Metadata : Unser Preußen.

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KC.  .

Als  Ortsanwesende  sind  im  Allgemeinen  alle  Personen  zu  zählen,  welche  am
NRormaltag  der  Zählung  (&.  1)  im  Orte  einen  zeitigen  oder  bleibenden  Wohnsib  genommen
  haben,  sonach  nicht  blos  auf  der  Reise,  oder  zum  Besuche,  oder  zu  einer
vorübergehenden  Geschäfts-Besorgung  daselbst  sich  aufhalten.  Namentlich  sind  daher
den  Ortsanwesenden  beizuzählen:  das  im  Orte  dienende  Gesinde,  Personen,  die  im
Ort  als  Gewerbsgehülfen  oder  Lehrlinge,  als  Schüler  und  Zöglinge  von  Bildungsund
  andern  Anstalten,  als  stationirte  Landjäger  oder  Zollschutwächter,  oder  als  garnisonirende
  Offiziere  und  Soldaten  sich  aufhalten.  Beurlaubte  Soldaten  werden  nicht
am  Garnisons-,  sondern  an  ihrem  jeweiligen  Ausenthaltsort  gezählt.

Ausländer,  die  im  Ort  wohnen,  werden  der  anwesenden  Vevölkerung  desselben
beigezählt,  wenn  sie  entweder  irgend  eines  Erwerbs  oder  im  Lande  gelegenen  Grundbesihes
  wegen  im  Lande  verweilen,  oder  wenn  sie  bereits  länger  als  Jahrcofrist  im
Lande  sich  aufgchalten  haben.

Die  zur  Zeit  der  Zählung  auf  Reisen  abwesenden  Ortsbewohner  werden  den
Ortsanwesenden  beigezäéhlt,  wofern  sie  nicht  in  einem  andern  Orte  einen  Aufsenthalr
genommen  haben,  vermöge  dessen  sie  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  unter  den
Anwesenden  dieses  Ortes  zu  zählen  wären.

KG.  4.

Die  Zählung  geschieht  in  jeder  politischen  Gemeinde,  und  wo  solche  aus  einzelnem
Parzellen  besteht,  in  einer  jeden  derselben  abgesondert,  von  den  Gemeindebehörden
mit  Beihülfe  der  Ortsgeistlichen,  unter  Zugrundlegung  der  bereits  vorhandenen  Quellen,
und  entweder  mittelst  Durchgangs  von  Haus  zu  Haus,  oder  mittelst  Vertheilung  von
Fragezetteln  zum  Ausfüällen.

((.5.

Die  tabellarisch  zu  verzeichnenden  Ergebnisse  der  Zählumg  sind  von  den  Ortsvorstehern
  längstens  bis  zum  15.  Januar  dem  Oberamt  zu  übergeben,  welches  dieselben
mit  den  bei  ihm  vorliegenden  Bevölkerungs-Rotizen  zu  vergleichen,  etwaige  Mängel
zu  verbessern  und  mit  einer  tabellarischen  Zusammenstellung  der  Bevölkerung  sämtlicher
Gemeinden  seines  Bezirks  bis  zum  1.  Februar  dor  ihm  vorgesehten  Kreis-Regierung
zu  übergeben  hat.  Die  letztere  hat  die  Perzeichnisse  nach  vorheriger  Recalculatiom
dem  Miniggerium  des  Innern  in  Zeitkürze  vorzulegen.