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nicht erlassen worden, vielmehr habe sich die Reichsbehörde
bisher damit begnügt, das Vorhandensein eines Monopols zu behaupten
und zur Regelung der in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse
lediglich Verordnungen im Verwaltungswege zu erlassen.
Bestehe aber rechtlich kein Telegraphenregal im deutschen
Reiche, so falle damit auch die Annahme eines Telephonregals,
selbst wenn das Telephon lediglich eine Art des Telegraphen
„wäre, und Beklagter sei nicht befugt, die Klägerin an der Herstellung
von Fernsprecheinrichtungen der fraglichen Art in Jena
oder an anderen Orten zu hindern.
Indessen ständen sich Telephon und Telegraph in rechtlicher
Beziehung überhaupt nicht gleich.
Zunächst habe zur Zeit der Entstehung der Reichsverfassung
das Telephon noch nicht existirt, der Gesetzgeber sei also auch
nicht im Stande gewesen, im Art. 48 auch nur stillschweigend
unter Telegraphenwesen solche Einrichtungen zu verstehen, wie
sie das Fernsprechwesen darstelle.
Zudem unterschieden sich Telephon und Telegraph auch hinsichtlich
ihrer Natur als Verkehrsmittel erheblich von einander.
Die Telegraphie habe wesentlich eine schriftliche Nachrichtenvermittlung
zum Gegenstande. Die Telegraphenanstalt nehme
durch Beamte von dem Aufgeber eine geschriebene Urkunde entgegen,
übertrage den Inhalt, nachdem er geprüft und für beförderungsfähig
befunden, durch die Thätigkeit eines ausgebildeten
Beamten auf die Leitung, reproduzire den Wortlaut am Bestimmungsorte,
fertige dort das Telegramm schriftlich aus und übersende
es durch einen Boten dem Adressaten.
Anders der Fernsprechbetrieb. Hier finde keine schriftliche
Beurkundung statt, es bedürfe nicht der vermittelnden Thätigkeit
eines geübten Beamten, der Inhalt der Mittheilung entziehe sich
der behördlichen Prüfung, die Sprechenden träten in unmittelbare
Beziehung, Versehen bei der Übermittlung von Nachrichten, welche
den betheiligten Beamten zur Last gelegt werden könnten, seien
ausgeschlossen. Allerdings hätten beide Einrichtungen die Benutzung
der elektrischen Kraft gemeinsanı, allein diese sei so
unendlich verschiedener Anwendung fähig, dass die Möglichkeit
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