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b) Die Feststellung des Gewichts der Füllmassen erfolgt nach näherer Bestimmung des die
Bestandesaufnahme leitenden Oberbeamten. Insbesondere sind probeweise Nachmessungen des Raum-
inhalts der Aufbewahrungsgefäße und der kubischen Menge der Füllung vorzunehmen. Desgleichen ist
die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Umrechnung der kubischen Menge auf Gewicht zu
prüfen. Soweit die Nachmessung der Gefäße im befüllten Zustande nicht zuverlässig ausgeführt werden
zanet gg dieselbe nach der nächsten Entleerung, wovon dem Fabrikinhaber Anzeige zu machen obliegt,
zu geschehen.
e) Zur Untersuchung der Rohzucker und Füllmassen auf ihre Beschaffenheit sind Proben zu ent-
nehmen * geeigneten Sachverständigen (Handelschemikern u. s. w.) zu übergeben.
3. Nach dem Abschluß aller zur Bestandesaufnahme gehörigen Ermittelungen stellt das Haupt-
amt die Bestände nach Art und Menge fest. Bei Abweichungen der ermittelten Ergebnisse von den
Angaben der Anmeldung gelten die letzteren, soweit sie dem Fabrikanten weniger günstig sind.
IV. 1. Die Prüfung der Berechnung des Fabrikinhabers über die zur bisherigen
höheren Vergütung zuzulassende Zuckermenge und die Feststellung der letzteren geschieht durch
das Hauptamt unter Zuziehung von Sachvperständigen (vergl. III. 1) und betrifft iusbesondere das zu er-
wartende Ausbringen an vergütungsfähigem Zucker aus den nicht vergütungsfähigen Rohzuckern und den
Füllmassen. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, dem Hauptamtsvorstand oder dem sonft hiermtt beauf-
tragten Oberbeamten und den Sachverständigen auf Erfordern die Betriebs= und Rechnungsbücher,
namentlich aus den Betriebsjahren 1884/85 bis 1887/88, zur Einsicht vorzulegen, dieselben zu erläutern,
überhaupt jede gewünschte Auskunft zur Sache zu ertheilen.
Das Hauptamt hat bei der Bemessung der Höhe des Zuckerausbringens mit größter Vorsicht zu
verfahren, so daß die Möglichkeit einer Schädigung der Steuerkasse völlig ausgeschlossen wird. Keinesfalls
darf über die von dem Fabrikinhaber berechneten Ausbeutemengen hinausgegangen werden. Das Aus-
bringen ist auf vergütungsfähigen Rohzucker festzustellen. «
2. Bei der schließlichen Ermittelung der Gesammtmenge des nach den bisherigen höheren Ver-
gütungssätzen zu behandelnden Zuckers kommen in Ansatz die ermittelten Gewichtsmengen
a) des Bestandes an vergütungsfähigem Rohzucker,
b) des Bestandes an Broten in der Trockenstube (Gewicht im fertigen Zustande),
Tc) des Ausbringens an vergütungsfähigem Rohzucker aus dem vorhandenen Nohzucker unter
90% Zuckergehalt und aus den Füllmassen.
Für jede der vorbezeichneten Gewichtsmengen ist der nach dem zutreffenden bisherigen Ver-
gütungssatze sich ergebende Vergütungsbetrag zu berechnen. Diese Beträge sind zu addiren. Bis zur
Höbe des so ermittelten Gesammtbetrages kann der Fabrikinhaber während der Zeit vom 1. August bis
ktober d. J. Zucker der Vergütungsklassen a, b und des §F. 6 des Zuckersteuergesetzes mit dem
niera auf Vergütung nach den bisherigen höheren Sätzen von 17,25 — , 21,50 J% und 20%½% AC
ausführen oder zu Niederlagen bringen.
3. Das Hauptamt theilt dem Fabrikinhaber die nach den Vorschriften unter 2 aufgestellte Be-
rechnung schriftlich mit. Innerhalb 8 Tagen nach dem Tage des Empfanges kann der Fabrikinhaber
Beschwerde gegen die Berechnung beim Hauptamt einlegen. Ueber die Beschwerde wird von der Direktiv-
behörde endgültig entschieden.
V. Der Fabrikinhaber hat alle Kosten zu erstatten, welche der Steuerverwaltung in Folge des
Antrages auf die Bestandesaufnahme erwachsen, insbesondere auch die Reisekosten der Steuerbeamten und
zugezogenen Sachverständigen, sowie die den letzteren für ihre Arbeiten gewährten Vergütungen. Der
Betrag der Kosten wird von der Direktiobehörde festgestellt und durch das Hauptamt eingezogen.