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„kennzeichnet, daß sie die That selbst als die eines Dritten be-„handelt,
zu welcher die Hilfe c7laie. wird, ist die Mitwirkung
ades Thäters aus der Absi uufnesurungen, die That
als. seine eisne: beziebenoli h als die seiner Com-„plicen
zu erste und zur Selknung zu
„welcher sie entsprungen, wird, nach wie vor, das wesent-Slich
entscheidende Moment bilden.“
Man hat den Motiven den Vorwurf des Widerspruchs gemacht,
indem behauptet worden, daß in ihnen gleichzeitig sowohl
auf das objective Moment (die Betheiligung an der Ausführung),
als auch auf das subjective Momem maßgebende Rücksicht genommen
werde. Dieser scheinbare Widerspruch verschwindet, sobald
man das Erforderniß der „gemeinschaftlichen Ausführung“ nicht
blos in ihrer objectiven Erscheinung, sonach nicht lediglich in der
einfachen Thatsache des Zusammenwirkens der verschiedenen Thätigkeiten,
sondern zugleich bei den Einzelnen in der Richtung des
Dolus, gegentber dem Thäterwillen der übrigen Complicen, findet.
Dieses Zusammentreffen des objectiven und des subjectiven Moments
haben die Motive ausdrücken und hiermit die Ansicht derjenigen,
welche dieses Zusammentreffen beider Momente als erforderlich
zum Begriffe des Mitthäters bezeichnen, wie es z. B. in der sächf.
Gesetzgebung und Praxis anerkannt worden, billigen wollen. Die
„gemeinschaftliche Ausführung“ ist daher ebenso objectiv, als nach
der Willensrichiung der Einzelnen aufzufassen.
Die „gemeinschaftliche Ausführung“ verlangt nicht, daß der
Mitthäter sich an den zum Thatbestand des fraglichen Delicts
gehörigen Handlungen unmittelbar betheiligt und also wenigstens
bei einem der Thätigkeitsakte mitgewirkt habe, die den thatsächlichen
Inhalt des Delicts darstellen, wie dies von mehreren Rechtslehrern
angenommen und in verschiedenen Entscheidungen deutscher Obergerichte,
namentlich zu Berlin und zu München, im Anschlusse an
die französische und die zeitherige preußische Praxis verlangt wird; —
vielmehr umfaßt die „Ausführung“ alle, auf die Begehung der
Handlung abzielenden und sie befördernden Thätigkeitsalte, dafern
sie in unmittelbarer Beziehung zu der Handlung selbst stehen, und
aus der Absicht des Handelnden entsprungen sind, die That als die
eigne, bez. als die seiner Complicen, sonach als die gemeinschaft-