Reichsgerichtliche Entscheidungen. 93
lage I S. 74; Gengler, Deutsches Privatrecht 1
S. 771, II S. 1221 und besonders Heerwart im Archiv
für civilistische Praxis Bd. 14 S. 435 ff., Bd. 17 S. 77 ff.
und in der Gießener Zeitschrift Bd. 17 S. 327 ff.; Büngner,
zur Theorie und Praxis der Alimentationspflicht
S. 137 ff.).
Man hat sich zwar dem gegenüber auf eine allgemeine
Praxis der deutschen Gerichte berufen, welche die
Vererblichkeit des Alimentati spruchs des unehelichen
Kindes unbeschränkt anerkenne, und man hat für dieses
angebliche deutsche Gewohnheitsrecht mehrfache, zum
Theile sich selbst widersprechende Gründe geltend gemacht,
so namentlich einerseits, daß dasselbe von jedem besonderen
Obligationsgrunde der streitigen Alimentations-=pflicht
abgesehen und nur den Rechtssatz selber zur Anerkennung
gebracht habe, andererseits, daß es an die
Vorschristen des römischen Rechts über die Alimentation
der Konkubinenkinder und des kanonischen Rechts über
die durch die Bande des Bluts begründete Verwandtschaft
anknüpfend die Alimentationsverbindlichkeit des
natürlichen Vaters in besonderer (anomaler) Weise ausgebildet
habe (ugl. u. a. Dernburg, Pandekten III
§ 38; Köppen, System des Erbrechts S. 172 Note 7;
Böhlau, Mecklenburgisches Landrecht ll 8 82 und 83;
Entscheidungen der vormaligen Oberappellations
zu Oldenburg, Lübeck und Rostock bei Seuffert,
Archiv Bd. 11 Nr. 42, Bd. 19 Nr. 47 und Buchka und
Budde, Entscheidungen Bd. 2 S. 219).
Allein so richtig es auch ist, daß der Rechtssatz
selber, die Verpflichtung des natürlichen Vaters zur
Alimentation des von ihm erzeugten Kindes, durch ein
allgemeines deutsches Gewohnheitsrecht eingeführt worden
ist, so ist dies doch keineswegs in der Anwendung
dieser Rechtsnorm. in ihren einzelnen Beziehungen der
Fall. Es hat sich vielmehr der subjektive und objektive
Umfang der Alimentationspflicht in den gemeinrechtv
ichte