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Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Dem Steueramt l. zu Schönebeck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg II ist die un—
beschränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Getreide beigelegt worden.
" Das Steueramt I. zu Schöneck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Preuß. Stargard ist nach
Sobbowitz in demselben Hauptamtsbezirk verlegt und mit der dortigen Zuckersteuerstelle vereinigt worden.
Das Steueramt l. zu Lebach im Bezirk des Hauptsteueramts zu Saarbrücken ist in ein Steuer-
amt II. umgewandelt worden. » ·
DasSteuernmtlLzuHeldrungenimBezirkdesHauptsteueramtszuLangensalzaistauf-
gehobenworden.
Im Königreich Bayern.
Der Aufschlag-Einnehmerei zu Heidenheim im Bezirk des Hauptzollamts zu Augsburg ist
die Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 über inländischen nicht denaturirten steuerfreien
Branntwein zu Heilzwecken und der Aufschlag-Einnehmerei zu Gemünden im Bezirk des Hauptzollamts
zu Würzburg die Befugniß zur Ausfertigung von Branntwein-Versendungsscheinen I ertheilt worden.
Im Königreich Württemberg.
Zu Rohrdorf, Elhausen, Berneck und Altensteig im Bezirk des Kameralamts zu Alten-
steig sind Grenzsteuerämter mit der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Brannt-
wein, Wein und geschrotenes Malz errichtet worden.
4. Kon fulat= Wesen.
Der Kaiserliche Vize-Konsul Robert Lowe in Perth (Schottland) ist gestorben.
Dem zum Königlich serbischen General-Konsul in Berlin ernannten Bankier Julius Guttentag ist das
Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
5. Kolonial-Wesen.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-
Gesetzbl. 1888 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 und des §. 1 des Gesetzes
vom 4. Mai 1870 ist dem mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzlers bei dem
Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun betrauten Gerichts-Assessor Wehlau für seine Person und die
Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Amtsbezirk von Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt
worden, im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs bürgerlich
gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die
Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.