binnen Jahresfrist seit der erstmaligen Verurteilung zu Haftstrafe
der Frevler zum dritten Male in der ın Art. 103
bezeichneten Weise sich verfehlt.
Begeht dann eine solche wegen ausgezeichneten Rückfalles
bereits dreimal verurteilte Person binnen Jahresfrist,
vom Tage der letzten Verurteilung an gerechnet, abermals
eine der besonders bezeichneten Entwendungen oder
irgend einen Frevel in gewerbsmäßigem Betriebe, so begründet
dieser den sog. Gewohnheitsfrevel, der
eigentlich außerhalb des Rahmens des FStG. fällt. Er ist
nämlich nicht wie alle übrigen Delikte Übertretung, sondern
Vergehen und in richtiger Durchführung dieses Gedankens
mit Gefängnis bestraft, und zwar mit 1—6 Monaten. Gleichwohl
hat man ihn durch Art. 43 AG. z. RStPO. gleich den
übrigen Delikten den Forstrügegerichten zugewiesen.
Eine weitere Schärfung ist dem FG. fremd. Wer nach
seiner Verurteilung als Gewohnheitsfrevler binnen Jahresfrist
abermals eine der gedachten Entwendungen begeht
oder in der in Art. 101 Ziff.3 angegebenen Weise straffällig
wird, ist gleichfalls als Gewohnbheitsfrevler, allerdings erhöht,
zu bestrafen
II.
Der Rückfall im pfälzischen Forstgesetz.
Die im FG. für die Pfalz geltenden, hier einschlägigen
Bestimmungen stimmen im wesentlichen mit denen im diesrh.
Bayern überein.
Die Voraussetzungen des einfachen Rückfalles sind in
gleicher Weise normiert wie im diesrh. FG. Einige Abweichungen
finden sich jedoch bei der Regelung des Institutes des
ausgezeichneten Rückfalles. Zwar ist dieser auch hier stets ein
besonderer Strafschärfungsgrund, der nur bei bestimmten, besonders
erheblichen Delikten vorkommt, nur daß hier anstatt
der Entwendung von Harz das Entwenden von jungen Holzpflanzen
aufgenommen wurde. Die drei Arten des ausgezeichneten
Rückfalles entsprechen hier gleichfalls völlig den Voraussetzungen,
wie wir sie bereits kennen gelernt haben, nämlıch:
a) besondere Erheblichkeit der FF., b) besonders häufige