Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Verfahren  im
Verhandlungstermine.


Fortsetzung.

Entscheidung
über  die
Berufung.

Besondere
Bestimmungen
in  Bezug  auf
Nichtigkeiten.

(  178)

6s  322.  Das  Oberkriegsgericht  hört  in  dem  Verhandlungstermine  zunächst  den  Vortrag
eines  seiner  rechtskundigen  Mitglieder  über  den  Sachstand  und  die  Ausführungen  und  Anträge
des  Vertheidigers.

Sodann  erfolgen  die  für  den  Zweck  der  Verhandlung  (§  320)  erforderlichen  Vernehmungen,
  Abhörungen  und  Gegenüberstellungen,  wobei  die  einschlagenden,  für  die  Schlußverhandlung
  ertheilten  Bestimmungen  ebenfalls  anzuwenden  sind.

Es  stehen  auch  sonst  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichte  alle  Befugnisse  zu,  welche  in
Capitel  ll.  dieser  Abtheilung  dem  Vorsitzenden  des  Spruchkriegsgerichts,  dem  letzteren  selbst  und
dem  verhandelnden  Auditeur  beigelegt  worden  sind.

*323.  Am  Schlusse  der  Verhandlung  bat  der  Vorsitzende  die  Ergebnisse  derselben  in
einer  gedrängten  Darstellung  zusammenzufassen  und  sodann  dem  Angeschuldigten,  wenn  dieser
erschienen  ist,  und  dem  Vertheidiger  das  Wort  zu  Ausführung  ihrer  Anträge  zu  ertheilen.

Den  Bestimmungen  in  §  262  Schlußs.,  §§  283,  284,  286  ist,  soweit  sie  Anwendung
leiden  können,  hier  ebenfalls  nachzugehen.

324.  Das  Oberkriegsgericht  kann  das  erstgerichtliche  Erkenntniß  nicht  zum  Nachtheile
des  Angeschuldigten  abändern.

Dasselbe  kann  auf  die  Berufung  (§  315,  Ay,  wenn  sie  nicht  lediglich  auf  den  Kostenpunkt
  beschränkt  ist,  die  thatsächlichen  Feststellungen  des  erstgerichtlichen  Erkenntnisses  seiner
Prüfung  unterwerfen  und  daher  ebenso  eine  für  bewiesen  erachtete  Thatsache  für  unbewiesen,
wie  eine  für  nicht  bewiesen  erachtete  Thatsache  für  bewiesen  ansehen,  nicht  minder  auch  aus
den  thatsächlichen  Feststellungen  des  erstgerichtlichen  Erkenntnisses  andere  Schlußfolgerungen,
als  im  letzteren  geschehen,  ziehen  und  hiernach  das  Erkenntniß  abändern.  Vergl.  jedoch
§  327  Absk.  1.

In  gleicher  Maaße  kann  dasselbe,  unter  der  im  vorigen  Absatze  gedachten  Voraussetzung,
auch  die  dem  erstgerichtlichen  Erkenntnisse  unterliegende  Rechtsansicht  seiner  Prüfung  unterwerfen
  und  zu  Gunsten  des  Angeschuldigten  sowohl  die  Strafverfolgung  für  rechtlich  unzulässig,
als  auch  eine  mildere  Strafbestimmung  für  anwendbar  erklären  und  hiernach  das  Erkenntniß
abändern.

Auch  kann  es  auf  eine  geringere  Strafe  auch  ohne  anderweite  Beweisaufnahme  erkennen.

*  325.  Ob  bei  einer  Schlußverhandlung  alle  wesentliche  Förmlichkeiten  des  Verfahrens
beobachtet  worden  sind,  ist  nach  den  über  die  Verhandlung  und  die  darauf  gefolgte  Berathung
und  Abstimmung  aufgenommenen  Protocollen  (§4  286,  287)  zu  beurtheilen.

Verletzungen,  welche  daraus  sich  ergeben,  sind  von  dem  Oberkriegsgerichte  auch  dann  zu
berücksichtigen,  wenn  sie  von  keiner  Seite  gerügt  worden  sind  (vergl.  noch  §  70).