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II. Bestimmungen
über
die Zuckerstatistik.
Die durch die Bundesrathsbeschlüsse vom 7. Dezember 1871, 21. März 1882 (7. Juli
1887), 9. Juni 1882 und 28. Juni 1888 (Ausführungsbestimmungen zum Zurckersteuergesetz vom
9. Juli 1887) ertheilten Vorschriften über die Aufstellung von Zuckernachweisungen werden aufgehoben
und durch die nachstehenden ersetzt. ·
A. Norschriften für die Zuckerstenerstellen.
§. 1. Die in den §§. 26, 27 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
vom 31. Mai 1891 vorgeschriebenen monatlichen Betriebs-Uebersichten (Muster 2) und jährlichen
Bestands-Uebersichten (Muster 3) sind zu den auf den Mustern bezeichneten Terminen an das
Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
B. Norschristen für die Hauptzoll- und Hauptstenerämter.
1. Halbmonatliche Nachweisungen.
§. 2. Die nach F§F. 16 der Dienstvorschriften zum Gesetz, die Statistik des Waarenverkehrs
betreffend, zu liefernden Verkehrsnachweisungen I bis V sind, wenn die Einfuhr und Aus-
fuhr von Zucker (Nummern 691/3 und 706/14 des statistischen Waarenverzeichnisses) in Frage
kommt, auf besonderen Blättern aufzustellen und bei der Einsendung an das Keiserliche Statistische
Amt durch einen besonderen Umschlag von den übrigen Verkehrsnachweisungen getrennt zu halten.
2. Jährliche Uebersichten.
§. 3. Die nach §. 27 der Ausführungen zum Zurckersteuergesetz, Muster 2, Anleitung
Ziffer 1 Absatz 2 von den Zurckerfabriken aufzustellenden jährlichen Betriebs-Uebersichten sind
bis zum 1. September jedes Jahres in einem Exemplar der Direktivbehörde vorzulegen.
§. 4. Ueber die im Laufe des Betriebsjahres in den freien Verkehr gesetzten Zucker-
mengen sind nach dem anliegenden Muster a Uebersichten aufzustellen und bis zum 1. September
in doppelter Ausfertigung der Direktivbehörde vorzulegen.
§. 5. Zum gleichen Termin und ebenfalls in doppelter Ausfertigung sind nach dem an-
liegenden Muster b aufzustellende Uebersichten über die Verarbeitung von Rüben zu Zucker
nebst einem Begleitbericht (vergl. Ziffer 7 der Anleitung zu Muster b) der Direktiobehörde
vorzulegen.
§. 6. Ueber den am 31. Juli jedes Jahres in den Niederlagen vorhandenen Be-
stand an Zuckerprodukten und zuckerhaltigen Fabrikaten sind von den Niederlage-Aemtern
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Muster 3.
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