8.27. Der Monarch. 83
c) Rechtsstellung des Regentenhauses,
$. 27.
Aber die erbabene Stellung des Monarchen wirkt
auch auf die sämmtlichen Glieder seines Familien- und
Verwandtenkreises, welche zum regierenden Hause
gehören. Die Mitglieder des Regentenhauses bilden
eine mit eigenthümlichen Rechten ausgestattete, durch
die Hausgewalt des Monarchen formirte Personenge-
meinschaft;'! sie können nicht dem Begriffe irgend einer
anderen Klasse von Staatsbürgern unterstellt, sondern
müssen als eine eigene, selbständige Klasse für sich auf-
gefasst werden.” Es gehören dazu die Gemahlin des
Monarchen, alle als ebenbürtig anerkannten Prinzen
zur Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes v.27.Jan.18778.5.
überlässt die Bestimmung darüber den Landes- u. Hausgesetzen.
Darauf beruht z. B. das Königlich Sächsische Gesetz v. 20. Aug.
1879. Eine Exekution kann freilich gegen den Monarchen nicht
verhängt werden. . Ueberhaupt pflegt in solchen Fällen nicht der
Monarch selbst, sondern seine Hofkasse belangt zu werden.
1 Ueber die rechtliche Auffassung solcher Personenkreise
siehe mein Systenı des deutschen Privatrechts, $. 37. u. $. 221.
Note 1.
2 Sie gehören zu den der Staatsgewalt, mithin dem Monarchen
unterworfenen Staatsbürgern, bilden aber eine Klasse für sich,
deren besondere Rechtsstellung allein auf der Zugehörigkeit zu
der Person des Monarchen und ihrem Verhältnisse zur Thronfolge
beruht. Folglich sind sie aus ihrer ehemaligen Genossenschaft
mit dem hohen Adel zur Zeit des Deutschen Reichs herausgetreten
{das Gegentheil kann nicht aus der Fassung des Art. 14. der Bun-
desacte geschlossen werden; vergl. N.7. des$. 18... Der Monarch
selbst tritt als Staatsoberhaupt aus jeder staatsbürgerlichen Ge-
nossenschaft heraus; auch seine Stellung als Oberhaupt seines
Hauses muss jetzt als ein Bestandtheil seines Monarchenrechts
aufgefasst werden.
6*