Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

b)  Besondere  Bestimmungen
  über
die  Ermittelung

des  Bruttogewichts.


¾:¾:  Besondere  Be.

stimmungen  über
Ermittelung  des
Nettogewichts.

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dem  zugehörigen  Begleitpapier  (vergl.  §.  101)  auf  das  Ausgangsamt  abgelassen,  wobei  wegen  der
Verschlußanlage  die  Vorschriften  im  §.  102  Anwendung  finden.

Das  Ausgangsamt  nimmt  von  der  Ausfuhr  Ueberzeugung,  bescheinigt  dieselbe  auf  dem
Begleitschein  und  sendet  die,  mit,  der  Erledigungsbescheinigung  versehene  Anmeldung  an  das  Ausfertigungsamt
  zurück.  Ist  dieses  nicht  ein  Hauptamt,  so  hat  dasselbe  die  bescheinigte  Anmeldung
alsbald  dem  vorgesetzten  Hauptamt  einzureichen.  Bezüglich  der  Ertheilung  der  Begleitscheinerledigungsscheine
  wird  nach  den  Vorschriften  des  Begleitscheinregulativs  verfahren.  In  die  Erledigungsbescheinigungen
  der  Grenzausgangsämter  ist  stets  dasjenige  Gewicht  des  Zuckers  aufzunehmen,
welches  bei  der  Berechnung  der  Stenervergütung  zu  Grunde  gelegt  wird  und  als  solches  in  der

Ausfuhranmeldung  von  den  Abfertigungsbeamten  ausdrücklich  zu  bezeichnen  ist.

S§.  28.  Wenn  Zucker  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  niedergelegt  wird,  so
tritt  an  Stelle  der  Ausgangsbescheinigung  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Niederlegung.

JIst  die  abfertigende  Steuerstelle  nicht  zugleich  das  Niederlageamt,  so  hat  dieselbe  nach  der
Vorschrift  im  S.  27  Absatz  2  zu  verfahren.“

Daß  die  Abfertigung  zum  Zweck  der  Steuervergütung  stattgefunden  hat,  sowie  demnächst
welcher  Vergütungsbetrag  gewährt  worden  ist,  hat  das  Niederlageamt  im  Niederlageregister  anzuschreiben.
  Zu  diesem  Behufe  hat  das  die  Steuervergütung  liquidirende  Amt,  sofern  dasselbe  nicht
zugleich  das  Niederlageamt  in  dem  letzteren  alsbald  nach  Eingang  des  Vergütungsscheines  den
Vergütungsbetrag  mitzutheilen.

29.  Bei  der  Abfertigung  des  Zuckers  ist,  insoweit  nicht  die  Bestimmungen  in  den
88.  30  bis  49  Platz  greifen,  für  jedes  einzelne  Kollo  das  Brutto=  und  Nettogewicht,  sowie  die
Art  des  Zuckers  durch  Revision  zu  ermitteln  und  das  Ergebniß  der  Revision  auf  der  Anmeldung
zu  vermerken.

§.  30.  Bei  der  Absertigung.  größerer,  aus  gleichartigen  Kolli  bestehender  Sendungen  von
Zucker  derselben  Vergütungsklasse  und  Art  kann  von  Ermittelung  des  Bruttogewichts  der  einzelnen
Kolli  abgesehen  werden  und  die  amtliche  Verwiegung  partieweise,  nach  sogenannten  Schalgängen,
  erfolgen.

Auch  ist  bei  Sendungen.  der  gedachten  Art  eine  probeweise  Ermittelung  des  Bruttogewichts
in  der  Weise  zulässig,  daß  die  Verwiegung  sich  mindestens  auf  5  Prozent  der  ganzen  Waarenpost
zu  erstrecken  hat.  Jedoch  muß  die  Bruttoverwiegung  der  ganzen  Waarenpost  stets  dann  stattfinden,
wenn  entweder  das  ermittelte,  Gewicht  irgend  einer  der  brutto  verwogenen  Partien  beziehungsweise
irgend  eines  der  brutto  verwogenen  Kolli.  um  mehr  als  2  Prozent  hinter  dem  deklarirten  Gewicht
zurückbleibt,  oder  wenn  sich  bei  jeder  verwogenen  Partie  beziehungsweise  einem  jeden  verwogenen
Kolli  ein  geringeres  Gewicht  als  das  deklarirte  ergiebt,  ohne  jedoch  die  Grenze  von  2  Prozent
zu  erreichen.

Das  deklarirte  Bruttogewicht.  des  nicht  verwogenen  Theils  der  probeweise  verwogenen
Waarenpost  ist  nur  dann  der  Steuervergütung  zu  Grunde  zu  legen,  wenn  das  durch  die  Probeverwiegung
  ermittelte  Bruttogewicht  des  zwanzigsten  oder  eines  größeren  Theils  der  Waarenpost
das  auf  diesen  Theil  entfallende  deklarirte  Bruttogewicht  erreicht  oder  übersteigt.

Ist  dagegen  das  durch  probeweise  Verwiegung  ermittelte  Bruttogewicht  bis  zu  höchstens
2  Prozent  geringer  als  das  deklarirte,  so  ist  auch  das  Bruttogewicht  des  nicht  verwogenen  Theils
der  Waarenpost  nach  dem  für  das  einzelne  Kollo  des  verwogenen  Theils  zu  berechnenden  Durchschnittsgewicht
  durch  Reduktion  zu  bestimmen.  Sofern  der  Waarenführer  sich  hiermit  nicht  einverstanden
  erklärt,  muß  die  Bruttoverwiegung  der  ganzen  Waarenpost  stattfinden.

§.  31.  Das  Nettogewicht  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  auszuführenden
oder  niederzulegenden  Zuckers  wird  entweder  durch  Nettoverwiegung  oder  durch  Abrechnung  eines
Tarasatzes  von  dem  Bruttogewicht  festgestellt.

32.  Die  Ermiktelung  des  Nettogewichts  durch  Tara-Abzug  ist  für  jetzt  anwendbar  bei
Brotzucker,  Roh-,  Krystall=  und  gemahlenem  Zucker  in  Fässern  von  weichem  Holze;  sowie  bei  Roh-,
Krystall-=  und  gemahlenem  Zucker  in  einfachen  Säcken.

Der  Tarasatz  beträgt
n)  für  Zucker  in  Fässern  von  weichem  Holze:
bei  Brotzucker,  dessen  einzelne  Brote  eine  besondere  Umschließung  von  Papier