Full text : Wegweiser durch Bismarcks Gedanken und Erinnerungen. (3)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  93

lage  I  S.  74;  Gengler,  Deutsches  Privatrecht  1
S.  771,  II  S.  1221  und  besonders  Heerwart  im  Archiv
für  civilistische  Praxis  Bd.  14  S.  435  ff.,  Bd.  17  S.  77  ff.
und  in  der  Gießener  Zeitschrift  Bd.  17  S.  327  ff.;  Büngner,
  zur  Theorie  und  Praxis  der  Alimentationspflicht
S.  137  ff.).

Man  hat  sich  zwar  dem  gegenüber  auf  eine  allgemeine
  Praxis  der  deutschen  Gerichte  berufen,  welche  die
Vererblichkeit  des  Alimentati  spruchs  des  unehelichen
Kindes  unbeschränkt  anerkenne,  und  man  hat  für  dieses
angebliche  deutsche  Gewohnheitsrecht  mehrfache,  zum
Theile  sich  selbst  widersprechende  Gründe  geltend  gemacht,
so  namentlich  einerseits,  daß  dasselbe  von  jedem  besonderen
  Obligationsgrunde  der  streitigen  Alimentations-=pflicht
  abgesehen  und  nur  den  Rechtssatz  selber  zur  Anerkennung
  gebracht  habe,  andererseits,  daß  es  an  die
Vorschristen  des  römischen  Rechts  über  die  Alimentation
der  Konkubinenkinder  und  des  kanonischen  Rechts  über
die  durch  die  Bande  des  Bluts  begründete  Verwandtschaft
  anknüpfend  die  Alimentationsverbindlichkeit  des
natürlichen  Vaters  in  besonderer  (anomaler)  Weise  ausgebildet
  habe  (ugl.  u.  a.  Dernburg,  Pandekten  III
§  38;  Köppen,  System  des  Erbrechts  S.  172  Note  7;
Böhlau,  Mecklenburgisches  Landrecht  ll  8  82  und  83;
Entscheidungen  der  vormaligen  Oberappellations
zu  Oldenburg,  Lübeck  und  Rostock  bei  Seuffert,
Archiv  Bd.  11  Nr.  42,  Bd.  19  Nr.  47  und  Buchka  und
Budde,  Entscheidungen  Bd.  2  S.  219).

Allein  so  richtig  es  auch  ist,  daß  der  Rechtssatz
selber,  die  Verpflichtung  des  natürlichen  Vaters  zur
Alimentation  des  von  ihm  erzeugten  Kindes,  durch  ein
allgemeines  deutsches  Gewohnheitsrecht  eingeführt  worden
ist,  so  ist  dies  doch  keineswegs  in  der  Anwendung
dieser  Rechtsnorm.  in  ihren  einzelnen  Beziehungen  der
Fall.  Es  hat  sich  vielmehr  der  subjektive  und  objektive
Umfang  der  Alimentationspflicht  in  den  gemeinrechtv



ichte