Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

8.27. Der Monarch. 83 
c) Rechtsstellung des Regentenhauses, 
$. 27. 
Aber die erbabene Stellung des Monarchen wirkt 
auch auf die sämmtlichen Glieder seines Familien- und 
Verwandtenkreises, welche zum regierenden Hause 
gehören. Die Mitglieder des Regentenhauses bilden 
eine mit eigenthümlichen Rechten ausgestattete, durch 
die Hausgewalt des Monarchen formirte Personenge- 
meinschaft;'! sie können nicht dem Begriffe irgend einer 
anderen Klasse von Staatsbürgern unterstellt, sondern 
müssen als eine eigene, selbständige Klasse für sich auf- 
gefasst werden.” Es gehören dazu die Gemahlin des 
Monarchen, alle als ebenbürtig anerkannten Prinzen 
zur Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes v.27.Jan.18778.5. 
überlässt die Bestimmung darüber den Landes- u. Hausgesetzen. 
Darauf beruht z. B. das Königlich Sächsische Gesetz v. 20. Aug. 
1879. Eine Exekution kann freilich gegen den Monarchen nicht 
verhängt werden. . Ueberhaupt pflegt in solchen Fällen nicht der 
Monarch selbst, sondern seine Hofkasse belangt zu werden. 
1 Ueber die rechtliche Auffassung solcher Personenkreise 
siehe mein Systenı des deutschen Privatrechts, $. 37. u. $. 221. 
Note 1. 
2 Sie gehören zu den der Staatsgewalt, mithin dem Monarchen 
unterworfenen Staatsbürgern, bilden aber eine Klasse für sich, 
deren besondere Rechtsstellung allein auf der Zugehörigkeit zu 
der Person des Monarchen und ihrem Verhältnisse zur Thronfolge 
beruht. Folglich sind sie aus ihrer ehemaligen Genossenschaft 
mit dem hohen Adel zur Zeit des Deutschen Reichs herausgetreten 
{das Gegentheil kann nicht aus der Fassung des Art. 14. der Bun- 
desacte geschlossen werden; vergl. N.7. des$. 18... Der Monarch 
selbst tritt als Staatsoberhaupt aus jeder staatsbürgerlichen Ge- 
nossenschaft heraus; auch seine Stellung als Oberhaupt seines 
Hauses muss jetzt als ein Bestandtheil seines Monarchenrechts 
aufgefasst werden. 
6*