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2. zu d. Den Vorschriften wird als 7. und 8. Absatz zugesetzt:
Die amtliche Begleitung, sowie die Anlegung eines steuerlichen Verschlusses darf
auf Antrag des Extrahenten bei Versendungen von Branntwein, welcher vor Erledigung
des Versendungsscheins zur Besichtigung durch den Käufer ausgelegt werden soll, aus-
nahmsweise unterbleiben. «
Ferner kann ausnahmsweise auf Antrag des Extrahenten gestattet werden, den Brannt-
wein auf dem Transport ohne steueramtliche Kontrole aus den Fässern in Bassinwagen,
und umgekehrt, umzufüllen. Die ertheilte Erlaubniß ist seitens des Ausfertigungsamts
in Spalte 29 des Versendungsscheins zu vermerken, und werden alsdann in der An-
nahme-Erklärung des Extrahenten die Worte im ersten Absatz „Gestalt und“ gestrichen.
Auch in diesem Falle wird der Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuer-
verschluß abgelassen.
3. zu e. Als 2. Absatz wird zugesetzt:
Falls Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuerverschluß versandt wird, bleibt
der Extrahent verpflichtet, für die etwaige Fehlmenge, welche bei der speziellen Revision
des Empfangsamts gegenüber der in dem Versendungsschein überwiesenen Menge reinen
Alkohols festgestellt wird, den Abgabebetrag zu entrichten. Diese Fehlmenge kann indeß
bis zur Höhe eines halben Prozents der bei dem Ausfertigungsamt ermittelten Menge
außer Steueranspruch gelassen werden, falls die Vornahme einer von dem Ausfertigungs-
amt gestatteten Umfüllung auf dem Transporte nachgewiesen wird.
4. zu g. Als 2. Absatz folgt:
Wenn für Branntwein, welcher sich in einem amtlich verschlossenen Lager befindet
und zur Besichtigung durch den Käufer ausgelegt werden soll, die Ausfertigung eines
Versendungsscheins I beantragt wird, so kann gestattet werden, das Ausfertigungsamt
gleichzeitig als Empfangsamt zu bezeichnen. Demnächst hat das Ausfertigungsamt den
Versendungsschein entweder bei Wiedergestellung des Branntweins selbst vorschriftsmäßig
zu Waleisen, oder auf Antrag des Extrahenten auf ein anderweites Empfangsamt zu
überweisen.
Berlin, den 24. Dezember 1887.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember d. Is. zur Ausführung des Branntwein-
steuergesetzes vom 24. Juni 1887 beschlossen,
Ermäßigte
Zuschläge.
I. da
. unter Betriebsjahr im Sinne der §§. 2, 13, 41, 42 und 47 des Gesetzes der Zeitraum vom
1. Oktober des einen bis mit 30. September des nächsten Jahres zu verstehen,
2. die entgegenstehende Vorschrift in Ziffer 8 Ila der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu
dem Gesetze entsprechend zu ändern ist;
II. folgende Ergänzung der vorläufigen Ausführungsbestimmungen als „Da zu §. 42“ (betreffend
die ermäßigten Zuschläge zur Branntwein-Verbrauchsabgabe) zu genehmigen:
1. Der Umfang des bisherigen Betriebes der im 8. 42 1 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten
Brennereien ist nach Literprozenten reinen Alkohols zu bemessen. Die Bemessung erfolgt in
der Art, daß zunächst aus dem auf Grund der Bestimmung des §. 2 des Gesetzes für jede
Brennerei ermittelten Durchschnittssteuerbetrage nach dem Verhältniß von 1,81 J 1 hl
Maischraum, beziehungsweise bei denjenigen Brennereien, welche sich auf Grund der früheren
Vorschriften im Genuß einer Steuerermäßigung befunden haben, nach Verhältniß der auf
1 hl Maischraum entfallenden ermäßigten Stener der bisher durchschnittlich in einem Jahre
bemaischte Bottichraum und sodann aus diesem, unter Zugrundelegung der bisherigen durch-
schnittlichen Alkoholausbeute jeder einzelnen Brennerei, deren bisheriger Betriebsumfang nach
Literprozenten reinen Alkohols ermittelt wird.