Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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2. An Stelle des zweiten Satzes im 8. 81 der Ausführungsbestimmungen tritt folgende Vorschrift: 
„Ausnahmen können für Einzelfälle von der Steuerstelle, auf die Dauer von dem 
Hauptamt nach Maßgabe des Bedürfnisses unter Vorbehalt des Widerrufs gestattet 
werden.“ 
Berlin, den 2. Juli 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Juni d. J. beschlossen, 
daß die obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt seien, das im S. 13 des Branntweinsteuer- 
gesetzes vom 24. Juni 1887 vorgesehene Verfahren auch auf solche Brennereien in Anwendung 
bringen zu lassen, welche Abfälle nicht eigener Biererzeugung verarbeiten. 
Fur einen Theil des Grenzbezirks des Königlich preußischen Hauptzollamts zu Leer, nämlich für den- 
jenigen Theil des Kreises Aschendorf, welcher westlich der Ems — diese ausgeschlossen — und südlich 
der von Aschendorf über Rhede nach Bellingwolde führenden Zollstraße — diese sowie die Ortschaft 
Rhede eingeschlossen — belegen ist, ist eine Trausport-, Buch= und Lagerkontrole für Roggen und Buch- 
weizen gemäß §§. 119 ff. des Vereinszollgesetzes eingeführt worden. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Zu Deutsch-Krawarn im Bezirk des Hauptsteueramts zu Ratibor ist ein Nebenzollamt II. 
errichtet worden. 
Die Zollabfertigungsstelle am Bahnhof zu Neustadt in Holstein ist aufgehoben und die bisherige 
freie Niederlage zu Harburg in eine allgemeine Niederlage im Sinne der 88. 98 ff. des Vereinszoll- 
gesetzes umgewandelt worden. " 
. Das Steueramt l. zu Krotoschin ist aus dem Bezirk des Hauptzollamts zu Skalmierzyce aus- 
geschieden und dem Bezirk des Hauptsteueramts zu Lissa zugetheilt worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Nebenzollamt l. zu Einswarden (Wachtschiff) im Bezirk des Hauptzollamts zu Geeste- 
münde die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I des Steueramts l. zu Scharmbeck: 
dem Hauptsteueramt zu Breslau die Befugniß zur Abfertigung von mit dem Anspruch auf 
Steuervergütung auszuführenden Branntweinfabrikaten, deren Alkoholgehalt nicht unter Anwendung des 
Thermo-Alkoholometers ermittelt werden kann. 
Im Königreich Bayern. 
Zu Böttigheim im Bezirk des Hauptzollamts zu Würzburg ist eine nicht fixe Uebergangsstelle 
mit der Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen und Transportscheinen über 
Wein errichtet worden.
	        
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