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ein Schiffsbaumeister zugezogen werden. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Bauart des
Fahrzeuges der Zeichnung und Beschreibung (F. 15), sowie den Vorschriften dieses Regulativs entspricht,
und die Anlegung eines sicheren Raumverschlusses gewährleistet. Ueber das Ergebniß derselben ist im
Anschluß an die Zeichnung und Beschreibung eine von den Betheiligten zu vollziehende Verhandlung in
zwei Exemplaren aufzunehmen, in welchen die etwa vorgefundenen Anstände genau zu bezeichnen sind.
Soweit hiernach Bedenken nicht obwalten — eventuell nach Beseitigung der Anstände — fertigt
das Hauptamt ein Anerkennmiß über die Verschlußfähigkeit des Fahrzeugs aus, welches von dem Schiffer
nebst je einem Exemplar der Zeichnung, der Beschreibung und der Prüfungsverhandlung stets an Bord
des Fahrzeugs in einem starken Umschlag unversehrt aufzubewahren und den Beamten der Zoll= und
Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen ist. Das Anerkenntniß kann jederzeit zurück-
gezogen werden.
S. 17.
Jede bauliche Veränderung des Fahrzengs, insbesondere der Verschlußeinrichtung, ist, bevor eine
weitere Abfertigung unter Naumverschluß beansprucht werden darf, einem nach §. 15 zuständigen Hauptamt
unter Vorlegung der in den §§. 15 und 16 bezeichneten Schriftstücke anzuzeigen, und zugleich das Fahr-
zeug — und zwar, soweit dieses zur Prüfung der vorgenommenen Veränderung erforderlich ist, in un-
beladenem Zustande — vorzuführen. Auf die Prüfung finden die Vorschriften im §. 16 entsprechende
Anwendung.
Wenn hierbei Bedenken gegen die Verschlußsicherheit des Fahrzeuges nicht hervortreten, so hat
das Hauptamt die Veränderung auf den vorgelegten Exemplaren der Zeichnung und Beschreibung zu
vermerken und beide Schriftstücke nebst einem Exemplar der neuen Prüfungsverhandlung dem Schiffer zur
Aufbewahrung gemäß §. 16 auszuhändigen, das zweite Exemplar der Verhandlung aber demjenigen
Hauptamt zu übersenden, bei welchem die erstmalige Prüfung erfolgt ist.
Erscheint es dagegen bedenklich, das Fahrzeug ferner zur Abfertigung unter Naumverschluß zu-
zulassen, und werden die Anstände nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt, so ist das Anerkenntniß
nebst den zugehörigen Schriftstücken (S. 16) zurückzubehalten und unter Angabe des Sachverhalts dem
letztbezeichneten Amt zu übersenden.
18.
Jeder amtlichen Verschlußanlegung hat ii sorgfältige Prüfung der Verschlußeinrichtung, soweit
der Ladungszustand des Fahrzeugs es gestattet, voraufzugehen. Außerdem hat jedesmal dasjenige Amt,
bei welchem die vollständige Entladung der unter Verschluß abgelassenen Laderäume stattfindet, von der
unveränderten Verschlußsicherheit dieser Räume Ueberzeugung zu nehmen. Das Ergebniß dieser Prüfungen,
welche thunlichst unter Antheilnahme von Oberbeamten zu geschehen haben, ist fortlaufend in ein hierzu
bestimmtes Buch (Verschlußbuch) einzutragen, welches auf Kosten des Schiffers anzulegen, amtlich zu
soliiren und mit dem Stempelabdruck zu belegen, und auf dem Fahrzeug stets sorgfältig aufzubewahren
ist. Vor jeder Verschlußanlegung ist das Verschlußbuch von den Abfertigungsbeamten einzusehen und die
Beseitigung der darin vermerkten Mängel, soweit sie nicht inzwischen schon erfolgt ist, herbeizuführen,
eventuell aber die Abfertigung unter Raumverschluß bis auf weiteres zu versagen. Die Beseitigung der
" ist von dem betreffenden Hauptamt unter Beidrückung des Amtssiegels in dem Verschlußbuch zu
escheinigen.
19.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrihn dieses Regulativs werden, sofern nicht schärfere
Strafbestimmungen Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 des Vereinsgzollgesetzes mit einer
Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.
20.
Dieses Regulativ tritt am 1. Jannar i8d in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits als ver-
schlußfähig anerkannten Fahrzeuge dürfen unter den bisherigen Bedingungen und unter Beachtung der in
den vorstehenden §§. 15 und 19 ertheilten Vorschriften auch ferner zur Abfertigung unter Raumverschluß
zugelassen werden. Wird jedoch ein solches Fahrzeug in seiner Bauart oder seiner Verschlußeinrichtung
verändert, so hat, falls die neue Einrichtung nicht den Vorschriften dieses Regulativs entspricht, die dem
zuständigen Amt (§. 17) vorgesetzte Direktivbehörde darüber zu entscheiden, ob dasselbe noch ferner zur
Abfertigung unter Raumverschluß zuzulassen ist.