252 Gerichtsärzte — Gerichtsbezirke.
herausstellt, sich jeder dem gerichtlichen Einschreiten vorgreifenden Thätigkeit
zu enthalten, in allen Fällen aber, auch wo der Verdacht einer
strafbaren Handlung ausgeschlossen erscheint, die vorgeschriebene Formularanzeige
an die Staatsanwaltschaft bez. die Gerichtsbehörde zu erstatten
(VpO. vom 21. September 1874 S. 311 § 4 Abs. 3, § 5 und
MV0. vom 30. April 1875 im SMB. S. 93). Die Vorschriften für
die Gerichte giebt Gesch. O. §§ 654, 655 mit Nachtr. vom 10. September
1896 im JIM. S. 53 (Forstassessoren und Förster betr.).
Gerichtsärzte. Die gerichtsärztlichen Verrichtungen bestehen in der ärztlichen
Behandlung aller derjenigen Fälle, in denen gerichts= oder polizeiwegen
hierfür zu sorgen ist, ingleichen in der Erörterung und Begutachtung
medicinischer Gegenstände auf Ersuchen von Gerichten oder Polizeibehörden
außer dem Falle eines Medicinalvergehens, insbesondere
also in der Untersuchung des gesundheitlichen Zustandes einer Person,
oder weggenommener oder wegzunehmender Arzneiwaaren, verdorbener
Nahrungsmittel und Getränke, in Feststellung des medicinischen Thatbestandes
bei Verbrechen, ingleichen in Prüfung und Ermäßigung der
Kosten des ärztlichen Personals (Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 87,
Instr. vom 30. Juli 1836 S. 187 § 10, VO. vom 10. Juli 1884
S. 209 Abs. 4). Bei der Untersuchung von Leichnamen dient die Anleitung
vom 24. September 1885 zum Anhalt. G. ist in der Regel
der Bezirksarzt (s. d.). Die Anstellung besonderer G. kann namentlich
dann erfolgen, wenn der Bezirksarzt nicht am Sitze des Gerichtes wohnt,
oder die den Sitz der Gerichtsbehörde bildende Stadt einen eximirten
Medicinalbezirk (s. d.) bildet (VO. vom 10. Januar 1857 S. 18, Ges.
vom 30. Juli 1836 Pct. 7 und 8, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210
8 42). Die G. unterstehen der Aussicht der Bezirksärzte (s. d. III),
haben die staatsärztliche Prüfung zu bestehen (s. Aerzte A 1 2) und
erhalten ihre Verrichtungen und Reisen, soweit die Vergütung nicht aus
der Staatscasse zu übertragen und im Fixum für Bezirksärzte (s. d. IV
inbegriffen ist, nach den hierfür bestehenden ärztlichen Taxen (s. d. B)
vergütet. Die Gerichte haben die von ihnen eingeholten Obergutachten
den G. amtlich mitzutheilen (VO. vom 30. August 1864 S. 293).
Für die Gerichte sind die einschlagenden Bestimmungen zusammengestellt
in der Gesch. O. §§ 200—216, 739.
Gerichtsassistenzärzte. Jedem Gerichte ist ein G. beizugeben. Demselben
kommt namentlich die Unterstützung des Gerichtsarztes in chirurgischen
Fällen, insbesondere bei Leichenöffnungen zu (VO. vom 10. Januar 1857
S. 19 § 1, Instr. vom 30. Juli 1836 S. 187 unter II, St PO. 8 87).
Ueber Anstellungsprüfung, Taxen und Beaufsichtigung durch den Bezirksarzt
gelten die Bestimmungen für Gerichtsärzte (s. d.); auch vor ihrer
Ernennung ist der Bezirksarzt zu hören (M0O. vom 19. September
1885 Nr. 1279 II M). Die G. sind an Stelle der früheren Gerichtswundärzte
getreten (VO. vom 23. August 1883 S. 57). Im Uebrigen
s. Gesch. O. §§ 200 —216.
Gerichtsbezirke. Das Verzeichniß der sächsischen G. giebt VO. vom
28. Juli 1879 S. 235 mit Abänderungen in der Bek. vom 11. Juni