Samstag den 25. November 1893. 58. Jahrgang. )6 24.
Dr. J. A. Seuffert=PBlätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
I: Mlttheil T Recht des Kgl. B 5
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Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kfgl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Nichtstreitige Rechtspflege.
Beschwerderecht eines entmündigten Verschwenders
in Angelegenheiten innerhalb der
Curatelführung. Die interdicirten Verschwender sind
nur prozeßunfähig, d. h. nicht fähig zu prozeßrechtlich
wirksamen Willenserklärungen, und handlungsunfähig,
insoferne es sich um Willenserklärungen, welche auf eine
Verschlechterung ihrer rechtlichen Lage gerichtet sind, oder
um Eingehung von Verträgen handelt, wodurch sie sich
verpflichten. (L. 6 D. de V. O. 45,1). Hier steht eine
obervormundschaftliche Beschlußfassung, nach welcher der
Antrag des Hypothek it sitzers auf Löschung eines
auf seinem Anwesen für einen Curanden im Hypothekenbuche
eingetragenen Wohnungerechts obervormundschaftlich
genehmigt wurde, in Frage. Dieses ist eine innere Angelegenheit
zwischen den Curanden und bezw. dessen Vertretung
und dem Obervormunde, betrifft also familienrechtliche
Verhältnisse außerhalb eines Civilprozesses und
es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der.
Curand, welcher durch eine Verfügung oder einen Beschluß
Neue Folge. Band XXXVIII. ·