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Die Regierungen behalten sich die Bestimmung der geringsten Zahl der
zur Beförderung von Personen dienenden Züge vor und sind darüber einig, daß
täglich in keinem Falle weniger als drei Züge auf der ganzen Strecke Meppen-Essen
in jeder Richtung verkehren sollen.
Im übrigen erfolgt die Genehmigung und Festsetzung der Fahrpläne und
Tarife durch jede Regierung innerhalb ihres Staatsgebiets.
Die Einführung der vierten Wagenklasse auf der Strecke Meppen—Essen
wird in Aussicht genommen, soll jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach
Eröffnung des Betriebs gefordert werden.
Artikel 7.
Die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Bahnstrecken und den
darauf stattfindenden Betrieb verbleibt jeder Regierung für ihr Staatsgebiet.
Die Königlich Preußische Regierung behält sich vor, zur Handhabung der
ibr über die Bahnstrecke Meppen-Landesgrenze zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte
einen Kommissar zu bestellen, der die Beziehungen der Regierung zur
betriebführenden Eisenbahnverwaltung in allen den Fällen zu vertreten hat, die
nicht zum unmittelbaren gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der zuständigen
Landesbehörden geeignet sind.
Entschädigungsansprüche, welche aus dem gemeinschaftlichen Betriebe der
Bahnstrecke Meppen—Essen erwachsen, unterliegen, insoweit nicht Reichsgesetze Platz
greifen, den Gesetzen des Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden
hat.
Artikel 8.
Vereidigte Bahnpolizeibeamte der einen Verwaltung, welche im Bahngebiete
der anderen Verwaltung beschäftigt werden, bedürfen, wie mit Bezug auf § 75
Abs. 1 der Eisenbahn- Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1901
festgesetzt wird, für das Gebiet der anderen Verwaltung keiner weiteren Vereidigung.
Artikel 9.
Gegenwärtiger Vertrag soll zweimal ausgesertigt und von den vertragschließenden
Regierungen zur landesherrlichen Natifikation vorgelegt werden. Die
Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
So gescheben
Berlin, den 31. März 1906. Oldenburg, den 4. April 1906.
(I. J.) Martini. (L. S.) Graepel. (L. S.) Stein.
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Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat am 29. Juni 1906 in Berlin stattgefunden.
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