
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt l. zu Mülheim a./Rhein im Bezirk des Hauptsteueramtes für inländische
Gegenstände zu Cöln die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I
über Tabock, zur Ausfertigung von Begleitscheinen II über Taback, sowie zur Erledigung von
Versendungsscheinen 1 über inländischen Taback;
dem Nebenzollamt I. zu Herbesthal im Bezirk des Hauptzollamtes zu Aachen die Befugniß
zur Abfertigung von Waaren der Nummern 41 d 5 und 6 des Zolltarifs zu andern als den
höchsten Zollsätzen dieser Nummern, sowie zur Ausfertigung von Begleitscheinen I'über Pferde;
dem Steueramt zu Striegau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Schweidnitz die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen II über Taback;