Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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in  sich  trug,  ihr  müsste  denn  eine  solche  wegen  der  ausserordentlichen
  Länge  des  Zeitraums,  während  dessen  sie  bestanden  hat,
zugeschrieben  werden  können.  War  dagegen  weder  die  vorausgesetzte,
  noch  eine  andere  Norm  vorhanden,  so  bleibt  die  bisherige
  Uebung  unter  der  Voraussetzung  bei  Bestand,  dass  sie
zugleich  den  Anschauungen  über  das,  was  Recht  sein  sollte,  entspricht.
  In  sehr  vielen  Fällen  ist  es  nun  zweifelhaft,  ob  die
Vorstellung,  die  Norm  gehöre  der  geltenden  Rechtsordnung  an,
die  alleinige  Ursache  der  Uebung  ist,  oder  ob  sie  nur  als  Begleiterscheinung
  aufgefasst  werden  muss,  während  eigentlich  massgebend
  die  Ueberzeugung  ist,  die  Norm  sei  angemessen  und
billig.  Eine  nachträgliche  Untersuchung  des  Sachverhaltes  ist
um  so  schwieriger,  als  die  Uebenden  sich  vielfach  mit  dem  Glauben
begnügt  haben,  der  Satz  gelte,  ohne  sich  über  seine  innere  Begründung
  eine  feste  Ansicht  zu  bilden.  Hier  bleibt  dann  meines
Erachtens  nichts  Anderes  übrig,  als  ein  Versuch  der  Feststellung,
ob  sie  auch  jetzt  nach  Verdeutlichung  des  Unterschiedes  zwischen
Rechtsgedanken  und  Rechtssätzen  die  bisher  angewendete  Norm
noch  billigen.  Ist  dies  der  Fall,  so  darf  man  davon  ausgehen,
dass  sie  dies  auch  früher  gethan  haben  würden.  Und  würde
selbst  diese  Annahme  falsch  sein,  so  würde  wenigstens  durch  die
Ueberzeugung  von  der  Angemessenheit  der  Norm  deren  zukünftige
Herrschaft  gesichert  sein.

Der  Behauptung  ZITELMANN’s  (a.  a.  OÖ.  S.  467),  dass  das
Gewohnheitsrecht  auf  einem  Rechtsirrthum  beruhen  könne,  vermag
  ich  mich  daher  nur  mit  Einschränkungen  anzuschliessen.
Sie  scheint  mir  aber  auch  mit  der  bei  ihm  unmittelbar  vorhergehenden
  Ausführung  über  die  Thatsache,  dass,  wo  das  Gesetz
Gewohnbheitsrecht  verbietet,  sich  solches  auch  nicht  weiter  bildet,
nicht  recht  in  Einklang  zu  stehen.  ZITELMANN  führt  letztere
Erscheinung  darauf  zurück,  dass  es  von  dem  Zeitpunkt  an,  wo
der  Widerspruch  einer  etwa  doch  entstandenen  derogatorischen
Gewohnheit  mit  dem  gesetzlichen  Verbote  erkannt  wird,  an  der