Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Einräumung

8

1515

1149
1165

1081

1206,

1261
1201

648

1501

1190
1271

2166

eines  künftigen  oder  eines  bedingten
Anspruchs  zulässig.

810

I

Eine  Verfügung,  die  nach  der  Einttagung

  der  Vormerkung  über  das
Grundstück  oder  das  Recht  getroffen
wird,  ist  insoweit  unwirksam,  als  sie
den  Anspruch  vereiteln  oder  beeinträchtigen
  würde.  Dies  gilt  auch,
wenn  die  Verfügung  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung

  oder  durch  den  Konkursverwalter

  erfolgt.

Der  Rang  des  Rechtes,  auf  dessen
Einräumung  der  Anspruch  gerichtet
ist,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung
der  Vormerkung.  884—888.

Güterrecht  s.  Ehegatte  —  Güterrecht.


Hypothek.

s.  Eigentam  —  Hypothek.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek
  oder  hebt  er  sie  nach  §  1183
auf  oder  räumt  er  einem  anderen
Rechte  den  Vorrang  ein,  so  wird  der
persönliche  Schuldner  insoweit  frei,
als  er  ohne  diese  Verfügung  nach
§  1164  aus  der  Hypothek  hätte  Ersatz
erlangen  können.

Nießbrauch  s.  Besitz  —  Nießbrauch.


Pfandrecht.

1266,  1272,  1274  s.  Besit!  —
Pfandrecht.
s.  Grundstück  880.

Rentenschuld  s.  Berechtigung  —
Rentenschuld.

Werkvertrag  s.  Besteller  —  Werkvertrag.


Einrechnung.
Güterrecht  1518  s.  Ehegatte  —
Güterrecht.
Hypothek  s.  Forderung  —Hypothek.

 

D!

6
1

Pfandrecht  1259,  1272  s.  Forde.

rung  —  Pfandrecht.
Testament  s.  Hypothek  1190.

2

Einrede

Einrede.
Bereicherung.

813  Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer

768

Verbindlichkeit  Geleistete  kann  auch
dann  zurückgefordert  werden,  wenn
dem  Anspruch  eine  E.  entgegenstand,
durch  welche  die  Geltendmachung  des
Anspruchs  dauernd  auggeschlossen
wurde.  Die  Vorschrift  des  §  222
Abs.  2  bleibt  unberührt.

Wird  eine  betagte  Verbindlichkeit
vorzeitig  erfüllt,  so  ist  die  Rückforderung
  ausgeschlossen;  die  Erstattung
  von  Zwischenzinsen  kann  nicht
verlangt  werden.

Bürgschaft  770,  771,  773,  777
s.  Bürge  —  Bürgschaft.

Erbe.

2014—2017  ausschiebende  E.
2014  Der  Erbe  ist  berechtigt,  die  Berichtigung

201

5

einer  Nachlaßverbindlichkeit  bis  zum
Ablaufe  der  ersten  drei  Monate  nach
der  Annahme  der  Erbschaft,  jedoch
nicht  über  die  Errichtung  des  Inventars.
hinaus,  zu  verweigern.  2016,  2017.
Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung
  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger
  innerhalb  eines  Jahres  nach
der  Annahme  der  Erbschaft  gestellt
und  ist  der  Antrag  zugelassen,  so  ist
der  Erbe  berechtigt,  die  Berichtigung
einer  Nachlaßverbindlichkeit  bis  zur
Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens
zu  verweigern.

Der  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens
  steht  es  gleich,  wenn  der  Erbe
in  dem  Aufgebotstermine  nicht  erschienen
  ist  und  nicht  binnen  zwei
Wochen  die  Bestimmung  eines  neuen
Termins  beantragt  oder  wenn  er  auch
in  dem  neuen  Termine  nicht  erscheint.

Wird  das  Ausschlußurteil  erlassen
oder  der  Antrag  auf  Erlassung  des
Urteils  zurückgewiesen,  so  ist  das  Verfahren
  nicht  vor  dem  Ablauf  einer
mit  der  Verkündung  der  Entscheidung