Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M  I14.  139

Zweiter  Abschnitt.
Vergebungen  für  Banzwecke.
I.  Arten  der  Vergebung.

§  5.
Arbeiten  und  Lieferungen  für  Staatsbauzwecke  sind  in  der  Regel  zur  Bewerbung
öffentlich  auszuschreiben.
§  6.
Kann  die  Ausführung  nur  von  einem  engeren  Kreise  von  Unternehmern  in  geeigneter
Weise  erfolgen,  so  kann  statt  der  öffentlichen  Ausschreibung  besondere  Einladung  zur
Bewerbung  stattfinden.

§  7.
Die  freihändige  Vergebung  darf  erfolgen:

1.  bei  Arbeiten  und  Lieferungen  im  Anschlagswerte  bis  zu  2000  #;

2.  bei  Dringlichkeit  des  Bedarfs;

3.  wenn  die  Ausführung  —  wie  beim  Vorhandensein  von  Patenten  und  ähnlichen
Verhältnissen  —  nur  durch  einen  bestimmten  Unternehmer  geschehen  kann;
wenn  nicht  mehr  als  zwei  Unternehmer  zur  Auswahl  vorhanden  sind;
wenn  die  allgemeine  Ausschreibung  oder  die  besonderen  Einladungen  zur  Bewerbung
zu  keinem  annehmbaren  Ergebnisse  geführt  haben;

6.  bei  Nachbestellungen;
7.  wenn  die  Vergebung  an  einem  bestimmten  Unternehmer  im  Interesse  der  Staatsverwaltung
  oder  im  dienstlichen  Interesse  geboten  erscheint.
An  Handwerkerorganisationen  und  ähnliche  gewerbliche  Vereinigungen  können  Arbeiten
und  Lieferungen  auch  sonst  freihändig  vergeben  werden.

88.

Die  der  vergebenden  Behörde  vorgesetzten  Stellen  können  aus  besonderen  Gründen  in
einzelnen  Fällen  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  der  §§  5,  6,  7  anordnen  oder  gestatten.

§  9.

Bei  der  freihändigen  Vergebung  regelmäßig  wiederkehrender  Arbeiten  und  Lieferungen
soll  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß  unter  den  ortseingesessenen  Gewerbetreibenden
nicht  einzelne  ausschließlich  mit  Staatsaufträgen  bedacht  werden;  es  ist  anzustreben,  daß
unter  den  mehreren  gleich  leistungsfähigen  Bewerbern  soweit  tunlich  durch  Verteilung,  Abwechslung
  oder  andere  Mittel  ein  möglichst  gerechter  Ausgleich  geschaffen  wird.

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