§. 8. Charakter der Staatsgewalt. 23
2. Charakter der Staatsgewalt in den deutschen Staaten.
§. 8.
Die Staatsgewalt in den deutschen Staaten war
nach Auflösung des deutschen Reichsverbands bei der
Stiftung des Rheinbundes und nach dessen Auflösung
bei der Stiftung des Deutschen Bundes als souverain anerkannt
worden. ¹ Auch sind alle damit unvereinbaren,
aus der Reichszeit stammenden staatsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisse
theils durch den Art. 34. der
Rheinbundsacte, theils später beseitigt worden. ²
Die deutschen Staaten standen jedoch nicht isolirt
neben einander. Sie waren die einzelnen politischen
Organismen in einem Volke, das in einem nahezu tausendjährigen
Reichsverbande geeinigt war und auf die Fortdauer
seiner Einigung ein unverbrüchliches Recht hat.
Diesem höheren Rechte hat sich die Selbständigkeit der
einzelnen deutschen Staaten jeder Zeit unterzuordnen.
1 Rheinbundsacte Art.4, Deutsche Bundesacte Art. 1, Eingang.
2 Rheinbundsacte Art. 34: „Les — — princes confederes renoncent,
chacun d’eux pour soi, ses hEeritiers et successeurs, a tout
droit actuel, qu’il pourrait avoir ou pretendre sur les possessiona
des autres membres de la confederation telles qu’elles sont et.
telles qu’elles doivent ötre, en consequence du present traite; les
droits Eventuels de succession demeurant seuls reserves, et pour
le cas seulement, oü viendrait a s’eteindre la maison ou la branche
qui possede maintenant, ou doit, en vertu du present traitd, posseder
en souverainete les territoires, domaines et biens, sur lesquels
les susdits droits peuvent s’etendre.” Die richtige Auslegung
dieses Artikels siehe u. A. beiZachariä, deutsches Staatsund
Bundesrecht, §. 36. Gegen die Statthaftigkeit eines vasallitischen
Verhältnisses eines deutschen Souverains als solchen zu
einem anderen Souverain spricht sich besonders aus der Bundesbeschluss
vom 20. Januar 1848; damit ist aber keineswegs auch die
Fortdauer des in der Lehnsherrlichkeit enthaltenen eventuellen
Successiongrechts verneint. Zöpfl, Staatsrecht, §. 259.