Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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terung  die  vorliegenden  Bauzeichnungen  dienen.  Der  Abstreich  geschieht  nach  Procenten,

  welche  von  dem.  Betrage  des  ganzen,  nach  den  Ueberschlagspreisen  berechneten,

  Verdienstes  abgezogen  werden.  ·
H.2.

Zu  der  Abstreich-Verhandlung  werden  nur  solche  Meister  zugelassen,  welche  nicht
nur  über  ihr  gutes  Verhalten  und  den  Besitz  der  erforderlichen  Mittel  mit  einem
gemeinderäthlichen,  vom  betreffenden  Oberamte  beglaubigten  Zeugnisse,  sondern  auch
über  erprobte  Tüchtigkeit  und  Zuverläßigkeit  mit  dem  Zeugnisse  eines  im  Staatsdienste
  angestellten  oder  zu  einem  Staatödienste  befähigten  Baumeisters  sich  befriedigend
  ausweisen  können.

K.  5.

Einverständnisse  unter  den  Handwerksleuten  zum  Nachtheile  der  Staats-Finanz-Verwaltung
  sind  verboten,  und  begründen,  wenn  sie  erst  nach  genehmigtem  Vertrage
  zur  Kenntniß  kommen,  für  die  Finanz-Verwaltung  das  Recht,  gegen  denjenigen,
  welcher  durch  ein  solches  unerlaubtes  Einverständniß  den  Bauakkord  an  sich
gebracht  hat,  je  nach  den  Umständen  entweder  auf  Wiederaufhebung  des  Vertrages
oder  auf  Entschädigung  zu  blagen.

&4.

Auf  Nachgebote  wird  in  der  Regel  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Verordnung

vom  8.  Januar  1821  keine  Rücksicht  genommen.
g.  5.

Die  Genehmigung  der  Verhandlung  und  die  endliche  Auswahl  unter  den  Meistern,
welche  bei  der  Verhandlung  ein  Anbot  machen  werden,  wird  vorbehalten.  Jeder,  welcher
ein  Anbot  macht,  ist  daher  fuͤr  dasselbe  bis  zur  Genehmigung  des  Vertrages  verbindlich.

.6.

Die  Bau-Unternehmer  haben  für  die  Erfuͤllung  des  eingegangenen  Vertrages  sogleich
  nach  der  Genehmigung  desselben  in  rechtsguͤltiger  Form  Sicherheit  zu  leisten.
Die  Cautionssumme  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  betreffenden  Verwaltungs-Behoͤrde
  nach  der  Beschaffenheit  des  Bauwesens,  dem  Betrage  der  Ueberschlags-Summe
  und  den  uͤbrigen  Verhaͤltnissen  bestimmt.

Die  Sicherheitsleistung  geschieht  entweder  durch  die  gerichtliche  Verpfaͤndung
von  Liegenschaften,  deren  Schaͤtzungswerth  dem  anderthalbfachen  Betrage  der  Cautions-Summe
  gleich  bommt,  oder  durch  die  Verpfändung  von  Capitalien,  welche  bei  öffent-52