Volltext : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Rechtsmittel  gegen  den  Beschluß,  durch
welchen  Arrest  ausgesprochen  wird?

Entscheidung  über  diesen?

Was  heißt  Streitgenossenschaft?

In  welcher  Weise  können  sich  nach  der
Civilprozeßordnung  Dritte  am  Streit
betheiligen?

Kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  die
Betheiligung  Dritter  am  Streit?

Wann  wird  das  erfolgen?

Gilt  die  Entscheidung  gegen  den  Dritten?
Was  folgt  daraus?

Welche  Arten  von  Urtheile  kennt  die  Civilprozeßordnung?

Unterschiede?

Ein  Endurtheil  kann  nach  zwei  Richtungen
entscheiden?

Was  sind  nach  der  Cidilprozeßorduung
summarische  Prozesse?

Besondere  Prozeßarten?

In  Ehesachen  kann  die  Klage  gehen  auf?

Widerspruch.

Durch  Endurtheil.

Mehrere  Personen  können  gemeinschaftlich
klagen  oder  verklagt  werden.  §  56  ff.
der  CivilprozeLßordnung.

§  61  ff.  der  Civilprozeßordunng.

1)  Jemand  beausprucht  die  Sache  (das
Recht),  worüber  sich  zwei  streiten,
und  richtet  seine  Klage  gegen  beide.

2)  Jemand  hat  ein  Interesse  daran,
daß  eine  Partei  (von  zwei)  siegt,
und  tritt  dieser  bei.

3)  Eine  Partei  will  für  den  Fall  des
Unterliegens  gegen  Dritten  Anspruch
auf  Schadloshaltung  erheben,  so
kann  sie  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  dem  Dritten  den
Streit  verkünden  (auctoris  nominatio).


4)  Jemand  besitzt  eine  Sache  von
einem  Dritten,  und  wird  wegen  der
Sache  verklagt;  so  verkündet  er
diesem  Dritten  den  Streit  (vor  der
Hauptverhandlung)  und  verweigert
die  Verhandlung  (8  73).

§  70  des  Landesverfassungsgesetzes.  Das
Gericht  kann  auf  Antrag  (von  Amtswegen)
  die  Beiladung  Dritter  verfügen.

Wenn  das  Interesse  des  Dritten  durch  die
Entscheidung  berührt  wird.

Ja.

Diese  dritten  Personen  können  selbständig
Rechtsmittel  einlegen.

Endurtheil  —  Theilurtheil  —  Zwischenurtheil.


1)  Das  Endurtheil  entscheidet  den  ganzen
Rechtsstreit;

2)  durch  das  Theilurtheil  wird  von  mehreren
Ansprüchen  einer,  oder  ein  Theil  eines
solchen  entschieden;

3)  das  Zwischenurtheil  entscheidet  einzelne
selbständige  Angriffsmittel.

a.  Bedingt  durch  den  Eid,  oder

b.  unbedingt.

Urkunden.,  Wechselprozeß,  Mahnverfahren,
Arrestprozeß.

Verfahren  in  Ehesachen,  §  592.

Versahren  in  Entmündigungssachen.

a.  Trennung.

b.  Ungiltigkeit.

c.  Nichtigkeit.

d.  Herstellung  des  ehelichen  Lebens.