Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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nicht  erlassen  worden,  vielmehr  habe  sich  die  Reichsbehörde
bisher  damit  begnügt,  das  Vorhandensein  eines  Monopols  zu  behaupten
  und  zur  Regelung  der  in  Betracht  kommenden  Rechtsverhältnisse
  lediglich  Verordnungen  im  Verwaltungswege  zu  erlassen.

Bestehe  aber  rechtlich  kein  Telegraphenregal  im  deutschen
Reiche,  so  falle  damit  auch  die  Annahme  eines  Telephonregals,
selbst  wenn  das  Telephon  lediglich  eine  Art  des  Telegraphen
„wäre,  und  Beklagter  sei  nicht  befugt,  die  Klägerin  an  der  Herstellung
  von  Fernsprecheinrichtungen  der  fraglichen  Art  in  Jena
oder  an  anderen  Orten  zu  hindern.

Indessen  ständen  sich  Telephon  und  Telegraph  in  rechtlicher
Beziehung  überhaupt  nicht  gleich.

Zunächst  habe  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Reichsverfassung
das  Telephon  noch  nicht  existirt,  der  Gesetzgeber  sei  also  auch
nicht  im  Stande  gewesen,  im  Art.  48  auch  nur  stillschweigend
unter  Telegraphenwesen  solche  Einrichtungen  zu  verstehen,  wie
sie  das  Fernsprechwesen  darstelle.

Zudem  unterschieden  sich  Telephon  und  Telegraph  auch  hinsichtlich
  ihrer  Natur  als  Verkehrsmittel  erheblich  von  einander.
Die  Telegraphie  habe  wesentlich  eine  schriftliche  Nachrichtenvermittlung
  zum  Gegenstande.  Die  Telegraphenanstalt  nehme
durch  Beamte  von  dem  Aufgeber  eine  geschriebene  Urkunde  entgegen,
  übertrage  den  Inhalt,  nachdem  er  geprüft  und  für  beförderungsfähig
  befunden,  durch  die  Thätigkeit  eines  ausgebildeten
Beamten  auf  die  Leitung,  reproduzire  den  Wortlaut  am  Bestimmungsorte,
  fertige  dort  das  Telegramm  schriftlich  aus  und  übersende
  es  durch  einen  Boten  dem  Adressaten.

Anders  der  Fernsprechbetrieb.  Hier  finde  keine  schriftliche
Beurkundung  statt,  es  bedürfe  nicht  der  vermittelnden  Thätigkeit
eines  geübten  Beamten,  der  Inhalt  der  Mittheilung  entziehe  sich
der  behördlichen  Prüfung,  die  Sprechenden  träten  in  unmittelbare
Beziehung,  Versehen  bei  der  Übermittlung  von  Nachrichten,  welche
den  betheiligten  Beamten  zur  Last  gelegt  werden  könnten,  seien
ausgeschlossen.  Allerdings  hätten  beide  Einrichtungen  die  Benutzung
  der  elektrischen  Kraft  gemeinsanı,  allein  diese  sei  so

unendlich  verschiedener  Anwendung  fähig,  dass  die  Möglichkeit
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