Einräumung
8
1515
1149
1165
1081
1206,
1261
1201
648
1501
1190
1271
2166
eines künftigen oder eines bedingten
Anspruchs zulässig.
810
I
Eine Verfügung, die nach der Einttagung
der Vormerkung über das
Grundstück oder das Recht getroffen
wird, ist insoweit unwirksam, als sie
den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Dies gilt auch,
wenn die Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
Der Rang des Rechtes, auf dessen
Einräumung der Anspruch gerichtet
ist, bestimmt sich nach der Eintragung
der Vormerkung. 884—888.
Güterrecht s. Ehegatte — Güterrecht.
Hypothek.
s. Eigentam — Hypothek.
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek
oder hebt er sie nach § 1183
auf oder räumt er einem anderen
Rechte den Vorrang ein, so wird der
persönliche Schuldner insoweit frei,
als er ohne diese Verfügung nach
§ 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz
erlangen können.
Nießbrauch s. Besitz — Nießbrauch.
Pfandrecht.
1266, 1272, 1274 s. Besit! —
Pfandrecht.
s. Grundstück 880.
Rentenschuld s. Berechtigung —
Rentenschuld.
Werkvertrag s. Besteller — Werkvertrag.
Einrechnung.
Güterrecht 1518 s. Ehegatte —
Güterrecht.
Hypothek s. Forderung —Hypothek.
D!
6
1
Pfandrecht 1259, 1272 s. Forde.
rung — Pfandrecht.
Testament s. Hypothek 1190.
2
Einrede
Einrede.
Bereicherung.
813 Das zum Zwecke der Erfüllung einer
768
Verbindlichkeit Geleistete kann auch
dann zurückgefordert werden, wenn
dem Anspruch eine E. entgegenstand,
durch welche die Geltendmachung des
Anspruchs dauernd auggeschlossen
wurde. Die Vorschrift des § 222
Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird eine betagte Verbindlichkeit
vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung
ausgeschlossen; die Erstattung
von Zwischenzinsen kann nicht
verlangt werden.
Bürgschaft 770, 771, 773, 777
s. Bürge — Bürgschaft.
Erbe.
2014—2017 ausschiebende E.
2014 Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung
201
5
einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum
Ablaufe der ersten drei Monate nach
der Annahme der Erbschaft, jedoch
nicht über die Errichtung des Inventars.
hinaus, zu verweigern. 2016, 2017.
Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung
des Aufgebots der Nachlaßgläubiger
innerhalb eines Jahres nach
der Annahme der Erbschaft gestellt
und ist der Antrag zugelassen, so ist
der Erbe berechtigt, die Berichtigung
einer Nachlaßverbindlichkeit bis zur
Beendigung des Aufgebotsverfahrens
zu verweigern.
Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens
steht es gleich, wenn der Erbe
in dem Aufgebotstermine nicht erschienen
ist und nicht binnen zwei
Wochen die Bestimmung eines neuen
Termins beantragt oder wenn er auch
in dem neuen Termine nicht erscheint.
Wird das Ausschlußurteil erlassen
oder der Antrag auf Erlassung des
Urteils zurückgewiesen, so ist das Verfahren
nicht vor dem Ablauf einer
mit der Verkündung der Entscheidung