Volltext : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

252  Gerichtsärzte  —  Gerichtsbezirke.

herausstellt,  sich  jeder  dem  gerichtlichen  Einschreiten  vorgreifenden  Thätigkeit
  zu  enthalten,  in  allen  Fällen  aber,  auch  wo  der  Verdacht  einer
strafbaren  Handlung  ausgeschlossen  erscheint,  die  vorgeschriebene  Formularanzeige
  an  die  Staatsanwaltschaft  bez.  die  Gerichtsbehörde  zu  erstatten
  (VpO.  vom  21.  September  1874  S.  311  §  4  Abs.  3,  §  5  und
MV0.  vom  30.  April  1875  im  SMB.  S.  93).  Die  Vorschriften  für
die  Gerichte  giebt  Gesch.  O.  §§  654,  655  mit  Nachtr.  vom  10.  September
  1896  im  JIM.  S.  53  (Forstassessoren  und  Förster  betr.).

Gerichtsärzte.  Die  gerichtsärztlichen  Verrichtungen  bestehen  in  der  ärztlichen
  Behandlung  aller  derjenigen  Fälle,  in  denen  gerichts=  oder  polizeiwegen
  hierfür  zu  sorgen  ist,  ingleichen  in  der  Erörterung  und  Begutachtung
  medicinischer  Gegenstände  auf  Ersuchen  von  Gerichten  oder  Polizeibehörden
  außer  dem  Falle  eines  Medicinalvergehens,  insbesondere
also  in  der  Untersuchung  des  gesundheitlichen  Zustandes  einer  Person,
oder  weggenommener  oder  wegzunehmender  Arzneiwaaren,  verdorbener
Nahrungsmittel  und  Getränke,  in  Feststellung  des  medicinischen  Thatbestandes
  bei  Verbrechen,  ingleichen  in  Prüfung  und  Ermäßigung  der
Kosten  des  ärztlichen  Personals  (Ges.  vom  30.  Juli  1836  S.  183  87,
Instr.  vom  30.  Juli  1836  S.  187  §  10,  VO.  vom  10.  Juli  1884
S.  209  Abs.  4).  Bei  der  Untersuchung  von  Leichnamen  dient  die  Anleitung
  vom  24.  September  1885  zum  Anhalt.  G.  ist  in  der  Regel
der  Bezirksarzt  (s.  d.).  Die  Anstellung  besonderer  G.  kann  namentlich
dann  erfolgen,  wenn  der  Bezirksarzt  nicht  am  Sitze  des  Gerichtes  wohnt,
oder  die  den  Sitz  der  Gerichtsbehörde  bildende  Stadt  einen  eximirten
Medicinalbezirk  (s.  d.)  bildet  (VO.  vom  10.  Januar  1857  S.  18,  Ges.
vom  30.  Juli  1836  Pct.  7  und  8,  Instr.  vom  10.  Juli  1884  S.  210
8  42).  Die  G.  unterstehen  der  Aussicht  der  Bezirksärzte  (s.  d.  III),
haben  die  staatsärztliche  Prüfung  zu  bestehen  (s.  Aerzte  A  1  2)  und
erhalten  ihre  Verrichtungen  und  Reisen,  soweit  die  Vergütung  nicht  aus
der  Staatscasse  zu  übertragen  und  im  Fixum  für  Bezirksärzte  (s.  d.  IV
inbegriffen  ist,  nach  den  hierfür  bestehenden  ärztlichen  Taxen  (s.  d.  B)
vergütet.  Die  Gerichte  haben  die  von  ihnen  eingeholten  Obergutachten
den  G.  amtlich  mitzutheilen  (VO.  vom  30.  August  1864  S.  293).
Für  die  Gerichte  sind  die  einschlagenden  Bestimmungen  zusammengestellt
in  der  Gesch.  O.  §§  200—216,  739.

Gerichtsassistenzärzte.  Jedem  Gerichte  ist  ein  G.  beizugeben.  Demselben
kommt  namentlich  die  Unterstützung  des  Gerichtsarztes  in  chirurgischen
Fällen,  insbesondere  bei  Leichenöffnungen  zu  (VO.  vom  10.  Januar  1857
S.  19  §  1,  Instr.  vom  30.  Juli  1836  S.  187  unter  II,  St  PO.  8  87).
Ueber  Anstellungsprüfung,  Taxen  und  Beaufsichtigung  durch  den  Bezirksarzt
  gelten  die  Bestimmungen  für  Gerichtsärzte  (s.  d.);  auch  vor  ihrer
Ernennung  ist  der  Bezirksarzt  zu  hören  (M0O.  vom  19.  September
1885  Nr.  1279  II  M).  Die  G.  sind  an  Stelle  der  früheren  Gerichtswundärzte
  getreten  (VO.  vom  23.  August  1883  S.  57).  Im  Uebrigen
s.  Gesch.  O.  §§  200  —216.

Gerichtsbezirke.  Das  Verzeichniß  der  sächsischen  G.  giebt  VO.  vom
28.  Juli  1879  S.  235  mit  Abänderungen  in  der  Bek.  vom  11.  Juni