Contents : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§.  8.  Charakter  der  Staatsgewalt.  23

2.  Charakter  der  Staatsgewalt  in  den  deutschen  Staaten.

§.  8.

Die  Staatsgewalt  in  den  deutschen  Staaten  war
nach  Auflösung  des  deutschen  Reichsverbands  bei  der
Stiftung  des  Rheinbundes  und  nach  dessen  Auflösung
bei  der  Stiftung  des  Deutschen  Bundes  als  souverain  anerkannt
  worden. ¹  Auch  sind  alle  damit  unvereinbaren,
aus  der  Reichszeit  stammenden  staatsrechtlichen  Abhängigkeitsverhältnisse
  theils  durch  den  Art.  34.  der
Rheinbundsacte,  theils  später  beseitigt  worden. ²

Die  deutschen  Staaten  standen  jedoch  nicht  isolirt
neben  einander.  Sie  waren  die  einzelnen  politischen
Organismen  in  einem  Volke,  das  in  einem  nahezu  tausendjährigen
  Reichsverbande  geeinigt  war  und  auf  die  Fortdauer
  seiner  Einigung  ein  unverbrüchliches  Recht  hat.
Diesem  höheren  Rechte  hat  sich  die  Selbständigkeit  der
einzelnen  deutschen  Staaten  jeder  Zeit  unterzuordnen.

1  Rheinbundsacte  Art.4,  Deutsche  Bundesacte  Art. 1,  Eingang.

2  Rheinbundsacte  Art.  34:  „Les  —  —  princes  confederes  renoncent,
  chacun  d’eux  pour  soi,  ses  hEeritiers  et  successeurs,  a  tout
droit  actuel,  qu’il  pourrait  avoir  ou  pretendre  sur  les  possessiona
des  autres  membres  de  la  confederation  telles  qu’elles  sont  et.
telles  qu’elles  doivent  ötre,  en  consequence  du  present  traite;  les
droits  Eventuels  de  succession  demeurant  seuls  reserves,  et  pour
le  cas  seulement,  oü  viendrait  a  s’eteindre  la  maison  ou  la  branche
qui  possede  maintenant,  ou  doit,  en  vertu  du  present  traitd,  posseder
  en  souverainete  les  territoires,  domaines  et  biens,  sur  lesquels
  les  susdits  droits  peuvent  s’etendre.”  Die  richtige  Auslegung
  dieses  Artikels  siehe  u.  A.  beiZachariä,  deutsches  Staatsund
  Bundesrecht,  §.  36.  Gegen  die  Statthaftigkeit  eines  vasallitischen
  Verhältnisses  eines  deutschen  Souverains  als  solchen  zu
einem  anderen  Souverain  spricht  sich  besonders  aus  der  Bundesbeschluss
  vom  20.  Januar  1848;  damit  ist  aber  keineswegs  auch  die
Fortdauer  des  in  der  Lehnsherrlichkeit  enthaltenen  eventuellen
Successiongrechts  verneint.  Zöpfl,  Staatsrecht,  §.  259.