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Rechtsmittel gegen den Beschluß, durch
welchen Arrest ausgesprochen wird?
Entscheidung über diesen?
Was heißt Streitgenossenschaft?
In welcher Weise können sich nach der
Civilprozeßordnung Dritte am Streit
betheiligen?
Kennt das Verwaltungsstreitverfahren die
Betheiligung Dritter am Streit?
Wann wird das erfolgen?
Gilt die Entscheidung gegen den Dritten?
Was folgt daraus?
Welche Arten von Urtheile kennt die Civilprozeßordnung?
Unterschiede?
Ein Endurtheil kann nach zwei Richtungen
entscheiden?
Was sind nach der Cidilprozeßorduung
summarische Prozesse?
Besondere Prozeßarten?
In Ehesachen kann die Klage gehen auf?
Widerspruch.
Durch Endurtheil.
Mehrere Personen können gemeinschaftlich
klagen oder verklagt werden. § 56 ff.
der CivilprozeLßordnung.
§ 61 ff. der Civilprozeßordunng.
1) Jemand beausprucht die Sache (das
Recht), worüber sich zwei streiten,
und richtet seine Klage gegen beide.
2) Jemand hat ein Interesse daran,
daß eine Partei (von zwei) siegt,
und tritt dieser bei.
3) Eine Partei will für den Fall des
Unterliegens gegen Dritten Anspruch
auf Schadloshaltung erheben, so
kann sie bis zur rechtskräftigen
Entscheidung dem Dritten den
Streit verkünden (auctoris nominatio).
4) Jemand besitzt eine Sache von
einem Dritten, und wird wegen der
Sache verklagt; so verkündet er
diesem Dritten den Streit (vor der
Hauptverhandlung) und verweigert
die Verhandlung (8 73).
§ 70 des Landesverfassungsgesetzes. Das
Gericht kann auf Antrag (von Amtswegen)
die Beiladung Dritter verfügen.
Wenn das Interesse des Dritten durch die
Entscheidung berührt wird.
Ja.
Diese dritten Personen können selbständig
Rechtsmittel einlegen.
Endurtheil — Theilurtheil — Zwischenurtheil.
1) Das Endurtheil entscheidet den ganzen
Rechtsstreit;
2) durch das Theilurtheil wird von mehreren
Ansprüchen einer, oder ein Theil eines
solchen entschieden;
3) das Zwischenurtheil entscheidet einzelne
selbständige Angriffsmittel.
a. Bedingt durch den Eid, oder
b. unbedingt.
Urkunden., Wechselprozeß, Mahnverfahren,
Arrestprozeß.
Verfahren in Ehesachen, § 592.
Versahren in Entmündigungssachen.
a. Trennung.
b. Ungiltigkeit.
c. Nichtigkeit.
d. Herstellung des ehelichen Lebens.