Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

206  1892.

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——  surn  Wer  den  Verkauf  von  Fleisch  oder  danaaren  gewerbsmähig  oder  an  offent-—lne
  Orten  betreibt,  ist  verbunden,  dem  Fleischbeschauer  auf  Verlangen  jederzeit
den  gesammten  Vorrath  zur  Beschau  zu  unterstellen.

*  16.

E#eledlbod.  Jeder,  der  Schlachtvieh  zur  Verwerlhung  im  Wege  des  gewerblichen
Verkehrs  schlachtet  oder  schlachten  läßt,  hat  ein  Schlachtbuch  nach  dem  anlic.
genden  Schema  zu  fübren.  Nachdem  der  Gewerbetreibende  die  ersorderlichen  Notizen
in  den  Rubriken  1  bis  4  eingetragen  hat,  ist  das  Buch  dem  Fleischbeschauer  zur
weiteren  Ausfüllung  vorzulegen.  Diese  Schlachtbücher  sind  ein  Jahr  lang  nach  der
letzten  Eintragung  auszubewahren.

Nichtgewer  betreibende,  welche  ein  der  Besichtigung  unterliegendes  Schlachtthier
  schlachten  oder  schlachten  lassen,  haben  entweder  ein  gleiches  Schlachtbuch  zu
führen,  oder  sich  vom  Fleischbeschauer  über  jedes  geschlachtete  Thier  eine  besondere
Bescheinigung  ausstellen  zu  lassen  und  solche  gleichfalls  ein  Jahr  lang  aufzubewahren.

Die  Schlachtbücher  bezw.  die  Bescheinigungen  sind  auf  Verlangen  der  Ortspolizeibehörde
  jederzeit  vorzulegen.

Der  Fleischbeschauer  hat  für  jedes  Jahr  ein  besonderes  Tagebuch  nach  vorgeschriebenem
  Muster  zu  führen,  in  welches  alle  von  ihm  vorgenommenen  Untersuchungen
einzutragen  sind.

817.
oreWer  Schlachtthiere  der  vorgeschriebenen  Schau  entzieht,  oder
wer  die  Schau  der  von  auswärts  eingeführten  Fleischwaaren  bezüglich
  der  im  §  15  genannten  Vorräthe,  vereitelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
50  M.  oder  mit  Haft  bestraft.

Wer  Fleisch  von  der  im  §  9  bezeichneten  Art  seil  hält  oder  verkauft,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft,  sofern  nicht  nach  Maßgabe
reichs=  oder  landesgesetzlicher  Bestimmungen  eine  höhere  Strase  eintritt.

Die  Landrathsämter,  welchen  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  und  die  Ueberwachung
  der  Thätigkeit  der  Fleischbeschauer  obliegt,  haben  Ordnungswidrigkeiten  der
letzteren,  insbesondere  auch  Fahrlässigkeit  bei  der  Beschau,  ungerechtfertigte  Verzögerung
  der  Untersuchung,  oder  mangelhafte  Eintragungen  in  die  Tagebücher  mit  Ordnungsstrafen
  bis  zu  15  M.  und  nach  Befinden  mit  Zurücknahme  der  amtlichen  Bestellung
  zu  bestrafen.