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Tentral-Blatt
Deutsche Reich.
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XVI. Jahrgang. 25.
Berlin, Freitag, den 22. Juni 188,8.
Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Bildung landwirth. 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Ausführungsvorschriften zu §. 6
schaftlicher Berufsgenossenschaften. . Seite 221 des Zuckersteuergesetzes; — Bestimmungen über die De-
2. Konsulat-Wesen: Entlasfnig — Ermächtigung zur Vor- naturirung des Branntweins; — Abberufung eines
nahme von Eirilstands-Akten: 221 Stations-Kontrolöbsss 223
3. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
vom 1. April bis Ende Mai 1888 222 Reichsgebetee 231
1. Versich erung -Wesen.
Bekanntmachung,
betreffeud die Bildung landwirthschaftlicher Berufsgenosseuschaften. Vom 14. Juni 1888.
Der Bundesrath hat in seinen Sitzungen vom 9. Februar beziehungsweise 1. Juni 1888 beschlossen,
daß auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886
1. für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie eine land= und forstwirthschaftliche Berufsgenossenschaft,
2. für Elsaß-Lothringen drei Berufsgenossenschaften für land= und forstwirthschaftliche Betriebe, und
zwar je eine für den Bezirk Ober-Elsaß, für den Bezirk Unter-Elsaß und für den Bezirk Lothringen,
zu bilden seien.
Berlin, den 14. Juni 1888. Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
2. Kon sulat-Wesen.
Dem bisherigen Konsul Cao in Cagliari (Insel Sardinien) ist die nachgesuchte Entlassung aus dem
Reichsdienste ertheilt worden. 4#“„
Dem Kaiserlichen Geschäftsträger von Waldthausen zu Tanger ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk der
dortigen Kaiserlichen Minister-Residentur und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
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