Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Nr.  31.  375

I1  Der  Antrag  auf  amtliche  Festsetzung  ist  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren
Bezirk  die  Apotheke  liegt,  anzubringen.

18.

1  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  fordert  die  Parteien  auf,  je  einen  pharmazeutischen
und  bausachverständigen  Schätzer  vorzuschlagen,  ernennt  die  Sachverständigen,  setzt  den  Tag
der  Schätzung  fest,  lädt  hierzu  gegen  Nachweis  die  Parteien  und  die  Schätzer,  leitet  die
Schätzungsverhandlungen,  nimmt  eine  Niederschrift  über  das  Ergebnis  der  Schätzung  auf
und  legt  die  Verhandlungen,  soweit  veranlaßt,  nach  Einvernahme  des  Bezirksarztes,  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit  gutachtlichem  Berichte  vor.

II  Bei  der  Ernennung  der  Schätzer  sind  die  Vorschläge  der  Parteien  zu  berücksichtigen,
soweit  nicht  zwingende  Gründe  entgegenstehen.  Vor  Beginn  der  Schätzung  sind  die  Sachverständigen
  darauf  zu  beeidigen,  daß  sie  das  von  ihnen  geforderte  Gutachten  unpartelüsch
und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  abgeben.

19.

Der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ist  unbenommen,  in  Zweifelsfällen  noch  Gutachten
von  weiteren  Sachverständigen  zu  erholen.

20.

1  Die  Abfindung  soll  einen  Ersatz  für  das  gewähren,  was  der  Vorgänger  für  die  Übernahme
  oder  für  die  Errichtung  des  Geschäfts  aufwenden  mußte  und  für  dessen  Hebung
selbst  leistete.  Hierbei  haben  die  Leistungen,  die  schon  Gegenstand  der  Ablösung  sind,  also  die
Aufwendungen  für  das  Apothekenanwesen,  die  Einrichtung  und  die  Vorräte  außer  Betracht
zu  bleiben.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Leistung  für  eine  nach  Inkrafttreten  der  Verordnung
stattfindende  Geschäftsübernahme,  soweit  sie  das  notwendige  Maß,  d.  h.  denjenigen  Betrag
übersteigt,  der  sich  nach  den  Grundsätzen  des  §  14  der  Verordnung  und  der  Ziffer  20
berechnet.  Von  dieser  Grenze  an  erscheint  die  Leistung  als  eine  freiwillige  und  fällt  hiernach
nicht  unter  den  zu  ersetzenden  notwendigen  Aufwand.  Bei  den  vor  Inkrafttreten  der  Verordnung
  erfolgten  Übernahmen  kann,  da  eine  feste  Grenze  für  die  Bemessung  des  Abfindungsbetrags
  nicht  bestand,  als  notwendiger  Aufwand  im  allgemeinen  der  tatsächlich  bezahlte
Betrag  erachtet  werden.

I.  Die  Leistungen  des  Vorgängers  für  die  Übernahme  des  Geschäfts  werden  in  der  Regel
aus  dem  Übernahmevertrage  hervorgehen.  Soweit  in  diesem  der  Übernahmepreis  nicht
gesondert  von  dem  Kaufpreise  für  die  unbeweglichen  und  beweglichen  Gegenstände  ausgewiesen
ist,  ist  er  zumeist  in  dem  Kaufpreise  für  die  beweglichen  Gegenstände  enthalten  T  kann

u  F  13.

Su  8  14.