Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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mässig  halten,  dass  er  unter  Aufwendung  von  Gewalt  durchgeführt
  werde.  Dagegen  bedarf  es  nicht  eines  hierüber  hinausgehenden
  Glaubens  an  eine  Verpflichtung,  ihn  zu  befolgen,  am
wenigsten  der  Meinung,  dass  er  bereits  dem  positiven  Rechte
angehöre.  Diese  kann  allerdings  vorhanden  sein,  die  Handelnden
brauchen  jedoch  auch  nur  von  der  Anschauung  auszugehen,  dass
der  Rechtsgedanke  gerecht  und  zweckentsprechend  sei.  Dabei
ist  wieder  möglich,  sowohl  dass  sie  meinen,  er  müsse  auch  von
anderen  Menschen  als  vernünftig  anerkannt  und  desshalb  befolgt
werden,  als  auch  dass  sie  sich  in  dieser  Beziehung  gar  keine
Gedanken  machen  oder  selbst  annehmen,  es  lasse  sich  noch
eine  andere  Ordnung  des  Verhältnisses  denken,  die  ebenso  gut,
aber  nicht  besser  sei.  In  diesem  Sinne  kann  man  zugeben,
dass  zur  Entstehung  eines  Gewohnheitsrechts  eine  Rechtsüberzeugung
  erforderlich  ist‘®.  Allein  sie  ist  keine  Ueberzeugung

#2  Die  Uebungshandlungen  können,  wie  allgemein  zugegeben  wird,  auch
in  Unterlassungen  bestehen.  Hier  genügt  zur  Entstehung  eines  neuen  Rechtssatzes
  gleichfalls  nicht  das  einfache  Nichthandeln,  sondern  letzteres  muss  auf
einer  Ueberzeugung  des  im  Texte  angegebenen  Inhaltes  beruhen.  Wenn
z.  B.  in  einem  Bezirke,  wo  das  Grundeigenthum  theilbar  ist,  Theilungen  seit
Jahrzehnten  unterlassen  wären,  so  rechtfertigte  dies  einen  Schluss  auf  die
Geltung  eines  die  Theilung  verbietenden  Gewohnheitsrechtes  nur,  wenn  zugleich
  zu  vermuthen  wäre,  dass  dies  durch  die  Ueberzeugung,  Theilungen
seien  rechtlich  unzulässig,  veranlasst  sei.  Dagegen  ist  nicht  erforderlich,  dass
ein  Anspruch  auf  Theilung  versucht  und  zurückgewiesen  ist,  vgl.  Oberappellationsgericht
  Lübeck  (1846)  in  SEUFFERT’s  Archiv  Bd.  I  No.  308.  Anders
liegt  die  Sache  bei  einem  einfach  derogatorischen  Gewohnheitsrechte;  hier
kommt  es  nur  auf  die  Thatsache  an,  dass  der  Rechtssatz  seit  sehr  langer
Zeit  nicht  zur  Anwendung  gekommen  ist,  obwohl  Gelegenheit  dazu  gewesen
wäre.  Eine  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts  Rostock  (Entscheidungen
herausgegeben  von  Bucuka  und  Bunpe  I  8.69)  fordert  dagegen  das  Bestehen
  einer  opinio  necessitatis  und  beschreibt  diese  als  das  Vorhandensein
eines  mit  dem  Rechtssatz  unvereinbaren  neueren  Rechtsbedürfnisses.  Ist
dabei  nicht  nur  ein  unzutreffender  Ausdruck  gewählt,  so  müsste  die  Rechtsüberzeugung
  sogar  wirklichen,  nicht  bloss  vermeintlichen  veränderten  Verhältnissen
  entsprechen.  Anders  die  auch  sonst  interessante  Entscheidung
derselben  Sammlung  Bd.  VI  S.  182.