Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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stehenden  Nutzungsrechte  ausgeübt  werden,  sich  innerhalb  Württembergs  befinden.  Liegen
dieselben  auf  nichtwürttembergischem  Gebiet  und  kommt  eine  anderweitige  Einigung  über
die  Art  der  Abfindung  zwischen  den  Betheiligten  nicht  zu  Stande,  so  bleibt  nur  die  Entrichtung
  eines  Ablösungskapitals  übrig,  welches  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  Art.  13  Abs.  1  zu  berechnen  ist.

Die  Vorschriften  des  Art.  8  kommen  ferner  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  die
Gemeinheitsgüter  oder  gemeinschaftlichen  Nutzungsrechte  der  Realgemeinderechtsbesitzer  mit
der  privatrechtlichen  Verbindlichkeit  zu  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  belastet  sind.  Soweit
  dies  nicht  der  Fall  ist,  kann  eine  Verpflichtung  zur  Abtretung  des  Naturalvermögens
der  Rechtsbesitzer  als  Entgelt  für  die  Befreiung  von  der  Leistungspflicht  nicht  festgesetzt
werden.

S.  22.

Unter  den  Nutzungsrechten  im  Sinne  des  Art.  8  (zu  vergl.  auch  Art.  9  und  13)
sind  die  Ansprüche  auf  besondere  oder  erhöhte  Nutzungen  an  dem  Eigenthum  oder  an
sonstigen  Vermögensrechten  der  bürgerlichen  Gemeinde  nicht  mitbegriffen.  Dieselben  unterliegen
  der  Ablösung  gemäß  Art.  14.

§.  23.

Die  Abtretung  von  Vermögenstheilen  der  Gemeinderechtsbesitzer,  welche  einen  Ertrag
nicht  abwerfen,  z.  B.  des  unentgeltlich  benützten  Armenhauses,  als  Entschädigung  für  den
Wegfall  der  Leistungen  ist  nicht  vorgeschrieben.  Die  Abtretung  von  solchen  Gebäulichkeiten
  u.  s.  w.,  sowie  von  Inventarstücken,  von  Zuchtfarren  und  dergl.  ist  aber  auch  nicht
ausgeschlossen,  sie  bleibt  vielmehr  der  Vereinbarung  der  Betheiligten  überlassen.

8.  24.

Findet  nur  eine  theilweise  Uebertragung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  an  das
zum  Bezug  der  Leistungen  bisher  berechtigte  Subjekt  statt,  so  verbleibt  der  Rest  desselben
wie  zuvor  Gemeinheitsgut  der  Rechtsbesitzer.  Die  Aufhebung  des  Realgemeindeverbands
hinsichtlich  dieses  restlichen  Vermögens  hat  nicht  schon  als  durch  die  Ablösung
der  Leistungen  erfolgt  zu  gelten,  sondern  bedarf  noch  der  besondern  Beschlußfassung  der
Gemeinderechtsgenossen  nach  den  hiefür  geltenden  Regeln.