Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu  Nro.  69.  1818.

Art.  41.

Wer  eine  verrátherische  Unternehmung,  die  er  in  ihren  weitern  Fortschritten
hindern  konnte,  vorsählich  nicht  hindert,  oder  wer)  nachdem  er  von  einer  verrätde“
rischen  Unternehmung  Kenntniß  erhalten,  solche  anzuzeigen  vorsétlich  unteitäßt,
soll  als  Theilnehmer  der  Verrätherei  angesehen,  und  als  folcher  mit  einer  Strafe
belegt  werden,  die  nach  der  Größe  der  entstandenen  oder  zu  beforgenden  Gefahr,
von  mehrjähriger  bis  zu  lebenslänglicher  Kestungsstrafe  steigen  kann.

Art  41.
Wer  ssch  in  eine  verrétherische  Verbindung  eingelassen)  und  solche  vor  dem
Ausbruche,  und  ehe  man  auf  anderm  Wese  Nachricht  davon  erhalten,  entdeckt)  het
gänzlichen  Nachlaß  der  Strafe  zu  gewarten.

Art.  43.

Wer  ohne  schriftliche  Erlaubniß  seines  Vorgesehten  an  Jemand  in  der  feindlichen
  Armee  oder  an  eine  Person,  von  der  er  wußte,  daß  sie  mie  dem  Feinde  in
Verbindung  stehe,  Briefe  absen'et,  wird,  wenn  auch  der  Inhalt  derselben  gonz
unversänglich  ist,  mit  Festungsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Art.  4#.
Verrätherische  Handlungen  fremder  nicht  mllltérischer  Personen.

Fremde,  der  Militärgerichtsbarkeit  sonst  nicht  unterworfene  Personen)  welche
zu  Kriegszeiten  innerhald  des  von  der  Armee  oder  einem  Theil  derseklben  besetzten
Bezirks  durch  verrátherische  Handlungen  die  Sicheeheit  der  Armee  oder  der  jzu  der“
selben  gehörigen  Individuen  gefäbrden,  sind  nach  allgemeinem  Kriegsgebrauch  militaͤrisch
  zu  richten,  und  haben  nach  Maßgab  der  entstandenen  Gefahr  die  Todesstrafe
verwirkt.

Art.  45.
Spientren.
Dahin  gehören  insbesondere:  ⅞
Die  feindlichen  Kundschafter  oder  Spione,  nemlich  diesenigen,  welche  di
Stärke  und  den  Stand  der  Truppen,  die  Beschaffenheit  der  Lager,  Befestigungen,
Zeugbäufer  und  Magazine,  oder  was  immer  auf  den  Ungriff  oder  die  Vertheidigung
Bezug  hat,  zu  Gunsten  des  Feindes  ausspähen.

Art.  46.

AIs  Ausspäher  können  sedoch  nicht  betrachtet  werden)  die  vom  Feinde  auf  %
kognoscirung  ausgeschickten  Militärpersonen,  es  sey  denn,  daß  sie  bei  Bollziehunz
ihres  Auftrags  durch  Verläugnung  oder  Verbergung  ihrer  mulitärischen  Eigenschaft
die  Regeln  des  Kriegsgebrauchs  verletzen.