Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die  Regierungen  behalten  sich  die  Bestimmung  der  geringsten  Zahl  der
zur  Beförderung  von  Personen  dienenden  Züge  vor  und  sind  darüber  einig,  daß
täglich  in  keinem  Falle  weniger  als  drei  Züge  auf  der  ganzen  Strecke  Meppen-Essen
  in  jeder  Richtung  verkehren  sollen.

Im  übrigen  erfolgt  die  Genehmigung  und  Festsetzung  der  Fahrpläne  und
Tarife  durch  jede  Regierung  innerhalb  ihres  Staatsgebiets.

Die  Einführung  der  vierten  Wagenklasse  auf  der  Strecke  Meppen—Essen
wird  in  Aussicht  genommen,  soll  jedoch  nicht  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach
Eröffnung  des  Betriebs  gefordert  werden.

Artikel  7.

Die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Bahnstrecken  und  den
darauf  stattfindenden  Betrieb  verbleibt  jeder  Regierung  für  ihr  Staatsgebiet.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  behält  sich  vor,  zur  Handhabung  der
ibr  über  die  Bahnstrecke  Meppen-Landesgrenze  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
  einen  Kommissar  zu  bestellen,  der  die  Beziehungen  der  Regierung  zur
betriebführenden  Eisenbahnverwaltung  in  allen  den  Fällen  zu  vertreten  hat,  die
nicht  zum  unmittelbaren  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  zuständigen
Landesbehörden  geeignet  sind.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  dem  gemeinschaftlichen  Betriebe  der
Bahnstrecke  Meppen—Essen  erwachsen,  unterliegen,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greifen,  den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  die  Schadenszufügung  stattgefunden
  hat.

Artikel  8.

Vereidigte  Bahnpolizeibeamte  der  einen  Verwaltung,  welche  im  Bahngebiete
der  anderen  Verwaltung  beschäftigt  werden,  bedürfen,  wie  mit  Bezug  auf  §  75
Abs.  1  der  Eisenbahn-  Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1901
festgesetzt  wird,  für  das  Gebiet  der  anderen  Verwaltung  keiner  weiteren  Vereidigung.

Artikel  9.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zweimal  ausgesertigt  und  von  den  vertragschließenden
  Regierungen  zur  landesherrlichen  Natifikation  vorgelegt  werden.  Die
Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  gescheben

Berlin,  den  31.  März  1906.  Oldenburg,  den  4.  April  1906.
(I.  J.)  Martini.  (L.  S.)  Graepel.  (L.  S.)  Stein.

 

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Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  29.  Juni  1906  in  Berlin  stattgefunden.

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