Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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bestellenden  Kirchenvorsteher,  sowie  deren  etwaige  Vertheilung  auf  die  einzelnen
Ortschaften  dem  zuständigen  Dekan  in  Vorschlag  zu  bringen,  welcher  hierüber,
vorbehaltlich  der  späteren  Regelung  durch  die  Kreissynode,  vorläufige  Bestimmung
  trifft.  E

,  28.

Zuerst  wird  die  größere  Gemeindevertretung  gebildet.  Zu  diesem  Zwecke
hat  in  einer  jeden  Kirchengemeinde  der  Kirchenvorstand  ein  Verzeichniß  der  zur
aktiven  Wahl  berechtigten  Gemeindeangehörigen  aufzustellen.  Demnächst  findet
unter  dem  Vorsitze  des  Pfarrers,  welcher  die  Ubrigen  in  der  Gemeinde  angestellten
Geistlichen  und  den  Ortsbürgermeister,  oder,  sofern  derselbe  nicht  der  evangelischen
Konfession  angehört,  ein  evangelisches  Mitglied  des  Gemeinderathes  hinzuzuziehen
hat,  die  Wosl  der  größeren  Gemeindevertretung  nach  Maaßgabe  der  Wahlordnung
  statt.  g.  20

Nachdem  die  größere  Gemeindevertretung  gebildet  ist,  werden  von  ihr  in
Gemeinschaft  mit  dem  bisherigen  Kirchenvorstande  die  neuen  Kirchenvorsteher
nach  Maaßgabe  der  Wahlordnung  gewählt.

.  30.

Sobald  die  neuen  Kirchenvorstände  nach  Maaßzabe  des  &.  5.  errichtet  sind,

haben  die  bisherigen  Gemeindevertretungen  ihre  Wirksamkeit  einzustellen.
6.  31.

Die  Hälfte  der  bei  der  ersten  Wahl  gewählten  Mitglieder  der  größeren
Gemeindevertretung,  welche  nach  Ablauf  von  vier  Jahren,  und  des  Kirchenvorstandes,
  welche  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  auszuscheiden  hat  (§#.  7.  und
21.),  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

.  32.

Die  gegenwärtige  Verordnung  findet  auf  die  für  bestimmte  Klassen  von
Personen  besehenden  emeinden  (Militairgemeinden,  Anstaltsgemeinden  u.  a.  m.)
keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  August  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Mühler.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckere
(R.  v.  Decker).