Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Die  Ausfüllung  des  Viehzählungsformulars  bescieht  erst  nach  dem  Volkszählungstag
  und  wird  die  Mittagsstunde  des  7.  Dezember  als  maßgebender
Zeitpunkt  angesehen.  Von  diesem  Termin  ab  —*  t  die  Einsammlung  der
Viehzählungslisten  durch  die  Richter  (Schulzen)  resp.  Bezirksvorsteher,  welche
dabei  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Einträge  zu  controliren  und  mangelhafte
  Angaben  zu  ergänzen  und  zu  berichtigen  haben

3.
Zür  die  Viehzählung  sind  folgende  allgemeinen  Regeln  zu  beachten:

a)  Hanuptgrundsah  ist,  daß  die  Viehzählungslisten  für  jede  Gemeinde
alles  Vieh  enthalten  müssen,  welches  sich  zur  Zählungszeit  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  befindet.

h)  Jeder  Hauswirth  trägt  das  ihm  oder  einem  Familiengliede  seiner
Haushallung  gehörige  Vieh  in  die  biste  ein,  sofern  sich  dasselbe  auf  dem  Grundstück
  des  von  ihm  bewohnten  Hauses  oder  auf  einem  unbewohnten  Grundstück
seiner  Gemeinde  befindet.

c)  Das  den  Miethern  odern  ihre  Haushaltungsmitgliedern  gehörigen
Vieh  wird  unter  derselben  Bedingung  ebenfalls  vom  Hauswirth  (oder  seinem
Stellvertreter)  eingetragen.

4)  Auf  dem  Grundstück  eines  andern  Wohnhauses  untergebrachtes  Vieh
wird  vom  Besitzer  oder  Verwalter  desselben  in  der  ihm  übergebenen  Viehzählungsliste
  aufgeführt.

)  Auf  unbewohnten  Grundstücken  untergebrachtes  Vieh,  welches  nicht  in
der  Gemeinde  befindlichen  Personen  gehort,  wird  von  der  Gemeindebehörde  in
eine  besondere  Liste  eingetragen.

)  Vorsteher  oder  Vervalter  von  Anstalten,  für  welche  eine  Extra-Zählungsliste
  ausgegeben  wird,  haben  das  denselben  gehörige  Vieh  in  die  ihnen
selbst  gleichzeitig  verabfolgte  Zählungsliste  für  ihr  Wehnhaus  mit  einzutragen
und  zwar  in  die  erste  Zahlenspalte  der  Biehzehlungalsste.)  Ueber  den  Titel  der
lebteren  ist  dann  zu  bemerken:  „auch  für  die  (solgt  der  Name
in  der  betreffenden  Anstalt.)