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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, das nachstehende Zollregulativ für Reis-
stärkefabriken zu genehmigen.
Berlin, den 2. Juli 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Zollregulativ für Reisstärkefabriken.
§. 1.
Inhaber von Reisstärkefabriken, welche Reis mit dem Anspruch auf Zollnachlaß bei der Ausfuhr
einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Reisstärke verarbeiten wollen, haben die Bewilligung
eines Zollkontos für den zu verarbeitenden Reis bei dem Hauptamt zu beantragen, wobei genaue An—
gaben über die Fabrikationsanlagen und die Art des Betriebes zu machen sind. Nach Bewilligung des
Antrages sind Aenderungen hierin nur nach vorgängiger Anzeige zulässig.
Der Ausfuhr der Reisstärke steht die Niederlegung der letzteren in einer Zollniederlage unter
amtlichem Mitverschlusse gleich.
§. 2
Die Genehmigung des Antrages, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens der Direktiv-
behörde. Dieselbe wird nur Gewerbetreibenden ertheilt, welche kausmännische Bücher ordnungsmäßig
führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Orte der Fabrikationsanstalt
wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit
gelten die von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Bestimmungen.
Der Zollbehörde ist das Recht einzuräumen, durch Einsicht in die Handels= und Fabrikations-=
bücher und durch sonstige Kontrole des Betriebes von der Beachtung der gegebenen Vorschriften Ueber-
zeugung zu nehmen.
§. 3.
Diejenigen Räume, in welchen der auf dem Zollkonto angeschriebene Reis sowie die fertige
Reisstärke zur Lagerung gelangt, sind der Zollbehörde anzumelden. Die Buchführung ist so einzurichten,
daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Reis beziehungsweise Reisstärke in diesen Räumen vor-
handen sein soll.
Wird in der Fabrik auch Stärke aus anderen Stoffen als Reis (z. B. aus Weizen oder
Kartoffeln) hergestellt, so müssen die Räume zur Fabrikation und Lagerung von Reisstärke von den
übrigen Fabrikräumen getrennt sind.
§. 4.
Die Amtsstelle hat über den für die Farri abgefertigten Reis, sowie über die ausgeführte
Reisstärke ein Konto nach Muster A zu führen.
§. 5.
Ungeschält bezogener Reis darf in der Fabrik unter amtlicher Kontrole enthülst werden. Zu
diesem Zweck ist die Stunde des Beginns der Enthülsung vorher anzumelden. Vor Beginn und nach
Beendigung der letzteren ist der Reis amtlich zu verwiegen und das Ergebniß zu bescheinigen. Die
entstandene Differenz ist von der angeschriebenen Reismenge im Konto abzusetzen.
Die bei der Enthülsung des Reises entstehenden Reisabfälle, bei welchen ihrer Beschaffenheit
nach ein Ausscheiden der darin enthaltenen Reistheile (Mehl, Gries etc.) angängig erscheint, können nach