Gebühren für
die Weiter-
beförderung von
Nachrichten.
Zahlung der
Vergütungen
und Gebühren.
Schließung der
Fernsprechein-
richtungen.
— 510 —
i) für die Herstellung von Leitungen mittels Kabel oder unter besonders schwierigen Ver-
hältnissen bleibt die Festsetzung höherer, als der unter 4a, b und d bezeichneten Ver-
gütungen vorbehalten, . -. «
k) außerdem ist bei der Anschließung von Grundstücken, welche in der Luftlinie mehr als
10 km von der Vermittelungsanstalt entfernt sind, für die Linienstrecke außerhalb des
Umkreises von 10 km Halbmesser — neben der fortlaufenden bestimmungsmäßigen
Jahresvergütung — ein einmaliger Zuschuß zu den Herstellungskosten in Höhe von
10 —/¾ für je 100 m Leitung an die Postkasse zu entrichten.
5.
Für die Aufnahme von Nachrichten seitens der Centralstelle behufs der Weiter-
beförderung, sowie für die Uebermittelung ankommender Telegramme an Theilnehmer wird
in jedem einzelnen Falle .
eine Grundtaxe von 10 Pfennig, ohne Rücksicht auf die Wortzahl, und
eine Worttaxe von 1 Pfennig für jedes Wort
erhoben.) - , ·
·Für-dieWe"iter·b··eförder·ungdervonderVerwittelungsanstaltaufgenommenenNachrichten
durch die Post, durch Eilboten oder mittels des Telegraphen kommen außerdem die tarif—
mäßigen Sätze zur Erhebung. ·
6.
Die Zahlung der nach Punkt 4 zu entrichtenden Vergütungen hat nach dem Ermessen
der ausführenden Behörde entweder jährlich in einer Summe dder vierteljährlich am
2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im voraus zu erfolgen. Findet die Eröffnung einer
Fernsprechstelle im Laufe eines Vierteljahres statt, so ist die erste Vergütungsrate für den Zeit-
raum vom Tage der Eröffnung bis zum Schlusse des Vierteljahres bei der Uebergabe der Ein-
richtung zu entrichten. · *
Die nach Punkt 5 für die Aufnahme und die Weiterbeförderung von Nachrichten,
sowie für Uebermittelung ankommender Telegramme an Theilnehmer entfallen den Gebühren
werden am Schlusse jedes Monats, bezw. sobald dieselben den Betrag von 10 Mark er-
reichen, erhoben. I. ·
Eine etwa eintretende Unterbrechung einer Fernsprechverbindung begründet nur
dann einen Anspruch auf Rückerstattung der auf die Zeit der Unterbrechung entfallenden Ver-
gütung, wenn diese Unterbrechung mindestens 4 Wochen lang, vom Tage der Anmeldung der-
selben ab gerechnet, andauernd bestanden hat.
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Das der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung zustehende Recht, ihre Telegraphen-
linien 2c. zeitweise ganz oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen, findet auch
auf die Fernsprecheinrichtungen Anwendung. Im Falle von diesem Rechte Gebrauch gemacht wird,
kommt die Erhebung der Vergütung auf die Dauer der Schließung in Wegfall; die für diese Zeit
etwa vorausbezahlte Vergütung wird zurückerstattet.
Bei nicht pünktlicher Zahlung der Vergütung, bei nachgewiesener mißbräuchlicher Benutzung
des Fernsprechers (Punkt 2, dritter Absatz), bei eigenmächtiger Abänderung der technischen Ein-
richtungen, z. B. durch Einschaltung selstbeschaffter Apparate rc., oder bei vorsätzlicher Beschädigung
der Einrichtungen durch den Theilnehmer, seine Angehörigen, Hausgenossen oder Dienstleute, sowie
bei ungebührlichem Benehmen des Betheitigten u. s. w. der Vermittelungsanstalt gegenüber steht der
vorgenannten Verwaltung das Recht der sofortigen Aufhebung der Fernsprechverbindung
zu. Die Aufhebung der Verbindung befreit den Theilnehmer weder von der ihm nach Punkt 2
etwa zur Last fallenden Vertretungsverbindlichkeit, noch von der Entrichtung der Jahresvergütung
bis zum Ablauf der unter 9 festgesetzten Zeit.
*) Eine Abrundung der bei der Berechnung der Zuführungsgebühren sich ergebenden, nicht durch 5 theil-
baren Pfennigbeträge findet nicht statt.